Diese Verordnung setzt den Tarif der Gebühren fest, die von der Direktion für Gesundheit und Soziales und den anderen für die Anwendung des Gesundheitsgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen zuständigen Organen erhoben werden.
Die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit einer Disziplinarmassnahme (Art. 125ff. GesG) werden im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
Vorbehalten bleiben zudem:
- der Beschluss vom 28. November 1995 über die Gebühren des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemikerin oder Kantonschemiker;
- der vom Heilmittelinspektorat der Westschweiz («Inspectorat de Suisse occidentale des produits thérapeutiques», ISOPTh) festgesetzte Tarif für Kosten für Inspektionen und weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Betriebe, die eine Bewilligung von Swissmedic brauchen.