Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker erstellt die Liste mit den Arzneimitteln, die von den Berufskategorien nach Artikel 27a VAM in Ausübung ihres Berufes angewandt werden dürfen. Wenn nötig, legt sie oder er die besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit dieser Anwendung fest.
Sie oder er erstellt ausserdem die Liste der Arzneimittel, die im Rahmen der Berufstätigkeit von anderen Personen, wie z. B. Kosmetikerinnen und Kosmetikern oder Tätowiererinnen und Tätowierern, angewandt werden dürfen.
Sie oder er stellt die Listen den interessierten Personen zur Verfügung und veröffentlicht sie in geeigneter Weise, namentlich auf der Website des Amtes für Gesundheit.