Die öffentliche Hand beteiligt sich gemäss der Gesetzgebung über die Pflegefinanzierung an den Kosten der von den sozialmedizinischen Leistungserbringenden erteilten Pflege.
Der Staatsrat bestimmt, welchen Teil der Kosten für Weiterbildung die öffentliche Hand übernimmt und nach welchen Modalitäten diese Kosten übernommen werden.
Unter Vorbehalt der Absätze 4, 5 und 6 gehen die übrigen Kosten zu Lasten der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger; diesen obliegt es, die Beitragsansprüche, die sie aufgrund dieses Gesetzes oder der Gesetzgebung über die Sozialversicherungen haben, geltend zu machen.
Bei der Beteiligung von Leistungsbezügerinnen und -bezügern an den Betreuungskosten dürfen Vermögen bis zu 200'000 Franken nicht direkt belastet werden.
Der Staat subventioniert die von den Verbänden betriebenen oder beauftragten Dienste für Hilfe und Pflege zu Hause nach Artikel 7 Abs. 2 sowie die Aufnahme tagsüber und die Aufnahme nachtsüber nach Artikel 8 Abs. 2 Bst. c und d für im Kanton wohnhafte Personen.
Die Gemeinden übernehmen den Teil der Investitionskosten, die einer Leistung im Pflegeheim für eine im Kanton wohnhafte Person zuzurechnen sind, sowie gemäss Artikel 19 die Betriebsausgaben der von ihnen beauftragten Leistungserbringenden.
Interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Der Staatsrat ist zuständig, mit den Behörden anderer Kantone Vereinbarungen abzuschliessen, mit denen die Aufenthalte in anerkannten Pflegeheimen geregelt werden.