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821.20.211

Verordnung GSD über die berufliche Anwendung von Arzneimitteln

vom 22.04.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2016)

Präambel

Die Direktion für Gesundheit und Soziales

gestützt auf das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG);

gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM);

gestützt auf Artikel 113 Abs. 4 und 5 des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999;

gestützt auf die Verordnung vom 9. März 2010 über die Heilmittel (HMV);

beschliesst:

Art. 1

Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker erstellt die Liste mit den Arzneimitteln, die von den Berufskategorien nach Artikel 27a VAM in Ausübung ihres Berufes angewandt werden dürfen. Wenn nötig, legt sie oder er die besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit dieser Anwendung fest.

Sie oder er erstellt ausserdem die Liste der Arzneimittel, die im Rahmen der Berufstätigkeit von anderen Personen, wie z. B. Kosmetikerinnen und Kosmetikern oder Tätowiererinnen und Tätowierern, angewandt werden dürfen.

Sie oder er stellt die Listen den interessierten Personen zur Verfügung und veröffentlicht sie in geeigneter Weise, namentlich auf der Website des Amtes für Gesundheit.

Art. 2

Hebammen dürfen ihren Patientinnen Bescheinigungen für Arzneimittel, die sie in Ausübung ihres Berufes anwenden dürfen, ausstellen. Auf der Bescheinigung werden Name, Vorname und Geburtsdatum der Patientin, Arzneimittel, Dosierung, galenische Form, Grösse und Anzahl Packungen sowie Posologie aufgeführt. Die Bescheinigung gilt nicht als ärztliches Rezept; sie ermächtigt jedoch die Apothekerin oder den Apotheker zur ausnahmsweisen Arzneimittelabgabe (Art. 24 Abs. 1 Bst. a HMG).

Die Übernahme der Kosten für solchermassen bescheinigte Arzneimittel durch die obligatorische Krankenversicherung bleibt vorbehalten.

Art. 3

Die Arzneimittel werden in der Regel in einer öffentlichen Apotheke oder ausnahmsweise im Grosshandel oder beim Hersteller beschafft.

Art. 4

Die von dieser Verordnung betroffenen Personen sind der Aufsicht der Kantonsapothekerin oder des Kantonsapothekers gemäss den Artikeln 2 und 48ff. HMV unterstellt.

Sie sind namentlich verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit des Erwerbs und der Anwendung der Arzneimittel zu gewährleisten.

Art. 5

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.

Egress

2016_066

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.04.2016 Erlass Grunderlass 01.05.2016 2016_066

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 22.04.2016 01.05.2016 2016_066