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786.11

Beschluss über die Luftfahrt

vom 06.02.1978 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz);

gestützt auf die Bundesverordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt;

auf Antrag der Direktion des Innern, der Industrie, des Handels und des Gewerbes,

beschliesst:

Art. 1

Das Amt für Mobilität ist die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde für den Vollzug der Bundesvorschriften über die Luftfahrt.

Art. 2

Das Oberamt ist die zuständige kantonale Behörde für die Mitarbeit bei der administrativen Untersuchung von Unfällen. Es gibt dem Amt für Mobilität vor der Untersuchung von jedem Unfall Kenntnis.

Art. 3

Der Betreibungsbeamte des Kreises der Sicherheitsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen entscheidet über den Antrag auf Aufhebung der Sicherheitsbeschlagnahme.

Art. 4

Der Betreibungsbeamte prüft von Amtes wegen, ob die in Artikel 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Er verhört nötigenfalls die Beteiligten.

Art. 5

Die als ausreichend anerkannte Sicherheit ist auf dem Betreibungsamt zu hinterlegen.

Art. 5bis

Die Kantonspolizei kontrolliert die Flugpassagiere, die die auf freiburgischem Kantonsgebiet befindlichen Flugplätze und Flugfelder für von der zuständigen Bundesbehörde genehmigte Leerflüge über die Grenze benützen. Diese Kontrolle bezieht sich auf die Ausweispapiere und gegebenenfalls auf jene Ware, die der Zollgesetzgebung des Bundes unterstellt ist.

Die Kantonspolizei erhebt zu diesem Zweck beim Inhaber der eidgenössischen Bewilligung eine vom Staatsrat festgesetzte Gebühr.

Vor jedem Abflug und vor jeder Landung teilt der Inhaber der eidgenössischen Bewilligung der Kantonspolizei mit:

  1. die genaue Abflugs- oder Ankunftszeit;
  2. das Verzeichnis der Passagiere.

Die Kantonspolizei erlässt die notwendigen Weisungen.

Art. 6

Dieser Beschluss hebt diejenigen vom 9. Februar und 31. Juli 1951 über die Luftfahrt auf.

Art. 7

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

Egress

BL/AGS 1978 f 15 / d 15

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.02.1978 Erlass Grunderlass 06.02.1978 BL/AGS 1978 f 15 / d 15
03.09.1996 Art. 5bis eingefügt 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 380 / d 383
08.04.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054
06.12.2011 Art. 1 geändert 01.01.2012 2011_135
06.12.2011 Art. 2 geändert 01.01.2012 2011_135

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.02.1978 06.02.1978 BL/AGS 1978 f 15 / d 15
Art. 1 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 1 geändert 06.12.2011 01.01.2012 2011_135
Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 2 geändert 06.12.2011 01.01.2012 2011_135
Art. 5bis eingefügt 03.09.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 380 / d 383