Die Gemeindeagentur im Sinne dieses Reglements (die Agentur) ist eine Zweigstelle nach Artikel 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
Die Agentur befindet sich in der Gemeindeverwaltung.
Die Agentur ist ein Organ der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (die Ausgleichskasse) und dient als Verbindungsglied zwischen der Gemeinde beziehungsweise den Gemeinden und der Ausgleichskasse sowie als Auskunftsstelle.
Grundsätzlich gibt es eine Agentur pro Gemeinde.
Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Agentur errichten. In diesem Fall wählen die Gemeinden den Standort der Agentur und bezeichnen die AHV-Agentin oder den AHV-Agenten (die Agentin bzw. der Agent); die Genehmigung durch die Ausgleichskasse bleibt vorbehalten.