Dieses Reglement legt die Ausführungsbestimmungen zur interkantonalen Vereinbarung über das Interkantonale Spital der Broye (HIB) Waadt– Freiburg vom 21. August 2013 betreffend den Betrieb des HIB fest, das über den Status einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt verfügt.
822.0.71
Ausführungsreglement zur interkantonalen Vereinbarung vom 21. August 2013 über das Interkantonale Spital der Broye (HIB) Waadt–Freiburg betreffend den Betrieb des Spitals
Präambel
Ausführungsreglement zur interkantonalen Vereinbarung
vom 21. August 2013 über das Interkantonale Spital der
Broye (HIB) Waadt–Freiburg betreffend den Betrieb des
Spitals (RV-HIB)
vom 06.10.2025
Der Staatsrat des Kantons Waadt und der Staatsrat des Kantons
Freiburg
gestützt auf die interkantonale Vereinbarung vom 21. August 2013 über das
Interkantonale Spital der Broye (HIB) Waadt–Freiburg (die Vereinbarung);
gestützt auf die Stellungnahmen des Departements für Gesundheit und
Sozialwesen des Kantons Waadt und der Direktion für Gesundheit und
Soziales des Kantons Freiburg (das Departement und die Direktion),
beschliessen:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
Art. 2 Grundsatz
Ohne gegenteilige Bestimmungen in der Vereinbarung, in diesem Reglement oder in einer spezifischen Gesetzgebung ist das Recht des Standortes anwendbar.
Art. 3 Vollzug
Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Staatsräte der Kantone Waadt und Freiburg werden das Departement und die Direktion beauftragt, das Ausführungsreglement zur Vereinbarung HIB – R 822.0.71
vorliegende Reglement zu vollziehen. Sie erlassen hierzu die notwendigen Richtlinien.
Bewilligungen
Art. 4 Betriebs- und Leitungsbewilligung
Das HIB bedarf einer Betriebsbewilligung. Seine Direktion muss in Besitz einer Leitungsbewilligung sein. Diese Bewilligungen sind für die verschiedenen Standorte des Spitals gültig.
Die Bewilligungen werden vom Kanton Waadt gemäss seiner Gesetzgebung erteilt.
Art. 5 Berufsausübungsbewilligung für Gesundheitsfachpersonen
Die Gesundheitsfachpersonen, die im HIB arbeiten, sind an den verschiedenen Spitalstandorten im Kanton Waadt und Freiburg tätig.
Die Berufsausübungsbewilligungen werden von der zuständigen Behörde des Sitzkantons Waadt gemäss seiner Gesetzgebung erteilt.
Für Kaderärztinnen und Kaderärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung des Kantons Freiburg ist für die Berufsausübung am HIB ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren anwendbar. Die Einzelheiten werden vom Departement und von der Direktion festgelegt.
Art. 6 Andere Bewilligungen
Die übrigen notwendigen Bewilligungen werden von der zuständigen Behörde des Standortes gemäss deren Gesetzgebung erteilt.
Vertragsverhältnisse
Art. 7 Leistungen
Die Spitallisten und KVG-Leistungsaufträge des Spitals werden gemäss Artikel 15 der Vereinbarung von beiden Staatsräten nach dem entsprechenden Verfahren des jeweiligen Kantons festgelegt.
Die Kantone koordinieren die Vergabe der Leistungsaufträge, um die Kohärenz der Leistungen des HIB zu gewährleisten.
Art. 8 Anstaltsrat
Das Departement und die Direktion legen die Modalitäten für die Ernennung der Mitglieder des Anstaltsrats fest. Ausführungsreglement zur Vereinbarung HIB – R 822.0.71
Die kantonalen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den Mitgliedern eines Anstaltsrats und den kantonalen Behörden bleiben vorbehalten.
Finanzierungssystem
Art. 9 KVG-Leistungen
Die Kantone beteiligen sich gemäss den im Leistungsvertrag festgelegten Modalitäten an der Finanzierung der stationären KVG-Leistungen ihrer Versicherten, die unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung fallen. Das Departement und die Direktion erlassen gemeinsame Regeln.
Art. 10 Leistungen anderer Sozialversicherungen
Die Kantone Waadt und Freiburg beteiligen sich gemäss den im Leistungsvertrag festgelegten Modalitäten an der Finanzierung der stationären Leistungen ihrer Versicherten, die unter andere Sozialversicherungen (UVG, MVG, IVG) fallen. Das Departement und die Direktion erlassen gemeinsame Regeln.
Art. 11 Gemeinwirtschaftliche Leistungen
Der in diesem Reglement verwendete Begriff gemeinwirtschaftliche Leistungen bezieht sich auf die im Kanton Waadt vorgesehenen gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL) und auf die im Kanton Freiburg vorgesehenen GWL und weitere Leistungen (AL).
Die Kantone Waadt und Freiburg finanzieren die GWL im Rahmen der verfügbaren Mittel in ihrem Budget.
Das Departement und die Direktion bestätigen die von den beiden Kantonen festgelegten Beträge für GWL jährlich im tripartiten Leistungsvertrag mit dem HIB.
Art. 12 KVG-Tarifvereinbarungen
Die vom HIB unterzeichneten Tarifvereinbarungen werden dem zuständigen Kanton zur Genehmigung unterbreitet.
Bei Fehlen einer Tarifvereinbarung legt der zuständige Staatsrat den Tarif fest.
Art. 13 Kontrolle der Investitionen
Das HIB unterbreitet dem Staatsrat des Kantons Waadt alle fünf Jahre ein
Art. 4h
mehrjähriges Investitionsprogramm zur Genehmigung ( Abs. 3, Bst. a Ausführungsreglement zur Vereinbarung HIB – R 822.0.71
des loi sur la planification et le financement des établissements sanitaires d’intérêt public).
Das HIB unterbreitet dem Kanton Freiburg alle fünf Jahre ein mehrjähriges
Art. 3
Investitionsprogramm ( 2011 über die Finanzie Abs. 1, Bst. b des Gesetzes vom 4. November rung der Spitäler und Geburtshäuser).
Die vom HIB beantragten Bürgschaften (Finanzgarantien) werden von den Grossen Räten der beiden Kantone per Dekret gewährt.
Die Staatsräte der beiden Kantone einigen sich über die Aufteilung der verlangten Garantien, bevor sie diese dem jeweiligen Grossen Rat vorlegen.
Das Departement und die Direktion informieren sich gegenseitig über die in ihrem Kanton laufenden oben beschriebenen Prozesse.
Die Anschaffung von schweren medizintechnischen Ausrüstungen unterliegt den im Kanton Waadt geltenden Gesetzesbestimmungen.
Art. 14 Buchhaltungsgrundsätze bei Investitionen
Die Investitionen des HIB werden in der Bilanz aktiviert.
Der Anteil der Vergütung für investitionsbezogene Leistungen, der die Investitionsaufwendungen übersteigt, wird auf einen Fonds für Investitionen auf der Passivseite der Bilanz verbucht.
Die Buchhaltungsgrundsätze bei Investitionen werden periodisch neu beurteilt und vom Departement und von der Direktion festgelegt.
Art. 15 Kontenplan und Buchungsgrundsätze
Die Finanz- und Kostenrechnung des HIB entspricht den Anforderungen dieses Reglements, der eidgenössischen Gesetzgebung und den Empfehlungen des Dachverbandes der Spitäler H+, namentlich Swiss GAAP RPC und REKOLE.
Die kantonale Finanzierung muss separat verbucht werden.
Das Departement und die Direktion können gewisse kantonale Anforderungen in einer Richtlinie präzisieren.
Art. 16 Genehmigung der Budgets und der Rechnung
Das HIB erstellt jährlich gemäss den Modalitäten und Terminen, die im Leistungsvertrag festgelegt sind, ein Betriebs- und Investitionsbudget, die von den Staatsräten genehmigt werden müssen.
Der Anstaltsrat verabschiedet die Budgets und die Rechnungen. Er übermittelt die Budgets, die revidierte Rechnung, den Bericht der Ausführungsreglement zur Vereinbarung HIB – R 822.0.71
Revisionsstelle und den Tätigkeitsbericht gleichzeitig dem Departement und der Direktion.
Das Departement und die Direktion übermitteln ihrem Staatsrat die Rechnung und Budgets des HIB zur Genehmigung. Die Staatsräte erteilen dem Anstaltsrat die Entlastung für dessen jährliche Geschäftsführung.
Art. 17 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle wird von den beiden Staatsräten auf Antrag des Anstaltsrats des HIB ernannt.
Sie prüft die Rechnungslegung des HIB auf ihre Genauigkeit und ihre Richtigkeit gemäss den geltenden Normen über die ordentliche Revision und diesem Abkommen.
Sie erstellt jährlich einen detaillierten Bericht zuhanden des Anstaltsrats des HIB und der interparlamentarischen Aufsichtskommission des HIB, der namentlich die Feststellungen zur Rechnungslegung, zum internen Kontrollsystem sowie zur Durchführung und zum Ergebnis der Kontrolle enthält.
Sie erstellt jährlich zuhanden des Anstaltsrats sowie der beiden Staatsräte und der interparlamentarischen Aufsichtskommission des HIB einen schriftlichen Bericht, der die Revisionsergebnisse zusammenfasst und ihre Auffassung zur Geschäftsführung des HIB und zur Rechnungslegung sowie deren Rechtmässigkeit gemäss der geltenden Gesetzgebung zum Ausdruck bringt. Sie empfiehlt die Genehmigung, ohne oder mit Vorbehalt, oder die Rückweisung der Jahresrechnung.
Art. 18 Internes Kontrollsystem
Das HIB verfügt über ein internes Kontrollsystem, das namentlich seine Risikomanagements-, Kontroll- und Unternehmensführungsprozesse formalisieren und Vorschläge erarbeiten kann, um deren Wirksamkeit zu verstärken.
Das HIB informiert das Departement und die Direktion mindestens einmal jährlich über die Feststellungen und Vorschläge des internen Kontrollsystems.
Art. 19 Fonds und Spenden
Sämtliche Fonds und Spenden, die aus der Aktivität des HIB hervorgehen, werden in seiner Buchhaltung aufgenommen.
Das HIB präzisiert in einem Reglement, zu welchen Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten Fonds gebildet und finanziert werden können. Ausführungsreglement zur Vereinbarung HIB – R 822.0.71
Patientensicherheit und Pflegequalität
Art. 20 Patientensicherheit, Pflegequalität und Beschwerdemanagement
Das HIB verpflichtet sich, alles für eine aktive Strategie zur kontinuierlichen Verbesserung in Sachen Patientensicherheit und Pflegequalität, welche die Patientinnen und Patienten einbezieht, zu tun.
Es erlässt eine interne Richtlinie zum Patientenbeschwerdemanagement.
Art. 21 Meldung und Management von Vorfällen
Das HIB richtet ein System zur Meldung und zum Management von Vorfällen ein.
Schwerwiegende Ereignisse oder kritische Vorfälle werden nach den Regeln und den Verfahren gemäss Gesetzgebung des Sitzkantons Waadt gemeldet.
Der Kanton Waadt informiert den Kanton Freiburg umgehend über schwerwiegende Ereignisse oder kritische Vorfälle und über die getroffenen Massnahmen.
Patientenrechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
Art. 22 Pflichten und anwendbares Recht
Das HIB sorgt dafür, dass die Patientenrechte nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen eingehalten werden.
Die Gesundheitsfachpersonen erfüllen die beruflichen Pflichten gemäss den Gesetzgebungen des Bundes und der Kantone, namentlich jene zur Feststellung des Todes, zur Meldung eines gefährdeten Minderjährigen und zu meldepflichtigen Krankheiten gemäss eidgenössischem Epidemiengesetz.
Aufsicht
Art. 23 Administrative und disziplinarische Aufsicht
Die administrative und disziplinarische Aufsicht obliegt dem Sitzkanton Waadt, gemäss seiner Gesetzgebung.
Die zuständige Waadtländer Behörde informiert das für die öffentliche Gesundheit zuständige Freiburger Amt unverzüglich über jedes Verwaltungs- oder Disziplinarverfahren, das gegen Gesundheitsfachpersonen, die beim HIB arbeiten, eingeleitet wird. Ausführungsreglement zur Vereinbarung HIB – R 822.0.71
Art. 6
Die Aufsicht über andere Bewilligungen ( Kantons, der die Bewilligung erteilt hat ) obliegt der Behörde des , gemäss dessen Gesetzgebung.
Art. 24 Planungsaufsicht
Das HIB wird vom Departement und von der Direktion kontrolliert. Die Kontrollen erstrecken sich auf die Einhaltung der Planung, der Leistungsaufträge und -verträge, der Wirtschaftlichkeit der Leistungen, des Budgets, der Rechnung und der Verwendung der KVG-Finanzierung und der kantonalen Subventionen.
Die Kantone informieren sich gegenseitig so rasch wie möglich über Aufsichtstätigkeiten gemäss vorstehendem Absatz.
Entscheide im Bereich der Planungsaufsicht werden von Departement und Direktion, bzw. von den beiden Staatsräten entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit gemeinsam getroffen.
Schlussbestimmungen
Art. 25 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Annahme durch die beiden Staatsräte in Kraft. Beitritt durch Verordnung vom 06.10.2025 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 06.10.2025 Ausführungsreglement zur Vereinbarung HIB – R 822.0.71
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
.10.2025 Erlass Grunderlass 06.10.2025 2025_075 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.10.2025 06.10.2025 2025_075