Grangeneuve übernimmt die Aufgaben, die zur Vermeidung von physikalischen Bodenbelastungen auf landwirtschaftlichen Böden (Anbautechnik, aktive Massnahmen usw.) und von chemischen Bodenbelastungen, die durch die landwirtschaftliche Nutzung verursacht werden können, erforderlich sind.
Es vollzieht die Aufgaben nach Artikel 4 Abs. 1 und 3, Artikel 5, Artikel 8 Abs. 1 und 2 und Artikel 9 Abs. 1 VBBo für landwirtschaftliche Böden.
Es kontrolliert die Düngerbilanzen für diejenigen Flächen, die für die Ausbringung des aus rezykliertem organischem Material bestehenden Düngers notwendig sind, namentlich im Rahmen der Baubewilligungsgesuche für Anlagen zur Nutztierhaltung.
Es achtet auf die Anwendung der VBBo bei Bodenveränderungen auf Baustellen in Landwirtschaftszonen. Zu diesem Zweck kann es vom Bauherrn eine bodenkundliche Baubegleitung durch eine Fachstelle verlangen.
Es prüft vor der Genehmigung durch die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, ob insbesondere bei Güterzusammenlegungen aktive Bodenschutzmassnahmen gegen die Erosion in die Meliorationsprojekte integriert wurden.
Es begutachtet die Baubewilligungsgesuche für Anlagen zur Nutztierhaltung.