Diese Verordnung hat zum Ziel, die Bestimmungen des KVGG über die Verbilligung der Krankenkassenprämien umzusetzen.
842.1.13
Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien
(VKP)
Präambel
Krankenversicherung, Prämienverbilligung – V
gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG);
auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
Art. 1 Gegenstand und Ziel
Art. 2 Einreichen des Gesuches (Art. 11 KVGG)
Das Gesuch zur Verbilligung der Krankenkassenprämien muss bis spätestens am 31. August des laufenden Jahres bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (die AHV-Kasse) eingereicht werden. Diese tritt auf Gesuche, die nach dieser Frist eingereicht werden, nicht ein.
Das Gesuch kann ausnahmsweise später eingereicht werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
- Sozialhilfeempfänger wird;
- vom Ausland her kommend im Kanton Wohnsitz nimmt;
- den Anspruch auf Ergänzungsleistungen verliert.
Art. 3 Anspruchsberechtigte (Art. 12 KVGG)
Anspruch auf Prämienverbilligung haben Versicherte und Familien, deren jährliches anrechenbares Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht:
- 37'000 Franken für alleinstehende Personen;
- 43'400 Franken für alleinstehende Personen mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern;
- 65'000 Franken für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften.
Diese Einkommensgrenzen werden um 14'000 Franken je unterhaltsberechtigtes Kind erhöht.
Als unterhaltsberechtigte Kinder gelten:
- Minderjährige, für die eine Unterhaltspflicht besteht;
- junge Erwachsene in Ausbildung (Studierende oder Lernende), für die eine Unterhaltspflicht besteht, bis zu dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden;
- junge Erwachsene, die noch keine angemessene Berufsausbildung angefangen oder abgeschlossen haben und die innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ein Einkommen von weniger als 18'000 Franken erzielen, bis zu dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden.
Unterhaltspflichtige Kinder können, unabhängig davon, ob sie mit einem Elternteil oder beiden Elternteilen in einem gemeinsamen Haushalt leben, nur einmal in der Berechnung der Einkommensgrenze der Mutter oder des Vaters berücksichtigt werden; dabei gilt die Bestimmung von Artikel 5 Abs. 6, und im Falle einer Umteilung der Obhut bleibt Artikel 5 Abs. 5 vorbehalten.
Auf schriftlichen Antrag können junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren die individuelle Prüfung ihres Dossiers beantragen, wenn sie beweisen können, dass die Eltern ihnen gegenüber keine Unterhaltspflicht mehr haben.
Für junge Erwachsene mit abgeschlossener Berufsausbildung, die bereits mit den Eltern eine Prämienverbilligung bekommen und für die grundsätzlich keine Unterhaltspflicht mehr besteht, muss der Anspruch bis Ende des laufenden Jahres dennoch weiterhin mit den Eltern berechnet werden. Im Folgejahr müssen sie ab 1. Januar ein eigenes Gesuch nach Artikel 2 einreichen.
Die im Ausland versicherten und wohnhaften Partner und Kinder werden für die Festlegung der Einkommensgrenze nicht berücksichtigt.
Art. 4 Ausnahmen (Art. 13 KVGG)
Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben:
- Versicherte und Familien, deren Nettoeinkommen (Code 4.910) 150'000 Franken oder deren steuerbares Vermögen (Code 7.910) 250'000 Franken übersteigt;
- Personen, die von Amtes wegen steuerlich veranlagt wurden.
Für Personen, die von Amtes wegen steuerlich veranlagt wurden, wird eine Verbilligung der Krankenkassenprämien trotzdem geprüft und gegebenenfalls zugesprochen, wenn die kantonale Steuerverwaltung bestätigt, dass die steuerbaren Elemente dennoch genau ermittelt werden konnten.
Art. 5 Berechnung des Einkommens (Art. 14 KVGG)
Als anrechenbares Einkommen gilt das Nettojahreseinkommen gemäss der Steuerveranlagung des Kantons Freiburg (Code 4.910); dabei wird die Steuerperiode berücksichtigt, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung überprüft wird (Jahr x – 2 Jahre); das Einkommen wird erhöht:
- für Lohn- und Rentenbezügerinnen und -bezüger um:
| 1. | die Versicherungsprämien und -beiträge (Codes 4.110–4.140), | ||
| 2. | die privaten Schuldzinsen, soweit sie 30'000 Franken übersteigen (Code 4.210), | ||
| 3. | die Unterhaltskosten für private Liegenschaften, soweit sie 15'000 Franken übersteigen (Code 4.310), | ||
| 4. | einen Zwanzigstel (5 %) des steuerbaren Vermögens (Code 7.910); | ||
- für Personen mit selbständiger Tätigkeit um:
| 1. | die Prämien an die Kranken- und Unfallversicherung (Code 4.110), | ||
| 2. | die übrigen Prämien und Beiträge (Code 4.120), | ||
| 3. | den Einkauf von Beitragsjahren (2. Säule, Pensionskasse) soweit er 15'000 Franken übersteigt (Code 4.140), | ||
| 4. | die privaten Schuldzinsen, soweit sie 30'000 Franken übersteigen (Code 4.210), | ||
| 5. | die Unterhaltskosten für private Liegenschaften, soweit sie 15'000 Franken übersteigen (Code 4.310), | ||
| 6. | einen Zwanzigstel (5 %) des steuerbaren Vermögens (Code 7.910). | ||
Für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens ist die Spalte «Massgebend für den Satz» des Einkommens und des Vermögens der Steuerveranlagung massgebend. Die Bestimmungen nach den Absätzen 3, 7 und 8 dieses Artikels bleiben vorbehalten.
Für quellensteuerpflichtige Personen gelten die folgenden Bestimmungen:
- Das anrechenbare Einkommen entspricht 80 % des steuerbaren Bruttoeinkommens aus dem Jahr, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung geprüft wird (Jahr x – 2 Jahre), zuzüglich eines Zwanzigstels des steuerbaren Vermögens.
- Hat sich die quellensteuerpflichtige Person aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland soeben im Kanton Freiburg niedergelassen, entspricht das anrechenbare Einkommen 80 % des steuerbaren Bruttoeinkommens seit ihrer Ankunft im Kanton, zuzüglich eines Zwanzigstels des steuerbaren Vermögens. Das anrechenbare Einkommen wird anhand des tatsächlichen Einkommens während des Kalenderjahrs bestimmt. Allerdings kann die AHV-Kasse das Dossier überprüfen und das Einkommen auf ein Jahreseinkommen umrechnen, wenn erwiesen ist, dass die versicherte Person ein regelmässiges und dauerhaftes Einkommen erzielt.
- Wird eine quellensteuerpflichtige Person nach Artikel 73a und 73b des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern (DStG) nachträglich ordentlich veranlagt, so wird das anrechenbare Einkommen gemäss Berechnungsregel in Artikel 5 Abs. 1 VKP anhand der nachträglichen ordentlichen Steuerveranlagung bestimmt.
Zivilstandsänderungen (Heirat, eingetragene Partnerschaft, Scheidung und Todesfall eines Ehegatten) sowie Trennungen, die ab dem 1. Januar des laufenden Jahres eintreten, werden erst ab dem 1. Tag des folgenden Jahres auf der Grundlage der entsprechenden Steuerveranlagung berücksichtigt. Für die oben aufgezählten Situationen ist im Folgejahr ein neues Gesuch im Sinne von Artikel 2 einzureichen, um den Anspruch auf Prämienverbilligungen zu bestimmen.
Veränderungen in der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder werden ab dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, in dem das Ereignis eintritt, frühestens aber ab dem 1. Januar des Jahres, in dem es der AHV-Kasse gemeldet wurde.
Bei einer Umteilung der Obhut auf die Mutter oder den Vater wird der Anspruch des Kindes auf der Basis der entsprechenden Steuerveranlagung einer der vorgenannten Personen, die für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens verwendet wird, geprüft.
Unterhaltspflichtige Kinder werden, unabhängig davon, ob sie mit einem Elternteil oder beiden Elternteilen in einem gemeinsamen Haushalt leben, bei der Berechnung der Einkommensgrenze nur einmal berücksichtigt, sei es bei der Mutter oder beim Vater; dabei gelten folgende Bestimmungen:
- Bei geteilter Obhut für getrennte oder geschiedene Eltern wird das Kind bei der Berechnung der Einkommensgrenze dem Elternteil angerechnet, der das höhere anrechenbare Einkommen hat.
- Bei ungeteilter Obhut für getrennte oder geschiedene Eltern wird das Kind bei der Berechnung der Einkommensgrenze dem Elternteil angerechnet, der die alleinige Obhut hat.
- Bei unverheirateten Paaren wird das Kind bei der Berechnung der Einkommensgrenze dem Elternteil angerechnet, der das höhere anrechenbare Einkommen hat.
- Wird der Unterhaltsbeitrag zugunsten des volljährigen Kindes nicht mehr besteuert und kann dieser auch nicht mehr von den Steuern der getrennten oder geschiedenen Eltern abgezogen werden, so wird das Kind auf schriftlichen Antrag der betroffenen Person dem Elternteil angerechnet, der den Unterhaltsbeitrag entrichtet.
Für Personen, die in den zwei vorangehenden Jahren keine Prämienverbilligung erhalten haben, kann die AHV-Kasse – auf begründetes Gesuch der betroffenen Person hin – auf der Grundlage der Steuerveranlagung der neuen Steuerperiode befinden, wenn die finanzielle Situation aus dem Jahr, das der Prüfung des Anspruchs vorangeht, mindestens 30 % vom anrechenbaren Einkommen im Sinne von Absatz 1 abweicht.
Für die Personen, die erst seit Kurzem im Kanton Freiburg wohnen, gelten die folgenden Bestimmungen:
- Lässt sich eine versicherte Person aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland im Kanton Freiburg nieder, so erfolgt die Berechnung des anrechenbaren Einkommens anhand der ersten Steuerveranlagung, die von der Kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Freiburg erstellt wurde. Diese ist notwendig für den Entscheid.
- Lässt sich eine der ordentlichen Steuer unterliegende, materielle Sozialhilfe beziehende Person aus dem Ausland im Kanton Freiburg nieder, so wird ein provisorischer Entscheid anhand des Budgets, das vom zuständigen regionalen Sozialdienstes eingereicht wird, gefällt. Unter Berücksichtigung von Artikel 20 KVGG, prüft die AHV-Kasse den Anspruch rückwirkend, sobald ihr die Steuerveranlagung im Sinne von Buchstaben a oben vorliegt.
Hat sich der Zivilstand einer versicherten Person, die materielle Sozialhilfe bezieht, geändert (nur Trennung oder Scheidung), so wird anhand der Steuererklärung, die vom zuständigen regionalen Sozialdienst eingereicht wird, und nur auf begründetes Gesuch hin, ein provisorischer Entscheid ausgestellt. Die AHV-Kasse prüft unter Berücksichtigung von Artikel 20 KVGG den Anspruch rückwirkend, sobald ihr die Steuerveranlagung im Sinne von Buchstabe a des vorangehenden Absatzes vorliegt.
Art. 6 Höhe der Prämienverbilligung (Art. 15 KVGG)
Die Ansätze der Prämienverbilligung werden in der Tabelle im Anhang festgesetzt.
Für Kinder beträgt der Ansatz der Verbilligung mindestens 80 % der regionalen Durchschnittsprämie, und für junge Erwachsene in Ausbildung bis zum 25. Altersjahr beträgt der Ansatz der Verbilligung mindestens 50 % der regionalen Durchschnittsprämie.
Der massgebende Betrag der Durchschnittsprämie entspricht 93 % des vom Eidgenössischen Departement des Innern für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV festgelegten Betrags, aufgerundet auf den nächsten Franken.
Die Prämienverbilligung darf nicht höher sein als die volle Nettoprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der versicherten Person.
Art. 7 Zahlung der Prämienverbilligungen an die Versicherer (Art. 16 Abs. 2 KVGG)
Die AHV-Kasse ist zuständig, die Einzelheiten der Zahlungen der Prämienverbilligungen zu regeln.
Art. 7a Anfang und Ende des Anspruchs (Art. 17 KVGG)
Der Anspruch auf Prämienverbilligung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen zum ersten Mal erfüllt sind, frühestens aber mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Gesuch bei der AHV-Ausgleichskasse eingereicht wird; das Einreichedatum ist dasjenige, an dem der Antrag bei der AHV-Ausgleichskasse eintrifft. Der Anspruch erlischt am letzten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Prämienverbilligung wegfallen, spätestens aber am 31. Dezember.
Art. 8 Rückerstattungen (Art. 20 KVGG)
Beträge, die insbesondere wegen Todesfalls der versicherten Person, Wegzug ins Ausland, Militärdienst von mehr als 60 Tagen oder Wechsel des Versicherers zu Unrecht an den Versicherer bezahlt wurden, müssen der AHV-Kasse zurückerstattet werden.
Ist der Betrag der Prämienverbilligung höher als die von der versicherten Person geschuldete Nettoprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, so muss der Differenzbetrag der AHV-Kasse zurückerstattet werden.
Die AHV-Kasse ist zuständig, die Einzelheiten der Rückzahlungen zu regeln und entsprechend dem Bundesrecht vom Versicherer die persönlichen Angaben der versicherten Personen zu verlangen.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- der Beschluss vom 17. Februar 1997 über die Kontrolle der Krankenversicherung und die Zahlung der Prämien (SGF 842.1.11);
- die Verordnung vom 5. Juli 2006 über die Vergütung ausstehender Krankenversicherungsprämien an die Gemeinden (SGF 842.1.112);
- die Vereinbarung vom 4. November 1983 zur Durchführung des Gesetzes vom 11. Mai 1982 über die Krankenversicherung (SGF 842.1.12);
- der Nachtrag I vom 18. Oktober 1985 zur Vereinbarung über die Krankenversicherung (Anschluss von Amtes wegen) (SGF 842.1.121);
- die Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Versicherten mit Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien (SGF 842.1.13);
- der Beschluss vom 27. April 1993 über die Beteiligung der Gemeinden an der finanziellen Unterstützung an die Krankenkassenprämien (SGF 842.1.14);
- der Beschluss vom 25. September 1995 über die Registrierung der Ausstandsmeldungen in der Krankenversicherung (SGF 842.1.33);
- der Beschluss vom 29. Juni 1999 über die Zuständigkeit der Direktion für Gesundheit und Soziales für die Regelung des Verfahrens für die finanzielle Beteiligung des Kantons Freiburg an den Behandlungskosten bei einem ausserkantonalen Spitalaufenthalt (SGF 842.1.61);
- die Verordnung vom 19. August 2003 über den Tarif der komplementärmedizinischen Leistungen der Akupunktur, der chinesischen Medizin und der Neuraltherapie zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (SGF 842.1.82).
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 08.11.2011 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2012 | 2011_111 |
| 20.11.2012 | Art. 5 | geändert | 01.01.2013 | 2012_109 |
| 20.11.2012 | Art. 6 | geändert | 01.01.2013 | 2012_109 |
| 20.11.2012 | Art. 7a | eingefügt | 01.01.2013 | 2012_109 |
| 27.08.2013 | Art. 2 | geändert | 01.01.2014 | 2013_067 |
| 27.08.2013 | Art. 4 | geändert | 01.01.2014 | 2013_067 |
| 27.08.2013 | Art. 5 | geändert | 01.01.2014 | 2013_067 |
| 27.08.2013 | Art. 6 | geändert | 01.01.2014 | 2013_067 |
| 27.08.2013 | Art. 7a | geändert | 01.01.2014 | 2013_067 |
| 04.11.2014 | Art. 3 | geändert | 01.01.2015 | 2014_083 |
| 04.11.2014 | Art. 4 | geändert | 01.01.2015 | 2014_083 |
| 04.11.2014 | Art. 5 | geändert | 01.01.2015 | 2014_083 |
| 04.11.2014 | Art. 6 | geändert | 01.01.2015 | 2014_083 |
| 04.11.2014 | Art. 7a | geändert | 01.01.2015 | 2014_083 |
| 06.10.2015 | Art. 6 | geändert | 01.01.2016 | 2015_100 |
| 11.10.2016 | Art. 3 | geändert | 01.01.2017 | 2016_129 |
| 11.10.2016 | Art. 4 | geändert | 01.01.2017 | 2016_129 |
| 11.10.2016 | Art. 5 | geändert | 01.01.2017 | 2016_129 |
| 11.10.2016 | Art. 6 | geändert | 01.01.2017 | 2016_129 |
| 11.10.2016 | Anhang 1 | eingefügt | 01.01.2017 | 2016_129 |
| 14.10.2019 | Art. 3 Abs. 1, c) | geändert | 01.01.2020 | 2019_081 |
| 12.10.2020 | Art. 6 Abs. 2 | geändert | 01.01.2021 | 2020_133 |
| 28.06.2021 | Art. 3 Abs. 4 | geändert | 01.01.2017 | 2021_077 |
| 28.06.2021 | Art. 5 Abs. 5 | geändert | 01.01.2017 | 2021_077 |
| 28.06.2021 | Art. 5 Abs. 6, a) | geändert | 01.01.2017 | 2021_077 |
| 28.06.2021 | Art. 5 Abs. 6, b) | geändert | 01.01.2017 | 2021_077 |
| 14.09.2021 | Art. 8a | eingefügt | 01.01.2022 | 2021_113 |
| 12.10.2021 | Art. 3 Abs. 1, c) | geändert | 01.01.2022 | 2021_129 |
| 09.10.2023 | Art. 3 Abs. 1, a) | geändert | 01.01.2024 | 2023_082 |
| 09.10.2023 | Art. 3 Abs. 1, c) | geändert | 01.01.2024 | 2023_082 |
| 09.10.2023 | Art. 5 Abs. 2, c) | eingefügt | 01.01.2024 | 2023_082 |
| 09.10.2023 | Art. 5 Abs. 9 | eingefügt | 01.01.2024 | 2023_082 |
| 09.10.2023 | Art. 8a | aufgehoben | 01.01.2024 | 2023_082 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 08.11.2011 | 01.01.2012 | 2011_111 |
| Art. 2 | geändert | 27.08.2013 | 01.01.2014 | 2013_067 |
| Art. 3 | geändert | 04.11.2014 | 01.01.2015 | 2014_083 |
| Art. 3 | geändert | 11.10.2016 | 01.01.2017 | 2016_129 |
| Art. 3 Abs. 1, a) | geändert | 09.10.2023 | 01.01.2024 | 2023_082 |
| Art. 3 Abs. 1, c) | geändert | 14.10.2019 | 01.01.2020 | 2019_081 |
| Art. 3 Abs. 1, c) | geändert | 12.10.2021 | 01.01.2022 | 2021_129 |
| Art. 3 Abs. 1, c) | geändert | 09.10.2023 | 01.01.2024 | 2023_082 |
| Art. 3 Abs. 4 | geändert | 28.06.2021 | 01.01.2017 | 2021_077 |
| Art. 4 | geändert | 27.08.2013 | 01.01.2014 | 2013_067 |
| Art. 4 | geändert | 04.11.2014 | 01.01.2015 | 2014_083 |
| Art. 4 | geändert | 11.10.2016 | 01.01.2017 | 2016_129 |
| Art. 5 | geändert | 20.11.2012 | 01.01.2013 | 2012_109 |
| Art. 5 | geändert | 27.08.2013 | 01.01.2014 | 2013_067 |
| Art. 5 | geändert | 04.11.2014 | 01.01.2015 | 2014_083 |
| Art. 5 | geändert | 11.10.2016 | 01.01.2017 | 2016_129 |
| Art. 5 Abs. 2, c) | eingefügt | 09.10.2023 | 01.01.2024 | 2023_082 |
| Art. 5 Abs. 5 | geändert | 28.06.2021 | 01.01.2017 | 2021_077 |
| Art. 5 Abs. 6, a) | geändert | 28.06.2021 | 01.01.2017 | 2021_077 |
| Art. 5 Abs. 6, b) | geändert | 28.06.2021 | 01.01.2017 | 2021_077 |
| Art. 5 Abs. 9 | eingefügt | 09.10.2023 | 01.01.2024 | 2023_082 |
| Art. 6 | geändert | 20.11.2012 | 01.01.2013 | 2012_109 |
| Art. 6 | geändert | 27.08.2013 | 01.01.2014 | 2013_067 |
| Art. 6 | geändert | 04.11.2014 | 01.01.2015 | 2014_083 |
| Art. 6 | geändert | 06.10.2015 | 01.01.2016 | 2015_100 |
| Art. 6 | geändert | 11.10.2016 | 01.01.2017 | 2016_129 |
| Art. 6 Abs. 2 | geändert | 12.10.2020 | 01.01.2021 | 2020_133 |
| Art. 7a | eingefügt | 20.11.2012 | 01.01.2013 | 2012_109 |
| Art. 7a | geändert | 27.08.2013 | 01.01.2014 | 2013_067 |
| Art. 7a | geändert | 04.11.2014 | 01.01.2015 | 2014_083 |
| Art. 8a | eingefügt | 14.09.2021 | 01.01.2022 | 2021_113 |
| Art. 8a | aufgehoben | 09.10.2023 | 01.01.2024 | 2023_082 |
| Anhang 1 | eingefügt | 11.10.2016 | 01.01.2017 | 2016_129 |