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821.0.18

Verordnung über die in den Spitälern des Kantons Freiburg anzuwendenden sanitätsdienstlichen Notmassnahmen im begrenzten Katastrophenfall (ORKAF B)

vom 10.06.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)

Präambel

Spitäler, sanitätsdienstliche Notmassnahmen im Katastrophenfall – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999, insbesondere den Artikel 105;

gestützt auf den Beschluss vom 31. Oktober 1988 über die Organisation für den Katastrophenfall (ORKAF);

gestützt auf den ORKAF-Plan vom 11. Juni 1991;

gestützt auf den Beschluss vom 1. Juli 1997 zur Aufstellung einer sanitätsdienstlichen Einsatzgruppe;

in Erwägung:

Es ist wichtig, die personellen Mittel, das heisst das qualifizierte Personal der sanitätsdienstlichen Einsatzgruppe und der Spitäler, die im Rahmen der Organisation für den begrenzten Katastrophenfall intervenieren sollen, unverzüglich zum Einsatz aufbieten zu können. Indessen soll sichergestellt sein, dass die Spitäler die sonstige Notfallversorgung im Rahmen ihres Auftrags aufrechterhalten.

Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,

beschliesst:

Art. 1

Liegt die Zahl der Opfer infolge eines Unfalls oder anderen Schadenereignisses bei 25 Personen oder darüber, so wird die Organisation für den begrenzten Katastrophenfall (ORKAF B) ausgelöst. Je nach der Schwere oder Besonderheit der Verletzungen wird die ORKAF B auch bei einer geringeren Anzahl Opfer ausgelöst.

Art. 2

Die ORKAF B wird vom Dienst habenden Offizier der Kantonspolizei auf Verlangen der Sanitätsnotrufzentrale 144 ausgelöst, nachdem eine Fachperson der präklinischen Medizin vor Ort eine Bilanz erhoben hat. Die Auslösung der ORKAF B wird der Sanitätsnotrufzentrale 144 unverzüglich vom Dienst habenden Offizier der Kantonspolizei gemeldet.

Art. 3

Jedes Spital muss Weisungen für die Bewältigung eines massiven Zustroms von Opfern eines besonderen Schadenereignisses erstellen.

Diese von der Direktion für Gesundheit und Soziales genehmigten Weisungen müssen es ermöglichen, den Betrieb der Dienste durch die bedarfsgerechte Koordination, Verteilung und Verstärkung der verfügbaren Mittel sicherzustellen. Sie bestimmen namentlich:

  1. die Bildung eines Krisenstabs, sein Aufgebot und seinen Auftrag;
  2. die Zusammensetzung dieses Krisenstabs, mit dem Verzeichnis der Verantwortlichen und der sie vertretenden Personen;
  3. die betroffenen Dienste und deren Rolle;
  4. das System für den Aufruf des Personals, das zum Einsatz kommen würde.

Die Verantwortung für die interne Anwendung dieser Weisungen liegt bei der Spitalleitung.

Art. 4

Die Direktion für Gesundheit und Soziales bezeichnet eine ORKAF-Chefärztin oder einen ORKAF-Chefarzt und 4 stellvertretende Personen, die für die sanitätsdienstliche Koordination der gesamten ORKAF B verantwortlich sind.

Art. 5

Bei Auslösung der ORKAF B müssen die Mitglieder der sanitätsdienstlichen Einsatzgruppe sofort gerufen und so schnell wie möglich von ihren gewöhnlichen Aufgaben freigestellt werden.

Art. 6

Während der ganzen Dauer der ORKAF B muss die Versorgung der übrigen Notfälle sichergestellt werden.

Art. 7

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt.

Egress

2002_056

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.06.2002 Erlass Grunderlass 01.06.2002 2002_056
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 10.06.2002 01.06.2002 2002_056
Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
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