Für jede Institutionsapotheke muss mindestens eine Apothekerin oder ein Apotheker verantwortlich sein, die oder der für die pharmazeutische Betreuung zuständig ist.
Ziel der pharmazeutischen Betreuung ist es, dafür zu sorgen, dass die Arzneimittel vernünftig verwendet werden, die Sicherheit aller diesbezüglichen Tätigkeiten gewährleistet ist und die Arzneimittel bei sicheren Quellen auf wirtschaftliche Weise beschafft werden. Die Pflichten, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Apothekerin oder des Apothekers und deren Zusammenarbeit mit den Ärztinnen und Ärzten und dem Pflegepersonal müssen im Pflichtenheft oder im Vertrag über die pharmazeutische Betreuung geregelt werden.
Spitäler für somatische Pflege mit mehr als 100 Betten müssen mindestens eine vollzeitliche Apothekerstelle je 100 Betten vorsehen. Spitäler für psychiatrische Pflege mit mehr als 100 Betten müssen mindestens 0,25 Apothekerstellen je 100 Betten vorsehen. In Spitälern mit weniger als 100 Betten und in anderen Institutionen muss eine verantwortliche Apothekerin oder ein verantwortlicher Apotheker mindestens für zwei Stunden je Woche und 50 Betten angestellt werden.
Wenn eine Institutionsapotheke nur einen beschränkten Vorrat an Arzneimitteln führt, so kann sie von der Direktion von der Pflicht der pharmazeutischen Betreuung befreit werden, sofern die sichere Verwendung der Heilmittel durch eine Gesundheitsfachperson mit adäquater Pharmakotherapie-Ausbildung gewährleistet ist.