Bei Sekundäreinsätzen für Patientinnen und Patienten in stabilisiertem Zustand, bei denen keinerlei Komplikationsgefahr besteht, kann der Patiententransport unter der Verantwortung einer einzigen Person erfolgen, das heisst einer Berufschauffeurin oder eines Berufschauffeurs, einer Rettungssanitäterin oder eines Rettungssanitäters in Ausbildung oder einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers.
Bei Einsätzen P3 muss die Besatzung einer Ambulanz aus mindestens einer Berufschauffeurin oder einem Berufschauffeur oder einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter in Ausbildung sowie einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter mit Berufsausübungsbewilligung oder einer Krankenschwester oder einem Krankenpfleger mit Zusatzausbildung in Anästhesie oder Intensivpflege bestehen.
Bei Einsätzen P2 muss die Besatzung einer Ambulanz aus mindestens zwei Personen bestehen, die eine Berufsausübungsbewilligung als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter oder als Krankenschwester oder Krankenpfleger mit Zusatzausbildung in Anästhesie oder Intensivpflege haben.
Bei Einsätzen P1 muss sich eine Ärztin oder ein Arzt unverzüglich am Ort einfinden. Trifft dies nicht zu, so muss sofort eine Funk- oder Telefonverbindung mit einer Notärztin oder einem Notarzt oder einer Spitalärztin oder einem Spitalarzt für Anästhesie, die Bereitschaftsdienst haben, aufgenommen werden. Das Rettungspersonal muss sich an die ärztlichen Weisungen halten.