Dieses Gesetz regelt die Finanzierung der Spitäler und der Geburtshäuser und führt dabei insbesondere die entsprechenden eidgenössischen Bestimmungen aus.
Grundsätze und Zuständigkeiten für die Spitalplanung werden im Gesundheitsgesetz geregelt.
Ebenfalls vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt und des interkantonalen Leistungsauftrags.