Für Projekte, deren Realisierung vom RPBG (Anhang 1) abhängt, ist die UVP auf der höchstmöglichen Planungsstufe durchzuführen. Der Detailgrad muss dabei genügend sein, um die Übereinstimmung mit der Umweltschutzgesetzgebung schlüssig aufzeigen zu können.
Für diese Projekte ist das massgebliche Verfahren:
- die Genehmigung des Zonennutzungsplans (Art. 86 Abs. 3 RPBG), wenn das Projekt eine Zonennutzungsänderung erfordert oder wenn die Gemeinde der Bauzone Land zuordnet, auf dem gleichzeitig eine UVP-pflichtige Anlage gemäss Anhang der UVPV geplant ist;
- die Genehmigung des Detailbebauungsplans (Art. 86 Abs. 3 RPBG), für die Fälle gemäss Artikel 62 ff. des RPBG;
- die Erteilung der Standortbewilligung für die in Artikel 152 RPBG vorgesehenen Fälle;
- die Erteilung der Baubewilligung für alle übrigen Fälle (Art. 135 ff RPBG).
Für die Fälle nach Absatz 2 Bst. a und b sowie für Projekte ausserhalb der Bauzonen nach Absatz 2 Bst. d (Art. 16a und 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung und Art. 136 RPBG) ist die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) zuständig.
Der Oberamtmann ist die zuständige Behörde für die in Absatz 2 Bst. c und d erwähnten Fälle.
Das Bau- und Raumplanungsamt ist die Koordinationsbehörde.