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831.0.21

Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Sozialfonds

vom 05.12.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2025)

Präambel

Kantonaler Sozialfonds – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf den Artikel 11 Abs. 4 des Lotteriegesetzes vom 14. Dezember 2000;

gestützt auf die Verordnung vom 6. Oktober 2003 über den Fonds der Lotterieabgaben;

in Erwägung:

Mit einer Motion, die am 9. September 2005 eingereicht und begründet wurde, ersuchten die Grossräte Benoît Rey und Bernard Bavaud um die Errichtung eines Solidaritätsfonds zugunsten der Benachteiligten im Kanton; dieser solle durch einen jährlichen Beitrag des Staates gespeist werden.

In seiner Antwort vom 31. Januar 2006 an den Grossen Rat erklärte der Staatsrat, er sei sich bewusst, dass er Garant eines Staates sein müsse, in dem der soziale Zusammenhalt sicherzustellen sei; er erklärte sich bereit, um weiterhin zu einer dynamischen Gesellschaft beizutragen, einen kantonalen Sozialfonds einzuführen. Dieser soll wie schon der kantonale Kulturfonds und der kantonale Fonds für Sport ausschliesslich aus dem Ertrag der Lotterieabgaben gespeist werden.

Am 15. Mai 2006 zogen die beiden Grossräte ihre Motion zurück und ersuchten den Staatsrat, in diesem Sinne zu handeln.

Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1 Errichtung

Ein kantonaler Sozialfonds (der Fonds) wird errichtet.

Art. 2 Zweck

Der Fonds bezweckt:

  1. die Speisung des kantonalen Entschuldungsfonds für natürliche Personen;
  2. Beitragsleistungen an private, als gemeinnützig anerkannte nicht gewinnorientierte Sozialeinrichtungen, die in der Regel vom Staat nicht subventioniert werden, für Sozialprojekte zugunsten von Personen, die in unsicheren Verhältnissen oder in Armut leben;
  3. die Finanzierung des Preises des Staates Freiburg für Sozial- und Jugendarbeit.

Art. 3 Mittel

Der Fonds wird gespeist durch:

  1. den Anteil an den Nettogewinnen der Gesellschaft der Loterie Romande gemäss der Verordnung über die Verteilung der Nettogewinne der Gesellschaft der Loterie Romande;
  2. Legate und Schenkungen;
  3. den Ertrag aus dem Vermögen des Fonds;
  4. weitere Mittel, die ihm zugeteilt werden können.

Art. 4 Verwendung des Fonds

Die Direktion entscheidet über die Erteilung und die Höhe des Beitrags nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. b.

Entscheide über Beiträge in der Höhe von mehr als 50'000 Franken unterbreitet sie dem Staatsrat zur Genehmigung.

Die Direktion richtet die nötigen Beträge bis maximal in Höhe des Kapitals aus, das in der Verordnung über die Errichtung eines Entschuldungsfonds für natürliche Personen festgesetzt ist.

Sie finanziert den Preis des Staates Freiburg für Sozial- und Jugendarbeit in den Grenzen nach der Verordnung über diesen Preis.

Art. 5 Verwaltung des Fonds

Der Fonds wird vom Kantonalen Sozialamt verwaltet. Er wird in die Bilanz des Staates aufgenommen.

Das Finanzinspektorat kontrolliert die Rechnung des Fonds.

Art. 6 Begünstigte

Nur private Sozialeinrichtungen, die ihren Sitz in der Schweiz haben und einen sozialen Zweck im Kanton Freiburg verfolgen, können einen Beitrag nach Artikel 2 Bst. b erhalten.

Die Personen nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. b oder die von den subventionierten Sozialprojekten betroffenen Personen müssen im Kanton Freiburg wohnhaft sein.

Der Beitrag bildet keinen Rechtsanspruch für die Einrichtung, die ihn beantragt.

Art. 7 Verfahren

Das schriftliche Beitraggesuch wird mit den nötigen Unterlagen an das Kantonale Sozialamt gerichtet; dieses leitet das Gesuch zusammen mit seiner Stellungnahme an die Direktion weiter.

Das Kantonale Sozialamt fordert alle nötigen Zusatzinformationen oder Belege bei der Einrichtung an, die das Gesuch gestellt hat (die Einrichtung).

Art. 8 Inhalt des Beitragsgesuchs

Das Gesuch muss namentlich Auskunft geben über:

  1. die Entstehungsgeschichte des Projekts, dem das Beitragsgesuch gilt;
  2. den Zweck und die Ziele des Projekts;
  3. die Typologie der vom Projekt Begünstigten;
  4. die erzielten Ergebnisse, wenn das Projekt schon läuft;
  5. das Budget des laufenden Jahres, die Rechnung und die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs der Einrichtung;
  6. die von der Einrichtung bezogenen staatlichen oder privaten Beiträge;
  7. die Höhe des beantragten Beitrags.

Art. 9 Entscheid der Direktion

Der Entscheid der Direktion wird der Einrichtung schriftlich mitgeteilt.

Art. 10 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 29. November 2005 über die Errichtung eines Entschuldungsfonds für natürliche Personen (SGF 831.0.51) wird wie folgt geändert:

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Egress

2006_158

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.12.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2006_158
27.04.2010 Art. 4 geändert 01.05.2010 2010_054
09.12.2020 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.01.2021 2020_179
09.12.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_179
09.12.2020 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_179
09.12.2020 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_179
04.06.2024 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.01.2025 2024_041

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 05.12.2006 01.01.2007 2006_158
Art. 3 Abs. 1, a) geändert 09.12.2020 01.01.2021 2020_179
Art. 3 Abs. 1, a) geändert 04.06.2024 01.01.2025 2024_041
Art. 4 geändert 27.04.2010 01.05.2010 2010_054
Art. 4 Abs. 1 geändert 09.12.2020 01.01.2021 2020_179
Art. 6 Abs. 1 geändert 09.12.2020 01.01.2021 2020_179
Art. 6 Abs. 2 geändert 09.12.2020 01.01.2021 2020_179