Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen von der begünstigten Person oder ihren Erben rückerstattet werden.
Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt ein Jahr nachdem das Ausführungsorgan Kenntnis vom Tatbestand erlangt hat, spätestens aber fünf Jahre nach Auszahlung der Leistungen. Entsteht der Anspruch auf Rückerstattung aus einer strafbaren Handlung, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
Eine Rückerstattung kann nicht verlangt werden, wenn sie schwerwiegende finanzielle Folgen für die begünstigte Person hätte und diese gutgläubig war.