Lexipedia

821.10.51

Beschluss zur Genehmigung der interkantonalen Vereinbarung über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) und ihre Finanzierung sowie der Anhänge zu dieser Vereinbarung

vom 12.07.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens – B

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 21. Juni 1994 über die Krankenpflegeschule (KPSG);

in Erwägung:

Nach Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 24. November 1978 über die Krankenpflegeschulen konnte der Staatsrat mit öffentlichen oder privaten Schulen anderer Kantone Vereinbarungen treffen, um dem Pflegepersonal jene Ausbildungsmöglichkeiten zu bieten, die im Kanton nicht bestehen. Er konnte beschliessen, die Kosten für die ausserkantonale Ausbildung von Pflegepersonal ganz oder teilweise zu übernehmen. Aufgrund dieser Kompetenz genehmigte die Kantonsregierung am 23. Februar 1987 die interkantonale Vereinbarung vom 21. November 1986 über die Finanzierung der Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen).

Diese Vereinbarung unter den Westschweizer Kantonen sowie Bern und Tessin regelte die Art und Weise der Finanzierung der Ausbildung in den Berufen des Gesundheitswesens. Sie trat am 1. Januar in Kraft.

Im Vollzug der Vereinbarung traten Einschränkungen der Schüler in der Wahl des Ausbildungsprogramms und des Ausbildungsorts zutage. Es war nämlich Sache jedes Kantons, das Verzeichnis der in den anderen Unterzeichnerkantonen befindlichen Schulen zu erstellen, in denen die eigenen Angehörigen unter Gewährleistung der Kostenübernahme ausgebildet werden konnten. Ausserdem bewirkte die Berechnung der Kosten pro Ausbildungsprogramm einen hohen Verwaltungsaufwand.

Mit der Annahme des Nachtrags 1 vom 28. Mai 1996 (rückwirkend auf den 1. Januar 1991 in Kraft gesetzt) korrigierten die Unterzeichnerkantone die negativen Auswirkungen durch die vollständige Öffnung des Zugangs zu den auf der Liste aufgeführten Ausbildungen. Hinzu kam die Berechnung der Ausbildungskosten nach geltenden Pauschalbeträgen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Juni 1994 über die Krankenpflegeschule (KPSG) am 1. Oktober 1994 wurde das Gesetz vom 24. November 1978 über die Krankenpflegeschulen aufgehoben. Der Inhalt des Artikels 2 Abs. 4 des alten Gesetzes wurde jedoch in den Artikel 4 Abs. 2 KPSG übernommen.

Der Staatsrat kann also die neue Vereinbarung vom 4. März 1996 sowie ihre Anhänge genehmigen. Damit werden die früheren Vereinbarungsbestimmungen aufgehoben. Die neue Vereinbarung wahrt den freien Zugang der Ausbildungsbewerber der acht Unterzeichnerkantone zu sämtlichen aufgeführten Programmen. Beibehalten wird auch die interkantonale Koordinationsstelle, in der jeder Unterzeichnerkanton vertreten ist und die alle Fragen prüft, die sich im Vollzug der Vereinbarung stellen.

Die Vereinbarung lässt den Kantonen die Möglichkeit besonderer Absprachen mit Dritten, sofern die Interessen der anderen Unterzeichnerkantone gewahrt bleiben. Sie verweist auf sechs Anhänge, die folgende sechs Gegenstände betreffen:

1. die geltenden Pauschalen für die Zahlungen unter den Kantonen;

2. die finanziellen Bedingungen für die Studierenden;

3. die Praktika der Studierenden und die Zahlung an die Schulen;

4. das Studierenden-Statut;

5. die Liste der Ausbildungen, Schulen, Ausbildungszentren und Programme, für die die Vereinbarung gilt;

6. die von den Schulen und Ausbildungszentren verlangten Statistiken und weiteren Auskünfte.

Neu ist, dass die Vereinbarung explizit weiteren Kantonen zum Beitritt offensteht. Ein weiteres Ziel der Vereinbarung ist die Einführung eines Systems zur Planung der Ausbildungsprogramme.

Diese Vereinbarung und ihre sechs Anhänge stimmen mit dem Gesetz vom 21. Juni 1994 über die Krankenpflegeschule überein. Es ist somit angebracht, sie zu genehmigen.

Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,

beschliesst:

Art. 1

Die interkantonale Vereinbarung vom 4. März 1996 über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) und ihre Finanzierung sowie die 6 Anhänge zu dieser Vereinbarung werden genehmigt.

Art. 2

Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten bezeichnet den Vertreter des Kantons Freiburg in der interkantonalen Koordinationsstelle gemäss dem Artikel 21 der interkantonalen Vereinbarung vom 4. März 1996 über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) und ihre Finanzierung.

In Anwendung von Artikel 9 dieser Vereinbarung äussert sie sich zu Änderungen der Listen der Ausbildungen, Schulen, Ausbildungszentren und Programme.

Art. 3

Die Übernahme der Kosten für Ausbildungen, die nicht in den Unterzeichnerkantonen erworben werden können, bleibt vorbehalten.

Art. 4

Der Beschluss vom 23. Februar 1987 über die Genehmigung der interkantonalen Vereinbarung vom 21. November 1986 über die Finanzierung der Ausbildung in den Gesundheitsberufen (medizinische Berufe ausgenommen) (SGF 821.10.51) sowie der Beschluss vom 4. November 1991 über die Genehmigung des Nachtrags Nr. 1 vom 28. Mai 1991 zur interkantonalen Vereinbarung vom 21. November 1986 über die Finanzierung der Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) werden aufgehoben.

Art. 5

Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt.

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.

Egress

BL/AGS 1996 f 331 / d 334

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.07.1996 Erlass Grunderlass 01.01.1996 BL/AGS 1996 f 331 / d 334
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054
01.04.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_045

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.07.1996 01.01.1996 BL/AGS 1996 f 331 / d 334
Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 2 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045