Der Gewässerraum dient dem Schutz vor Hochwasser und der Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers. Er wird vom Staat festgelegt.
Ist der Gewässerraum nicht festgelegt, so wird er von der zuständigen Dienststelle fallweise für die ihr unterbreiteten Projekte bestimmt. Wird er nicht festgelegt, so beträgt er 20 Meter ab dem mittleren Hochwasserstand.
Bauten müssen einen Mindestabstand von 4 Metern zur Grenzlinie des Gewässerraums einhalten.
Der Gewässerraum wird über den Zonennutzungsplan als Schutzzone definiert. Andernfalls ist er Gegenstand einer besonderen Schutzmassnahme. Es gilt das Genehmigungsverfahren für die Zonennutzungspläne und deren Reglemente.
Innerhalb des Gewässerraums sind weder Materiallagerungen noch Änderungen des natürlichen Geländes zulässig.
Wanderwege und Zufahrten für die Landwirtschaft sind innerhalb des Gewässerraums zulässig.
Zwischen der Grenzlinie des Gewässerraums und dem Bauabstand sind leichte Umgebungsarbeiten erlaubt, sofern der Durchgang nicht behindert wird.