Das Fleisch und die übrigen Produkte der Jagd (das Wild), die nicht zum privaten häuslichen Gebrauch bestimmt sind, unterstehen der Lebensmittelkontrolle.
Personen, die das Wild an Dritte abgeben, müssen eine Erstkontrolle vornehmen. Diese Kontrolle wird von einer fachkundigen Jägerin oder einem fachkundigen Jäger im Sinne von Artikel 18 Abs. 1bis und 1ter, von einer amtlichen oder nichtamtlichen ausgebildeten Tierärztin oder einem amtlichen oder nichtamtlichen ausgebildeten Tierarzt oder von einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher bescheinigt.
Wird Wild an Dritte abgegeben und stellt die Person, welche die Erstkontrolle durchführt, Merkmale fest, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte, so muss sie unverzüglich die amtliche oder nichtamtliche ausgebildete Tierärztin oder den amtlichen oder nichtamtlichen ausgebildeten Tierarzt benachrichtigen, die oder der entscheidet, ob der Schlachttierkörper konsumiert werden kann.
Das Fleisch von ungeniessbaren oder tot aufgefundenen Tieren wird gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten entsorgt.