Nach Artikel 5 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes wird die Verwaltungskommission der Anstalt von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Direktion für Gesundheit und Soziales präsidiert.
Die Kommission bezeichnet ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten und bezeichnet die Person, die das Kommissionssekretariat führt.
Für die Ausführung bestimmter Aufgaben kann sie sich jederzeit in Unterkommissionen aufteilen.
Sie tritt nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr zusammen. Ihre Mitglieder werden mindestens zehn Tage im voraus von der Präsidentin oder vom Präsidenten einberufen und erhalten eine schriftliche Mitteilung der Traktandenliste. Auf schriftliches Verlangen zweier Mitglieder beruft die Präsidentin oder der Präsident innert zwanzig Tagen eine Sitzung ein.
Die Kommission fällt ihre Entscheide aufgrund der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Doch müssen mindestens fünf Mitglieder anwesend sein, damit der Entscheid gültig ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Wird ein Gegenstand den Mitgliedern auf dem Zirkulationsweg unterbreitet, so ist die absolute Stimmenmehrheit der Mitglieder erforderlich.