Es wird ein Fonds für Forschungsarbeiten über psychische Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (der Fonds) errichtet.
821.44.32
Beschluss über den Fonds für Forschungsarbeiten über psychische Erkrankungen und Drogenabhängigkeit
Präambel
gestützt auf die Artikel 15 ff. des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel;
gestützt auf das Gesetz vom 11. Februar 1969 betreffend die Schaffung eines psychosozialen Zentrums;
in Erwägung:
Das Psychosoziale Zentrum ist mit der ambulanten Behandlung psychisch erkrankter, vor allem drogenabhängiger Personen betraut. Die vom Psychosozialen Zentrum geleiteten Behandlungsprogramme müssen sorgfältig evaluiert und der Entwicklung auf dem medizinischen und pharmakologischen Gebiet laufend angepasst werden.
Der Bund gewährt Beiträge an die Forschung auf dem Gebiet der Betäubungsmittel, und die Pharmaindustrie setzt Mittel frei für die Forschung über Therapeutika, die der Behandlung drogenabhängiger oder an psychischen Störungen leidender Personen dienen.
Es ist angebracht, diese finanziellen Mittel in einem Fonds zu vereinen, damit das Psychosoziale Zentrum an Forschungsprogrammen teilnehmen und die zur Entwicklung seiner Behandlungsprogramme unentbehrlichen wissenschaftlichen Studien durchführen kann.
Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,
Art. 1
Art. 2
Der Fonds bezweckt die Finanzierung von Forschungsarbeiten über Therapeutika, die in den Programmen zur Bekämpfung psychischer Erkrankungen und aller Formen von Drogenabhängigkeit eingesetzt werden sollen.
Aus dem Fonds werden auch wissenschaftliche Untersuchungen über die Auswirkungen der Betäubungsmittel, die Ursachen und die Folgen ihres Missbrauchs finanziert.
Art. 3
Der Fonds wird gespiesen durch:
- die vom Bundesamt für Gesundheitswesen gewährten Beiträge an die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Betäubungsmittel;
- Leistungen Dritter, insbesondere die Beiträge der Pharmaindustrie;
- Spenden und Schenkungen, die für die Forschung über Drogenabhängigkeit und psychische Erkrankungen gewährt werden;
- die Erträge des Fondskapitals.
Art. 4
Der Fonds wird vom Psychosozialen Dienst nach den Weisungen der Direktion für Gesundheit und Soziales verwaltet.
Art. 5
Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt.
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 27.02.1996 | Erlass | Grunderlass | 01.01.1996 | BL/AGS 1996 f 130 / d 132 |
| 14.11.2002 | Art. 4 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 27.02.1996 | 01.01.1996 | BL/AGS 1996 f 130 / d 132 |
| Art. 4 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |