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810.25

Verordnung zur Annahme der Teilrevision der Abfallplanung (Kapitel «Deponien des Typs B»)

vom 09.10.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz;

gestützt auf die Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA);

gestützt auf das Gesetz vom 13. November 1996 über die Abfallbewirtschaftung und das dazugehörige Reglement vom 20. Januar 1998;

gestützt auf den Beschluss vom 19. April 1994 zur Genehmigung der kantonalen Abfallplanung;

gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 und das dazugehörige Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009;

in Erwägung:

Das Kapitel «Deponien des Typs B» (früher als «Inertstoffdeponien ID» bezeichnet) der kantonalen Abfallplanung (ABP) ist mehrmals angepasst worden, letztmalig im Jahre 2009. Angesichts der Entwicklung der städtischen und stadtnahen Regionen des Kantons Freiburg im Laufe der letzten Jahre und angesichts der grossen interkantonalen Abfallströme erweist sich eine neue Anpassung des ABP als notwendig, um weiterhin ausreichende Lagerungskapazitäten in den Deponien des Typs B garantieren zu können.

Auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,

beschliesst:

Art. 1

Die Teilrevision der kantonalen Abfallplanung, Kapitel «Deponien des Typs B», wird angenommen.

Art. 2

Die Direkion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.

Art. 3

Gemäss Artikel 4 Abs. 4 VVEA werden die Änderung der Abfallplanung und die Pläne dem Bundesamt für Umwelt übermittelt.

Art. 4

Diese Verordnung wird rückwirkend auf 1. Oktober 2017 in Kraft gesetzt.

Sie wird aufgrund des Interesses für die Öffentlichkeit in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg veröffentlicht.

Egress

2017_081

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.10.2017 Erlass Grunderlass 01.10.2017 2017_081
01.04.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_045

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.10.2017 01.10.2017 2017_081
Art. 2 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045