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821.0.19

Verordnung über die Meldepflicht für automatische externe Defibrillatoren

vom 16.02.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2016)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 121 des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999;

auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Mit dieser Verordnung sollen die im Kanton Freiburg installierten automatischen externen Defibrillatoren (AED) erfasst und lokalisiert werden.

Art. 2 Meldepflicht

Die Installation eines AED muss der Notrufzentrale 144 (Zentrale 144) gemeldet werden.

Für die Meldung wird ein Formular verwendet, in dem die folgenden Angaben gemacht werden:

  1. AED-Typ (einschliesslich Seriennummer);
  2. Standort;
  3. Datum der Installation;
  4. für Kauf und Unterhalt verantwortliche Person;
  5. Angaben zur Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, namentlich für First Responder gemäss Artikel 3 Abs. 2.

Die Installation eines AED durch öffentliche Spitäler, offizielle Ambulanzdienste und die Kantonspolizei muss nicht gemeldet werden.

Die Ausserbetriebnahme eines AED muss der Zentrale 144 schriftlich gemeldet werden.

Die Käuferin oder der Käufer muss die Meldung machen; sie oder er kann diese Aufgabe dem Lieferanten übertragen.

Art. 3 Aufgaben der Zentrale

Die Zentrale 144 führt das Verzeichnis der gemeldeten AED und stellt sicher, dass diese lokalisiert werden können.

Sie kann diese Daten im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit den Partnerinnen und Partnern in First-Responder-Netzwerken benutzen. Die dafür abgeschlossenen Zusammenarbeitsvereinbarungen müssen vom Amt für Gesundheit genehmigt werden.

Art. 4 Übergangsbestimmung

AED, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von öffentlichen bzw. staatlich subventionierten Stellen und Einrichtungen installiert wurden, sind ebenfalls meldepflichtig.

AED, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von privaten Personen installiert wurden, sind nicht meldepflichtig; sie können aber ebenfalls gemeldet werden.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.

Egress

2016_022

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.02.2016 Erlass Grunderlass 01.04.2016 2016_022

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 16.02.2016 01.04.2016 2016_022