Die Daten, die von den Stellen nach Artikel 34d Abs. 1 SHG zu übermitteln sind, werden in Anhang 1 dieses Reglements aufgezählt.
Im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Stellen legt das Kantonale Sozialamt die Referenzperioden und Fristen für die Übermittlung der Daten fest. Die Zusammenarbeit kann in einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Stellen spezifiziert werden.
Die Datenübermittlung zur Erarbeitung des Berichts findet in Absprache mit dem Amt für Informatik und Telekommunikation über angemessene technische und organisatorische Massnahmen statt, welche die Datensicherheit gewährleisten (Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit). Die Daten werden in Datenspeichern bearbeitet und aufbewahrt, deren Zugänge über Schnittstellen geschützt und auditierbar sind.
Das Amt für Statistik und Daten ernennt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Amt zur Datenbearbeitung befugt sind. Sie unterliegen für Steuerdaten im eigentlichen Sinne dem Steuergeheimnis.
Die Datennutzung betrifft die Erarbeitung des Berichts.