Das Gesetz vom 8. Februar 1990 über die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Stiftung «Bellevue» für psychisch und geistig behinderte Personen (SGF 834.1.4) wird aufgehoben.
834.1.4
Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Stiftung «Bellevue» für psychisch und geistig behinderte Personen und über ein Baurecht zu Gunsten der Stiftung «HorizonSud»
Präambel
gestützt auf den Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. Februar 1990 über die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Stiftung «Bellevue» für psychisch und geistig behinderte Personen;
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 19. September 2006;
auf Antrag dieser Behörde,
Art. 1 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 2 Übertragung der Liegenschaften – Eigentum
Das Eigentum an den folgenden, im Grundbuch auf den Namen der Stiftung Bellevue eingetragenen Liegenschaften wird unentgeltlich an den Staat übertragen:
| Gemeinde | Grundstück-Nr. | Bezeichnung | Grundfläche |
|---|---|---|---|
| Marsens | 558 | Heim für Behinderte | 6920 m² |
| Bulle | 762 | Wohnung und Platz | 769 m² |
Der Stand der Rechte über diese Liegenschaften geht aus Grundbuchauszügen vom 16. Mai 2006 hervor. Die Liegenschaften sind insbesondere nicht belastet durch ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht.
Art. 3 Übertragung der Liegenschaften – Baurecht
Für die in Artikel 2 aufgeführten Grundstücke errichtet der Staat zugunsten der Stiftung HorizonSud (die Stiftung) ein auf Gegenleistung gründendes Baurecht nach den Artikeln 779 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Gibt die Stiftung ihre Tätigkeit vor Ablauf des Baurechts auf, so erlischt dieses. Die Grundstücke könnten weiterhin für gleichartige gemeinnützige Aufgaben verwendet werden.
Art. 4 Übertragung der Liegenschaften – Kosten
Die Übertragung erfolgt frei von Einregistrierungsgebühren und Handänderungssteuern. Die übrigen Kosten gehen zu Lasten der Stiftung.
Art. 5 Übertragung der übrigen Güter
Die übrigen Güter werden der Stiftung unentgeltlich übertragen.
Art. 6 Personal
Für das Personal der Stiftung gilt nach wie vor der Gesamtarbeitsvertrag, dem das Personal der Mitglieder der Freiburgischen Vereinigung der spezialisierten Institutionen unterstellt ist.
Art. 7 Inkrafttreten
Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.[1]
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 03.11.2006 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2007 | 2006_137 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 03.11.2006 | 01.01.2007 | 2006_137 |