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834.1.21

Reglement über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien

(SIPR)

vom 16.12.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Sonder- und sozialpädagogische Institutionen und professionelle Pflegefamilien – R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 13. Dezember 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE);

gestützt auf das Gesetz vom 16. November 2017 über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien (SIPG);

gestützt auf die Eidgenössische Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO);

auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

1 Zuständigkeiten

Art. 1 Direktionen

Sofern in diesem Reglement nicht anders vermerkt gilt auf Direktionsstufe folgende Zuständigkeitsregelung:

  1. Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD): Bereich sonderpädagogischer Schulunterricht;
  2. Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD): alle übrigen Bereiche.

Art. 2 Ämter

Sofern in diesem Reglement nicht anders vermerkt gilt auf Amtsstufe folgende Zuständigkeitsregelung:

  1. Sozialvorsorgeamt (SVA): Institutionen für Erwachsene mit Behinderungen oder für Suchtkranke, unter Vorbehalt der unter Buchstabe c zugeordneten Kompetenzen, sonderpädagogische Berufsbildungszentren und sozialpädagogische Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene und medizinisch-therapeutische Institutionen;
  2. Amt für Sonderpädagogik (SoA): sonderpädagogische Institutionen des Schulbereichs;
  3. Kantonsarztamt (KAA): Bedarfsanalyse, Planung und Koordination des Leistungsangebots der Institutionen für Suchtkranke.

2 Gemeinsame Bestimmungen für die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen

2.1 Institutionelle Leistungen

Art. 3 Stationäre Leistungen (Art. 2 Abs. 1 SIPG)

Als stationäre Leistungen gelten:

  1. für Erwachsene mit Behinderungen und für Suchtkranke:
  1. Heime mit oder ohne Beschäftigung;
  2. betreutes Wohnen (Aussenwohngruppen);
  3. Produktionswerkstätten, Beschäftigungsstätten oder Werkstätten in Unternehmen;
  4. Tagesstätten;
  1. für Minderjährige und junge Erwachsene mit Behinderungen:
  1. Leistungen nach dem Gesetz über die Sonderpädagogik;
  2. sonderpädagogische Berufsbildungszentren;
  1. für Minderjährige und junge Erwachsene mit sozialpädagogischem Betreuungsbedarf:
  1. Heime;
  2. betreutes Wohnen (Aussenwohngruppen);
  3. Tagesstrukturen;
  1. für Minderjährige und junge Erwachsene mit Bedarf an medizinisch-therapeutischen Massnahmen:
  1. Therapiezentren.

Art. 4 Ambulante Leistungen (Art. 2 Abs. 2 SIPG)

Ambulante Leistungen sind sozialpädagogische Leistungen, die eine Institution am Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltsort einer Person erbringt.

2.2 Bedarfsanalyse, Planung und Koordination des Leistungsangebots

Art. 5 Bedarfsanalyse (Art. 3 Abs. 1 SIPG)

Die Bedarfsanalyse beruht insbesondere auf:

  1. der Datenerhebung bei den sonder- und sozialpädagogischen Institutionen;
  2. dem Institutionalisierungsgrad;
  3. den Daten des Bedarfsabklärungsverfahrens;
  4. der demografischen Entwicklung;
  5. den statistischen Daten der Partnerinnen und Partner des Institutionsbereichs.

Die zuständigen Ämter führen die Bedarfsanalyse für die institutionellen Leistungen durch und erstellen die notwendigen Unterlagen zuhanden der Planungskommissionen.

Art. 6 Bedarfsplanung (Art. 3 Abs. 1 SIPG)

Die Bedarfsplanung für das institutionelle Angebot bestimmt die stationären und ambulanten Leistungen, die zur Deckung des Bedarfs der im Kanton wohnhaften Bevölkerung nötig sind.

Sie berücksichtigt die verschiedenen Bezirke und Sprachregionen sowie das ausserkantonale Angebot an stationären Leistungen.

Die Bedarfsplanung wird den betroffenen Kreisen mindestens sechs Monate vor Beginn des Bezugszeitraums zur Kenntnis gebracht.

Art. 7 Koordination des Leistungsangebots (Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 SIPG)

Die zuständigen Ämter arbeiten untereinander und mit den Leistungserbringenden zusammen, um den Personen die Leistungen zur Verfügung zu stellen, die deren Bedürfnissen in angemessener Weise entsprechen.

Sie sorgen dafür, dass den Personen der Übergang zwischen den verschiedenen institutionellen Leistungen, aber auch zwischen den Institutionen und dem familiären, schulischen und beruflichen Umfeld erleichtert wird.

Sie erstellen Vorschläge zuhanden der Kommission zur Koordination des Leistungsangebots der Institutionen (Art. 8), um allfällige Lücken im Leistungsangebot zu schliessen.

Art. 8 Kommission zur Koordination des Leistungsangebots der Institutionen (Art. 4 Abs. 3 und 4 SIPG)

Die Kommission zur Koordination des Leistungsangebots der Institutionen ist der GSD unterstellt.

Sie besteht aus elf bis dreizehn Vertreterinnen und Vertretern, insbesondere der zuständigen Direktionen und Ämter, der Finanzverwaltung, der Gemeinden, der Dachorganisation der sonder- und sozialpädagogischen Institutionen (INFRI) und anderer Leistungserbringenden.

Die oder der für die GSD verantwortliche Staatsrätin oder Staatsrat übt das Präsidium, die oder der für die BKAD verantwortliche Staatsrätin oder Staatsrat übt das Vizepräsidium aus.

2.3 Betriebsbewilligung

Art. 9 Aufnahmekapazität (Art. 5 Abs. 1 SIPG)

Für die Festlegung der Aufnahmekapazität der stationären Leistungen gemäss Artikel 3 ist die Anzahl Plätze massgebend, die von einer oder mehreren Personen besetzt werden können.

Institutionen mit folgendem Angebot benötigen keine Betriebsbewilligung:

  1. vorübergehende Aufnahme von weniger als 3 Monaten pro Jahr;
  2. zeitweise Aufnahme von höchstens 8 Stunden pro Tag oder 48 Stunden pro Aufenthalt;
  3. Aufnahme gemäss dem Gesetz über die öffentlichen Gaststätten.

Die zuständige Direktion kann weitere Ausnahmen gewähren.

Art. 10 Räumlichkeiten und Ausstattung (Art. 5 Abs. 2 Bst. a SIPG)

Die zuständigen Direktionen erarbeiten gemeinsame Richtlinien für die Hygiene und die Sicherheit der Räumlichkeiten und der Ausstattung.

Art. 11 Betreuungskonzept (Art. 5 Abs. 2 Bst. b SIPG)

Das Betreuungskonzept beschreibt die Tätigkeiten der Institution.

Es beinhaltet insbesondere:

  1. den Auftrag der Institution;
  2. ihr Leistungsangebot;
  3. den sozialpädagogischen, pädagogischen oder medizinisch-therapeutischen Ansatz, auf dem ihre Tätigkeit beruht.

Die nachfolgenden Unterlagen sind dem Betreuungskonzept beizulegen:

  1. die Statuten der Trägerschaft;
  2. das Reglement der Institution;
  3. das Organigramm der Institution.

Art. 12 Weitere Anforderungen (Art. 5 Abs. 2 SIPG)

Die nachfolgenden Unterlagen sind dem Bewilligungsgesuch beizulegen:

  1. ein Dokument mit den für die Institution geltenden Qualitätskriterien und deren Kontrollmodalitäten;
  2. der Lebenslauf und die Ausbildungsbestätigungen der leitenden Person bzw. Personen;
  3. ein Dokument, das bestätigt, dass vom gesamten Personal ein Sonderprivatauszug aus dem Strafregister gemäss Artikel 371a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs eingefordert wurde (ausländische Staatsangehörige: gleichwertiges Dokument), um zu prüfen, ob es für die Arbeit mit den Leistungsempfängerinnen und ‑empfängern der Institution geeignet ist; vorbehalten bleibt Artikel 56;
  4. die Pläne der Räumlichkeiten und die Unterlagen der Kantonalen Gebäudeversicherung;
  5. für sozialpädagogische Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene, die Aufnahmebewilligung im Sinne der PAVO.

Art. 13 Verfahren (Art. 5 Abs. 2 und 3 SIPG)

Das Gesuch für die Betriebsbewilligung ist schriftlich an das zuständige Amt zu richten; dem Gesuch müssen die erforderlichen Unterlagen nach Artikel 11 und 12 beigelegt werden.

Damit die zuständige Direktion, die den Entscheid fällt, einen Entscheidentwurf ausarbeiten kann, holt das zuständige Amt die Stellungnahmen der anderen betroffenen Ämter ein.

Art. 14 Aufsicht und Kontrolle (Art. 5 und 28 SIPG)

Die zuständige Direktion sorgt dafür, dass die Anforderungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung eingehalten werden.

Das zuständige Amt führt die dazu erforderlichen Kontrollen durch.

2.4 Anerkennung

Art. 15 Qualitätskriterien (Art. 6 Abs. 2 Bst. a SIPG)

Die Qualitätskriterien, welche die Institution für die Anerkennung erfüllen muss, betreffen insbesondere:

  1. ihre Organisation;
  2. ihr Leistungsangebot;
  3. die Rechte der Leistungsempfängerinnen und -empfänger.

Die Qualitätskriterien und die Kontrollmodalitäten werden vom zuständigen Amt festgelegt.

Art. 16 Ausbildungskriterien (Art. 6 Abs. 2 Bst. a SIPG)

Die Anforderungen bei der Ausbildung werden für jede Institution entsprechend ihrem Leistungsangebot in der Rahmenvereinbarung festgesetzt.

In den Institutionen für Erwachsene mit Behinderungen oder Suchtkranke muss grundsätzlich die Hälfte des Betreuungspersonals über einen Ausbildungsabschluss im sozialpädagogischen Bereich verfügen.

Vorbehalten sind insbesondere die gemäss der kantonalen oder eidgenössischen Spezialgesetzgebung geltenden Ausbildungskriterien in den sonderpädagogischen Institutionen des Schulbereichs und in den sozialpädagogischen Institutionen und die Spezialregelung für Leistungserbringerinnen und ‑erbringer, die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind.

Die Institutionen erstellen ein Konzept für die Fort- und Weiterbildung ihres Personals.

Art. 17 Geschäftsführungskriterien (Art. 6 Abs. 2 Bst. a SIPG)

Die Institution ist nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen und wirksamen Verwendung der Mittel zu führen.

Sie darf nicht gewinnorientiert sein.

Art. 18 Rahmenvereinbarung (Art. 6 Abs. 2 Bst. d SIPG)

Die Rahmenvereinbarung präzisiert insbesondere:

  1. die gesetzlichen Grundlagen;
  2. die Trägerschaft;
  3. den Auftrag der Institution;
  4. die Qualitätskriterien und die entsprechenden Kontrollmodalitäten;
  5. die Anforderungen an das Ausbildungsniveau des Betreuungspersonals;
  6. die Grundsätze für die Berechnung und Ausrichtung der Subvention;
  7. das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Interpretation und die Umsetzung der Rahmenvereinbarung.

Die Rahmenvereinbarung wird zwischen der zuständigen Direktion und der Institution abgeschlossen.

Art. 19 Verfahren (Art. 6 SIPG)

Das Anerkennungsgesuch ist schriftlich an das zuständige Amt zu richten.

Die Anerkennung wird stillschweigend für die Dauer von fünf Jahren verlängert, falls die zuständige Direktion nicht mindestens sechs Monate vor Ablaufen der Anerkennung der Institution ihre gegenteilige Entscheidung mitgeteilt hat.

Werden die Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfüllt, so richtet die zuständige Direktion eine schriftliche Verwarnung an die Institution und erlegt ihr eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel auf. Hat die Institution die notwendigen Massnahmen nicht fristgerecht umgesetzt, so verfügt die Direktion den Entzug der Anerkennung.

Art. 20 Aufsicht und Kontrolle (Art. 6 und 28 SIPG)

Die zuständige Direktion sorgt dafür, dass die Anforderungen für die Erteilung der Anerkennung einer Institution eingehalten werden.

Das zuständige Amt führt die dazu erforderlichen Kontrollen durch.

2.5 Finanzierung

Art. 21 Betriebsdefizit (Art. 7 Abs. 1 SIPG)

Das vom Staat anerkannte Betriebsdefizit ergibt sich aus der Differenz zwischen dem von der zuständigen Direktion berücksichtigten Betriebsaufwand und -ertrag.

Aufwand und Ertrag werden in Übereinstimmung mit dem von den zuständigen Direktionen gemeinsam vereinbarten Kontenrahmen festgesetzt.

Der Aufwand muss im Voranschlag vorgesehen oder unter dem Jahr vom zuständigen Amt genehmigt worden sein und mit den tatsächlichen Kosten übereinstimmen, ordnungsgemäss verbucht sein und einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Führung entsprechen.

Alle erzielten Erträge müssen in der Jahresrechnung aufgeführt werden.

Das vom Staat definitiv anerkannte Betriebsdefizit wird auf Grundlage der von einem zugelassenen Organ geprüften Jahresrechnung festgesetzt.

Art. 22 Aufwand (Art. 7 Abs. 1 SIPG)

Als Betriebsaufwand können angerechnet werden:

  1. Löhne, Entschädigungen und Sozialleistungen des Personals sowie der Leistungsempfängerinnen und -empfänger, abzüglich Erwerbsausfallentschädigungen;
  2. Personalnebenaufwand, Gebühren und Honorare Dritter sowie durch sozialpädagogische, pädagogische und therapeutische Aktivitäten entstandene Kosten;
  3. Kosten für das Pflegematerial;
  4. Kosten für Nahrungsmittel;
  5. Haushaltskosten;
  6. Unterhalts- und Reparaturkosten, namentlich jene für den Unterhalt der Gebäude und der Umgebung, die keinen Mehrwert für die Gebäude schaffen;
  7. finanzielle Lasten und Mieten;
  8. linear berechnete Abschreibungen auf dem Anschaffungswert nach Abzug aller anderen Subventionen und Beiträge in Höhe von:
  1. 3 % pro Jahr für Immobilien, mit Ausnahme der Grundstücke,
  2. 10 % pro Jahr für Mobilien und Maschinen,
  3. 20 % pro Jahr für Fahrzeuge,
  4. 25 % pro Jahr für Informatik- und Kommunikationssysteme;
  1. Energie- und Wasserkosten;
  2. Kosten für Schul- und Ausbildungsmaterial der Leistungsempfängerinnen und -empfänger sowie für Freizeitaktivitäten;
  3. Büro- und Verwaltungskosten, namentlich ausstehende Zahlungen, wenn die Institution alle Mittel zu ihrer Einforderung ausgeschöpft hat;
  4. Werkzeug und Material für die Werkstätten;
  5. übriger Sachaufwand, namentlich Versicherungsprämien, Gebühren und Transportkosten, ausgenommen sind Transportkosten im Ausland.

Als Betriebsaufwand sind nicht anrechenbar:

  1. Beträge für Rückstellungen;
  2. Taschengeld, Ausgaben für persönliche Kleider und Toilettenartikel der Leistungsempfängerinnen und ‑empfänger;
  3. Arzt- und Zahnarztkosten;
  4. Krankenkassenprämien;
  5. Ausgaben für Geschenke und andere Vergünstigungen zugunsten des Personals.

Der Anschaffungswert der bestehenden Immobilien wird basierend auf einer Richtlinie, die von den zuständigen Direktionen gemeinsam erstellt wird, berechnet.

Die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebungen über die Sonderpädagogik bleiben vorbehalten.

Art. 23 Erträge (Art. 7 Abs. 1 SIPG)

Die folgenden Erträge können angerechnet werden:

  1. Beiträge, die von den Leistungsempfängerinnen und -empfängern sowie den zu ihrem Unterhalt verpflichteten Personen entrichtet werden;
  2. Erträge aus Dienstleistungen zugunsten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger;
  3. Erträge aus dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen an Dritte;
  4. Kosten und Auslagen, die den Leistungsempfängerinnen und -empfängern in Rechnung gestellt werden;
  5. Erträge aus Mieten und Kapitalzinsen;
  6. Erträge aus Nebenbetrieben;
  7. Erträge aus verschiedenen Leistungen zugunsten des Personals und Dritter;
  8. Beiträge anderer Kantone für auf ihrem Gebiet wohnhafte Personen;
  9. Beiträge des Bundes, der Gemeinden oder anderer Organisationen.

Folgende Erträge werden nicht angerechnet:

  1. Schenkungen und Vermächtnisse;
  2. Spenden und andere Erträge gleicher Art, die für Aktivitäten und/oder Infrastrukturen bestimmt sind, die den Leistungsempfängerinnen und ‑empfängern zugutekommen.

Die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über die Sonderpädagogik bleiben vorbehalten.

Art. 24 Investitionen in mobile Sachanlagen (Art. 7 Abs. 2 SIPG)

Die öffentliche Hand subventioniert die Investitionskosten für Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge sowie Informatik- und Kommunikationssysteme, indem sie den Abschreibungsaufwand und die Zinsen in der Betriebsrechnung berücksichtigt.

Unter Investition versteht man alle Einkäufe über 3000 Franken pro Objekt oder Objektgruppe gleicher Art, die in der Bilanz aktiviert werden müssen.

Art. 25 Immobilieninvestitionen (Art. 7 Abs. 3 SIPG)

Der Beitrag der öffentlichen Hand an die Kosten einer Immobilieninvestition ist nicht höher als 80 % der Gesamtkosten.

Die zuständige Direktion setzt die Investitionskosten fest, die den von der öffentlichen Hand subventionierten Zins- und Abschreibungsaufwand bestimmen, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

  1. Subventionen, die im Vorfeld für den Immobilienpark gewährt wurden;
  2. Beiträge, die aus dem Verkauf von Immobilien im Besitz der Trägerschaft der Institution oder der mit der Finanzierung der Institution beauftragten juristischen Person entstehen können;
  3. Wert des Grundstücks, der nach den in einer eigenen Verordnung festgelegten Regeln berechnet wird;
  4. vom Bund gewährte Subventionen.

Wenn die Trägerschaft der Institution oder die mit der Finanzierung der Institution beauftragte juristische Person nicht über genügend Eigenmittel verfügt, kann der Staat von Absatz 1 abweichen, indem er einen Teil oder den ganzen Restbetrag der Investitionskosten übernimmt.

Art. 26 Voranschlagsverfahren (Art. 7 Abs. 4 SIPG)

Die Institution unterbreitet der zuständigen Direktion in Übereinstimmung mit den vom zuständigen Amt erlassenen Richtlinien jährlich ihren Voranschlag.

Das zuständige Amt prüft die Wirtschaftlichkeit der Leistungen der Institution, indem es eine detaillierte Analyse ihres Voranschlags durchführt.

Gemeinsam mit der Institutionsleitung legt das Amt zuhanden der zuständigen Direktion den Voranschlag fest, der als Referenz zur Festlegung der Subvention der öffentlichen Hand dienen wird, und erstellt den Entwurf für den Leistungsvertrag nach Artikel 28.

Art. 27 Ausrichtung der Subvention (Art. 7 Abs. 4 SIPG)

Die Subvention der öffentlichen Hand wird im Laufe des Jahres in Form von Anzahlungen von insgesamt bis zu 80 % des im Leistungsvertrag anerkannten Betriebsdefizits entrichtet.

Am Ende jedes Quartals verteilt das zuständige Amt unter den Gemeinden den entsprechenden Anteil der Beiträge der öffentlichen Hand.

Art. 28 Leistungsvertrag (Art. 7 Abs. 4 SIPG)

Im Leistungsvertrag wird festgehalten, wie die jährliche kantonale Subvention berechnet und ausgerichtet wird; insbesondere werden folgende Punkte erläutert:

  1. die Leistungen und die Anzahl subventionierter Plätze oder Klassen;
  2. die Anzahl Vollzeitäquivalente;
  3. der Selbstkostenpreis pro Verrechnungseinheit.

Die zuständige Direktion kann von der Institution die Abgabe der Statistiken und Indikatoren verlangen, die ihr für ihre Analyse erforderlich erscheinen.

Art. 29 Subventionsschlussabrechnung (Art. 7 Abs. 4 SIPG)

Die Institution unterbreitet der zuständigen Direktion in Übereinstimmung mit den vom zuständigen Amt erlassenen Richtlinien jährlich ihre geprüfte Betriebsrechnung sowie ihren Tätigkeitsbericht.

Das zuständige Amt prüft die Betriebsrechnung und erstellt die Subventionsschlussabrechnung.

Die zuständige Direktion kann jederzeit Einsicht in die Buchhaltung der Institution nehmen.

Art. 30 Leistungen von ausserkantonalen Institutionen (Art. 7 Abs. 5 SIPG)

Empfängt eine Person Leistungen einer Institution in einem anderen Kanton, so übernimmt die öffentliche Hand die Gesamtkosten, nach Abzug des Beitrags der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers oder der zu ihrem Unterhalt verpflichteten Person.

Die Übernahme der Leistungskosten durch die öffentliche Hand muss im Vorfeld oder im Notfall innerhalb von 14 Tagen ab dem ersten Unterbringungstag per Kostengutsprachegesuch bei der gemäss IVSE bezeichneten Verbindungsstelle beantragt werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Anwendungsrichtlinien der IVSE.

Art. 31 Beitrag der Leistungsempfängerinnen und -empfänger (Art. 8 SIPG)

Die Höhe des Beitrags der im Kanton wohnhaften Leistungsempfängerinnen und -empfänger an die Betreuungskosten wird in einem eigenen Beschluss festgelegt.

3 Anerkannte sonderpädagogische Institutionen für Erwachsene mit Behinderungen

3.1 Leistungsempfängerinnen und -empfänger

Art. 32 Vorübergehende Bewilligung (Art. 11 Abs. 3 SIPG)

Wer den Entscheid über die Gewährung einer Invalidenrente abwartet und vorübergehend institutionelle Leistungen beantragt, muss dem SVA die folgenden Unterlagen unterbreiten:

  1. ein Dokument, das die Lebenssituation und den Lebenslauf der Person kurz schildert und das Gesuch um institutionelle Leistungen begründet;
  2. eine Kopie der Bestätigung, dass bei der kantonalen Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) ein Leistungsgesuch eingereicht wurde;
  3. ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung, das eine bedeutsame, andauernde Beeinträchtigung der Gesundheit bescheinigt und die Notwendigkeit einer vorzeitigen Gewährung von institutionellen Leistungen aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustands der Person und ihrer persönlichen Situation nachweist;
  4. die Kontaktdaten der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.

Das SVA kann beim KAA ein ärztliches Gutachten im Zusammenhang mit der provisorischen Bewilligung verlangen; wenn nötig kann das SVA ein externes Gutachten anordnen.

Nach Aufklärung kann die Person oder ihre gesetzliche Vertretung schriftlich einwilligen, dass das SVA bei der IV-Stelle Informationen zum Stand des laufenden Gesuchs um Invaliditätsleistungen einfordern darf.

Die GSD erlaubt der Person den vorübergehenden Bezug der Leistungen einer Institution für Erwachsene mit Behinderungen nur dann, wenn aufgrund anderer Abklärungsverfahren keine bedürfnisgerechte Leistung als Alternative vorgeschlagen werden kann.

Art. 33 Bewilligung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Institutionen (Art. 12 SIPG)

Wer eine Bewilligung für die Inanspruchnahme von institutionellen Leistungen beantragen will, muss dem SVA die folgenden Unterlagen unterbreiten:

  1. ein Dokument, in dem der Lebenslauf und die aktuelle Lebenssituation beschrieben und die Gründe für das Gesuch um institutionelle Leistungen angeführt werden;
  2. eine Kopie des vollstreckbaren Entscheids der IV-Stelle, die bestätigt, dass keine Invalidenrente gewährt wurde;
  3. ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung, das eine bedeutsame, andauernde Beeinträchtigung der Gesundheit bescheinigt und die Notwendigkeit einer Gewährung von institutionellen Leistungen aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustands der Person und ihrer persönlichen Situation nachweist;
  4. die Kontaktdaten der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.

Betrifft das Bewilligungsgesuch die Inanspruchnahme einer Beschäftigungsleistung einer Institution, so muss die Person zudem die Unterlagen einreichen, die bestätigen, dass sie in den nach Artikel 12 Abs. 2 SIPG erforderlichen Jahren materielle Sozialhilfe im Kanton Freiburg bezogen hat.

Das SVA kann das ärztliche Attest zwecks Stellungnahme ans KAA weiterleiten; wenn nötig, kann das SVA ein externes Gutachten anordnen.

Art. 34 Einsprache (Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 SIPG)

Wird eine vorübergehende Bewilligung oder eine Bewilligung zur Inanspruchnahme von institutionellen Leistungen abgelehnt, so kann innert 30 Tagen nach Mitteilung des Entscheids bei der GSD Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache erfolgt schriftlich. Sie wird kurz begründet und enthält die Rechtsbegehren der einsprechenden Partei.

Der Einspracheentscheid kann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

3.2 Bedarfsabklärungsverfahren

Art. 35 Einverständnis (Art. 13 Abs. 2 SIPG)

Vor der Abklärung seines Bedarfs und nachdem er alle damit einhergehenden Informationen erhalten hat, wird der erwachsene Mensch mit Behinderungen oder seine gesetzliche Vertretung aufgefordert, schriftlich zuzustimmen, dass die Personendaten weitergegeben werden können an:

  1. das SVA, zur Genehmigung der Leistungsvorschläge und zu Statistikzwecken;
  2. die Institutionen, die für die Umsetzung der genehmigten Leistungen zuständig sind.

Die Personen gemäss Absatz 1 werden darüber informiert, dass sie jederzeit die teilweise oder totale Löschung und Vernichtung ihrer Daten beantragen können.

Art. 36 Einreichen des Antrages auf Bedarfsabklärung (Art. 13 SIPG)

Wer die Abklärung seines Bedarfs beantragt, muss die folgenden Informationen liefern:

  1. persönliche Kontaktdaten (Name, Vorname/n, Adresse, Telefonnummer, gesetzlicher Wohnsitz, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenzsprache);
  2. Bestehen oder Nichtbestehen einer Beistandschaft (Art der Beistandschaft);
  3. Art der Beeinträchtigung (körperliche, seelische, geistige oder Sinnesfunktionen) und Besonderheiten;
  4. Bedarf der Person (Fähigkeiten und Erwartungen);
  5. besonderer Pflegebedarf;
  6. allfällige Hilfsmittel;
  7. Bestehen einer Invalidenrente.

Die Person kann weitere Informationen zur genaueren Abklärung ihres Bedarfs übermitteln.

Art. 37 Leistungsvorschlag (Art. 14 SIPG)

Anhand der Ergebnisse der Bedarfsabklärung werden der Person Leistungen vorgeschlagen.

Bei Annahme werden sie dem SVA zur Genehmigung unterbreitet.

Bei Uneinigkeit wird das Abklärungsdossier zur Prüfung an das SVA weitergeleitet, das neue Leistungen vorschlägt.

Art. 38 Genehmigung des Leistungsvorschlags (Art. 14 SIPG)

Das SVA genehmigt die von der Person gewählten Leistungen, wenn sie mit der Bedarfsabklärung übereinstimmen.

Art. 39 Ablehnung der Genehmigung (Art. 14 SIPG)

Stimmt die gewählte Leistung nicht mit der Bedarfsabklärung überein, so erarbeitet das SVA einen Entscheidentwurf zuhanden der GSD, in dem die Ablehnung der Kostenübernahme der Leistungen verfügt wird.

Betrifft die Leistungswahl eine ausserkantonale Institution und ist dieselbe Leistung im Kanton zu geringeren Kosten verfügbar, so kann die GSD ausnahmsweise beschliessen, die finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand zu begrenzen, sofern die Umstände dies rechtfertigen.

Der Entscheid der GSD kann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

Art. 40 Datenschutz (Art. 14 Abs. 2 SIPG)

Für den Zugriff über das Abrufverfahren auf die mit dem Bedarfsabklärungsinstrument erhobenen Daten braucht es eine Bewilligung der GSD.

Nur die Stellen nach Artikel 13 Abs. 3 SIPG haben Zugriff zu den Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind.

Die Angaben zur Person werden fünf Jahre nach Schliessung ihres Dossiers systematisch vernichtet.

3.3 Betreuung des Menschen mit Behinderungen

Art. 41 Förderplanung (Art. 15 SIPG)

Die vertraglich festgehaltenen Grobziele und allgemeinen Betreuungsansätze werden mit Handlungszielen und darauf abgestimmten Fördermassnahmen und Beurteilungskriterien ergänzt.

Handlungsziele, Fördermassnahmen und Beurteilungskriterien werden in Zusammenarbeit mit dem Menschen mit Behinderungen festgelegt und seiner gesetzlichen Vertretung mitgeteilt.

Die Grobziele und die allgemeinen Betreuungsansätze werden mindestens alle fünf Jahre überprüft und auf die Fähigkeiten und Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen abgestimmt.

Die Handlungsziele, Fördermassnahmen und Beurteilungskriterien werden mindestens alle zwei Jahre überprüft.

Die Institution setzt die erforderlichen Instrumente ein, um die tatsächlich erteilte Betreuung zu dokumentieren und ihre Übereinstimmung mit den festgelegten Zielen zu überprüfen.

Art. 42 Beurteilung der Betreuung (Art. 15 SIPG)

Die Betreuung, die dem Menschen mit Behinderungen zugutekommt, wird regelmässig mit dem von der GSD bestimmten Instruments überprüft.

3.4 Weitere Bestimmungen

Art. 43 Schlichtungsverfahren (Art. 16 SIPG)

In folgenden Fällen können die Institution und die Erwachsenen mit Behinderungen oder ihre gesetzliche Vertretung die Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte (die Aufsichtskommission) für ein Schlichtungsverfahren anrufen:

  1. wenn das interne Schlichtungsverfahren gescheitert ist;
  2. wenn das direkte Einleiten eines Verfahrens bei der externen Stelle gerechtfertigt ist.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes und der Verordnung, welche die Zusammensetzung und die Organisation der Aufsichtskommission regelt.

Art. 44 Kommission für die Planung des Leistungsangebots der Institutionen für Erwachsene mit Behinderungen (Art. 17 SIPG)

Die Kommission für die Planung des Leistungsangebots der Institutionen für Erwachsene mit Behinderungen ist der GSD unterstellt.

Die Kommission wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des SVA präsidiert.

4 Andere anerkannte sonder- und sozialpädagogische Institutionen und professionelle Pflegefamilien

4.1 Spezialgesetzgebung

Art. 45 Anerkannte sonderpädagogische Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene mit Behinderungen (Art. 18 und 19 SIPG)

Neben den Artikeln des 1. Abschnitts dieses Reglements gelten für die sonderpädagogischen Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung über die Sonderpädagogik.

Art. 46 Anerkannte Institutionen für Suchtkranke (Art. 20, 21 und 22 SIPG)

Für die Abklärung der Bedürfnisse von Suchtkranken gilt Artikel 7 der Verordnung vom 12. April 2016 über die Betäubungsmittel.

Die Bedarfsplanung und die Koordination des Leistungsangebots nach Artikel 22 SIPG werden der kantonalen Kommission für Suchtfragen zugewiesen.

4.2 Anerkannte sozialpädagogische Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene

Art. 47 Recht auf Anhörung (Art. 23 SIPG)

Die minderjährige Person wird vor und nach jeder sie betreffende Entscheidung in einem passenden Rahmen angehört und informiert. Ihre Meinung wird entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt.

Art. 48 Unterbringungen von Minderjährigen ohne Auftrag einer Gerichtsbehörde (Art. 23 Abs. 2 SIPG)

Ohne Auftrag einer Gerichtsbehörde kann die minderjährige Person nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung und mit derjenigen ihrer gesetzlichen Vertretung untergebracht werden.

Die Unterbringung wird vom Jugendamt (JA) für höchstens sechs Monate organisiert.

Sie kann höchstens um weitere drei Monate verlängert werden, wenn:

  1. die minderjährige Person und ihre gesetzliche- Vertretung zugestimmt hat;
  2. dies gemäss einem Bericht des JA notwendig ist.

Jede Unterbringung einer minderjährigen Person, die länger als neun Monate dauert, ist nur mit der Genehmigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde möglich.

Art. 49 Aufnahme junger Erwachsener ohne Gerichtsentscheid (Art. 23 Abs. 2 SIPG)

Die Aufnahme einer oder eines jungen Erwachsenen ohne Gerichtsentscheid ist nur aus sozialpädagogischen Gründen möglich.

Das Aufnahmegesuch wird dem SVA zur Genehmigung unterbreitet.

Die Kriterien für die Aufnahme werden von der GSD festgelegt.

Art. 50 Kommission für die Planung des Leistungsangebots der Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene (Art. 24 SIPG)

Die Kommission für die Planung des Leistungsangebots der Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene ist der GSD unterstellt.

Die Kommission wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des SVA präsidiert.

4.3 Professionelle Pflegefamilien

Art. 51 Anforderungen (Art. 25 und 26 SIPG)

Um als professionelle Pflegefamilie anerkannt zu werden, muss das betreuende Elternpaar über eine mindestens zweijährige Erfahrung als nicht professionelle Pflegefamilie verfügen und vom JA geprüft worden sein.

Eine Person des betreuenden Elternpaars verfügt mindestens über:

  1. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Fachperson Betreuung oder
  2. ein anderes eidgenössisches Fähigkeitszeugnis sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im sozialpädagogischen Bereich.

Die professionelle Pflegefamilie muss von einem Verein oder einer Stiftung unterstützt werden.

Die Vertretung des betreuenden Elternpaars muss von einer Person gewährleistet werden, welche die Ausbildungsanforderungen nach Absatz 2 erfüllt.

Art. 52 Verfahren (Art. 26 SIPG)

Das Anerkennungsgesuch mit den Unterlagen, welche die verlangten Anforderungen nach Artikel 51 belegen, ist schriftlich an das JA zu richten.

Dem Gesuch ebenfalls beizulegen sind:

  1. die Jahresrechnung und der Voranschlag der professionellen Pflegefamilie;
  2. die Lohnliste;
  3. die Investitionsliste.

Art. 53 Subventionierung (Art. 27 und 7 Abs. 1 SIPG)

Das vom Staat anerkannte Betriebsdefizit wird auf Grundlage einer für jeden anerkannten Betreuungsplatz berechneten Tagespauschale übernommen.

5 Übergangsbestimmungen

Art. 54 Betriebsbewilligung und Anerkennung

Die zuständigen Direktionen erlassen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements die Richtlinien für die Hygiene- und Sicherheitsanforderungen der Räumlichkeiten und der Ausstattung nach Artikel 10.

Der zuständigen Direktion steht eine Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements zu, um:

  1. den im Sinne der alten Gesetzgebung für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare anerkannten sonder- und sozialpädagogischen Institutionen eine Betriebsbewilligung zu erteilen;
  2. mit diesen Institutionen die Rahmenvereinbarungen abzuschliessen und sie anzuerkennen.

Die Betriebsbewilligungen, die den sonder- und sozialpädagogischen Institutionen auf Grundlage des Gesundheitsgesetzes erteilt wurden, und die Anerkennungen, die gemäss der alten Gesetzgebung für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare gewährt wurden, bleiben bis zu diesem Zeitpunkt gültig.

Art. 55 Abschreibungen

Bis zum 31. Dezember 2020 werden die Abschreibungen, die als Betriebsaufwand anrechenbar sind, gemäss Artikel 6 Abs. 1 Bst. i des Ausführungsreglements vom 1. Dezember 1987 zum Gesetz vom 20. Mai 1986 für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare berechnet.

Art. 56 Sonderprivatauszug aus dem Strafregister

Während einer Übergangsfrist, die am 31. Dezember 2041 endet, ist zusätzlich zum Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein herkömmlicher Strafregisterauszug zu verlangen.

Art. 57 Disziplinarstrafen und Zwangsmassnahmen

Die sozialpädagogischen Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene haben nach Inkrafttreten dieses Reglements sechs Monate Zeit, ein Reglement über die Disziplinarstrafen und Zwangsmassnahmen nach den Anforderungen der Artikel 24a, 24b und 24c SIPG sowie des Bundesamts für Justiz auszuarbeiten oder ein bestehendes Reglement dahingehend abzuändern.

Diese Reglemente werden dem SVA zur Stellungnahme unterbreitet.

Egress

2019_105

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.12.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2019_105
01.04.2022 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 8 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_045

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 16.12.2019 01.01.2020 2019_105
Art. 1 Abs. 1, a) geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 8 Abs. 3 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045