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821.5.11

Beschluss über die Bestattungen

vom 05.12.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011)

Präambel

Bestattungen – B

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999, insbesondere die Artikel 73, 90 und 123;

gestützt auf die Strafprozessordnung vom 14. November 1996 (StPO);

gestützt auf die Bundesverordnung vom 17. Juni 1974 über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland;

Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,

beschliesst:

Art. 1 Wahrung der Würde

Die Würde der verstorbenen Person muss gewahrt werden.

Die zuständigen Behörden ergreifen die nötigen Massnahmen, namentlich bei Todesfällen auf öffentlichen Strassen, verdächtigen Todesfällen oder gewaltsamem Tod.

Art. 2 Leichenhebung

Die Leichenhebung kann nur aufgrund eines von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellten Totenscheins (Todesbescheinigung) erfolgen oder, wenn der Arzt lediglich eine Todesfeststellung ausgestellt hat, auf Entscheid der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes, der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts oder der Offizierin oder des Offiziers der Gerichtspolizei.

Art. 3 Bestattung – Bewilligung

Die zuständige Behörde der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgt, erteilt die Bestattungserlaubnis, wenn:

  1. die zivilstandsamtlichen Formalitäten erfüllt sind;
  2. ein Totenschein von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellt oder die Freigabe der Leiche von der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt oder der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt oder der Offizierin oder dem Offizier der Gerichtspolizei angeordnet wurde.

Die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) ist die zuständige Behörde für die unter den gleichen Voraussetzungen erteilte Erlaubnis für eine Bestattung auf einem Privatfriedhof.

Die zuständige Behörde der Wohngemeinde der verstorbenen Person muss informiert werden, wenn die Bestattung in einer anderen Gemeinde oder auf einem Privatfriedhof erfolgt.

Art. 4 Bestattung – Frist

Die Bestattung erfolgt frühestens 48 Stunden, nachdem der Tod eingetreten ist.

Die verstorbene Person kann früher bestattet werden, wenn:

  1. sie an einer Infektionskrankheit gestorben ist; oder
  2. die Verwesung des Leichnams rasch voranschreitet.

In diesen beiden Fällen verlangt die zuständige Behörde eine ärztliche Erklärung mit Angabe der Gründe für die vorzeitige Bestattung.

Feuerbestattungen erfolgen unter den gleichen Voraussetzungen.

Art. 5 Bestattung – Bestattungsort

Grundsätzlich wird die verstorbene Person auf Kosten des Nachlasses auf dem öffentlichen Friedhof ihrer Wohngemeinde beigesetzt.

Kann die Wohngemeinde nicht bestimmt werden, so erfolgt die Bestattung in der Gemeinde, in der die Person gestorben ist.

Unter Vorbehalt einer Bewilligung der zuständigen Behörde kann die Bestattung auch auf dem öffentlichen Friedhof einer anderen Gemeinde oder auf einem Privatfriedhof erfolgen.

Art. 6 Gräber und Gruften

Die Bestattungen erfolgen in Gräbern oder Gruften.

Die Gräber müssen eine Tiefe von mindestens 175 Zentimetern aufweisen. Gruften müssen so angelegt werden, dass für die öffentliche Gesundheit kein Nachteil entsteht. Gruften können mehrere Leichen aufnehmen, Gräber nur eine einzige.

Gräber und Gruften dürfen nicht vor Ablauf von zwanzig Jahren aufgehoben werden. Bei Gruften läuft diese Frist ab der letzten Beisetzung.

Art. 7 Exhumierungen

Die Exhumierung der sterblichen Überreste einer Person sowie ihre Verlegung innerhalb des gleichen Friedhofs bedürfen einer Bewilligung der Direktion, wenn die Bestattung weniger als zwanzig Jahre zurückliegt.

Die Verfügungen der Gerichtsbehörden bleiben vorbehalten.

Die nach Ablauf der Frist von zwanzig Jahren ausgegrabenen Gebeine werden gesammelt und an einen eigens zu diesem Zweck bestimmten Teil des Friedhofs verbracht.

Art. 8 Transport

Der Transport verstorbener Personen von einer Gemeinde in eine andere bedarf der Bewilligung des Oberamtmanns des Bestimmungsortes.

Die Zuständigkeit der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts für die Anordnung von Leichenhebungen und Leichentransporten im Rahmen eines Strafverfahrens sowie die Kompetenzen der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes bleiben vorbehalten.

Art. 9 Privatfriedhöfe

Auf Stellungnahme der Direktion kann der Staatsrat ausnahmsweise für einen Privatfriedhof eine Bewilligung in Form einer Konzession erteilen, die einer Gesellschaft, einer Korporation oder einer Familie ausgestellt wird.

Zur Bestattung auf einem Privatfriedhof sind nur diejenigen berechtigt, die im Besitz der Konzession sind oder von den Konzessionsinhaberinnen und -inhabern zugelassen werden.

Jede Einsprache gegen einen Entscheid der Konzessionsinhaberinnen und -inhaber ist an die zuständige Behörde der Gemeinde zu richten, in der der Friedhof sich befindet. Die Behörde entscheidet unter Vorbehalt der Beschwerde nach dem Gesetz über die Gemeinden.

Einsprache- oder beschwerdeberechtigt sind nur die gesetzlichen Erben, wenn die verstorbene Person volljährig war, oder der Vater, die Mutter oder die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Person, wenn sie minderjährig war.

Im Notfall und wenn nicht gewartet werden kann, bis alle Rechtsmittel erschöpft sind, ordnet der Gemeinderat der Wohngemeinde der verstorbenen Person die vorläufige Bestattung auf einem öffentlichen Friedhof an.

Art. 10 Friedhofpolizei

Die Gemeindebehörde des Ortes, in dem sich der Friedhof befindet, übt die Friedhofpolizei aus. Sie wacht namentlich darüber, dass die Begräbnisfeiern, Bestattungen und Exhumierungen in Achtung vor der Würde der verstorbenen Person und unter Wahrung der Normen für den Schutz der öffentlichen Gesundheit erfolgen.

Art. 11 Friedhofreglement und Vereinbarung zwischen Gemeinden

Das Friedhofreglement kann die Erhebung von Gebühren vorsehen, deren Ertrag ausschliesslich für den Friedhofunterhalt verwendet werden muss.

Gemeinden, die gemeinsam einen Friedhof benützen wollen, schliessen gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden eine Vereinbarung ab.

Art. 12 Betriebsbewilligung

Der Betrieb öffentlicher und privater Friedhöfe bedarf der Bewilligung der Direktion, die sich vergewissert, dass die sanitären Voraussetzungen erfüllt sind.

Für die Vergrösserung und die Umgestaltung von Friedhöfen ist ebenfalls die Bewilligung der Direktion erforderlich.

Art. 13 Schliessung

Unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen oder Vereinbarungen geht das Eigentumsrecht an den Pfarreifriedhöfen, die in öffentliche Friedhöfe umgewandelt wurden, bei deren Schliessung wieder an die Pfarreien zurück.

Art. 14 Gebühren

Die Bewilligungen und übrigen Verfügungen in Anwendung dieses Beschlusses werden gegen eine Gebühr ausgestellt, die nach dem Tarif der Verwaltungsgebühren vom 9. Januar 1968 festgesetzt wird.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Beim Inkrafttreten dieses Beschlusses werden aufgehoben:

  1. der Beschluss vom 25. Januar 1875 betreffend die Friedhofpolizei (SGF 821.49.11);
  2. der Beschluss vom 5. September 1879 betreffend Abänderung des Artikels 11 des Beschlusses vom 25. Januar 1875 betreffend die Friedhofpolizei (SGF 821.49.12);
  3. der Beschluss vom 16. März 1906 zur Auslegung des Beschlusses vom 25. Januar 1875 betreffend die Friedhofpolizei (SGF 821.49.13).

Art. 16 Änderung bisherigen Rechts

Der Tarif der Verwaltungsgebühren vom 9. Januar 1968 (SGF 126.21) wird wie folgt geändert:

Art. 17 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.

Egress

BL/AGS 2000 f 793 / d 774

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.12.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 793 / d 774
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
30.11.2010 Art. 2 geändert 01.01.2011 2010_153
30.11.2010 Art. 3 geändert 01.01.2011 2010_153
30.11.2010 Art. 8 geändert 01.01.2011 2010_153

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 05.12.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 793 / d 774
Art. 2 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
Art. 8 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153