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Verordnung über die Beiträge für Massnahmen des kantonalen Klimaplans in der Landwirtschaft

vom 11.03.2025 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2025)

Präambel

Beiträge für Massnahmen des kantonalen Klimaplans in der Landwirtschaft – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 19 des kantonalen Klimagesetzes vom 30. Juni 2023 (KlimG);

gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 2006 (LandwG);

gestützt auf das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (BVG);

gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG);

gestützt auf das Dekret vom 10. September 2021 über einen Verpflichtungskredit für die Umsetzung des Klimaplans des Kantons Freiburg;

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft und der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Mit dieser Verordnung soll die Umsetzung der im kantonalen Klimaplan vorgesehenen Massnahmen im Bereich der Landwirtschaft mit nicht rück-zahlbaren Beiträgen unterstützt werden.

Es besteht kein Anspruch auf Beiträge nach dieser Verordnung.

Art. 2 Beitragsberechtigte Objekte

Im Rahmen der gewährten Kredite können für die nachstehend aufgeführten Massnahmen Beiträge bis zu den folgenden Sätzen und Pauschalbeträgen gewährt werden:

  1. Wasserversorgung von Alpen: 50 % der anrechenbaren Kosten, höchstens jedoch 20'000 Franken pro Fall;
  2. Anlagen oder Einrichtungen zur Verringerung des Hitzestresses der Tiere durch Verbesserung des Stallklimas: 20 % der anrechenbaren Kosten, höchstens jedoch 5000 Franken pro Landwirtschaftsbetrieb;
  3. Kauf eines neuen Raindancers (GPS-Technologie zur Steuerung der Bewässerungskanonen): 50 % der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 2500 Franken pro Kanone.

Für die Festlegung der anrechenbaren Kosten gilt sinngemäss die Bundesverordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft[1].

Es wird kein Beitrag ausgerichtet, wenn der Kostenvoranschlag der anrechenbaren Kosten weniger als 5000 Franken für die Massnahme nach Absatz 1 Bst. a und weniger als 2500 Franken für die Massnahmen nach Absatz 1 Bst. b und c beträgt.

Art. 3 Begünstigte

Für die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen nach dieser Verordnung gelten sinngemäss die Voraussetzungen der Bundesverordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft[2].

Darüber hinaus müssen sich die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen für den Erwerb von Raindancern verpflichten, auf einer ihrer bewässerten Parzellen einen Bodenfeuchtesensor zu installieren, der mit dem Netzwerk «bewaesserungsnetz.ch» verbunden ist.

Art. 4 Zuständigkeit

Grangeneuve ist im Rahmen seiner Kompetenzen gemäss Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates für die Bearbeitung und Gewährung der Beiträge zuständig.

Art. 5 Verfahren

Beitragsgesuche müssen in Grangeneuve mit den entsprechenden Formularen eingereicht werden, die vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Beilagen versehen sein müssen.

Grangeneuve legt die Fristen und Modalitäten für die Einreichung der Gesuche fest.

Art. 6 Baubeginn und Erwerb

Vor dem Entscheid über die Gewährung des Beitrags dürfen die Bauarbeiten nicht begonnen und die Anschaffungen nicht getätigt werden, es sei denn, Grangeneuve erteilt eine ausdrückliche Bewilligung für einen vorzeitigen Baubeginn oder eine vorzeitige Anschaffung. Durch diese Bewilligung entsteht kein Anspruch auf den Beitrag.

Art. 7 Kontrolle und Begleitung

Grangeneuve führt die notwendigen Kontrollen durch, u.a. eine Ortsbesichtigung.

Für die Verwaltung der Beiträge und die Nachkontrolle gelten die Bestimmungen der Subventionsgesetzgebung.

Art. 8 Widerruf des Entscheids und Rückzahlung des Beitrags

Grangeneuve kann gemäss den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes[3] den Entscheid über die Gewährung widerrufen, den gewährten Beitrag kürzen oder verlangen, dass der Beitrag ganz oder teilweise zurückerstattet wird.

Art. 9 Finanzierung

Die Beiträge werden unter Vorbehalt der verfügbaren Mittel gewährt.

Die Finanzierung wird in den Massnahmen W.2.1, S.1.10, S.2.3, S.5.11, A.2.1 und A.2.3 des kantonalen Klimaplans festgelegt.

Art. 10 Gültigkeit

Die Unterstützungsmassnahmen gelten bis spätestens am 31. Dezember 2026 oder bis die dafür bereitgestellten Mittel, d. h. 365'000 Franken für die Wasserversorgung von Alpen, 250'000 Franken für Anlagen oder Einrichtungen zur Verringerung des Hitzestresses der Tiere durch Verbesserung des Stallklimas und 100'000 Franken für den Kauf eines neuen Raindancers, aufgebraucht sind.

Egress

2025_014

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.03.2025 Erlass Grunderlass 01.04.2025 2025_014

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.03.2025 01.04.2025 2025_014
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