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842.1.15

Verordnung über die Zulassungsbeschränkung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

(ZulaV)

vom 04.07.2025 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2025)

Präambel

Zulassungsbeschränkung von Ärzten zur Tätigkeit zulasten der OKP – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG);

gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 23. Juni 2021 über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich;

gestützt auf die Verordnung des EDI vom 28. November 2022 über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich;

gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG);

auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Anwendungsmodalitäten von Artikel 55a KVG über die Zulassungsbeschränkung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im ambulanten Bereich.

Art. 2 Grundsatz

Die Grundsätze zur Beschränkung der Anzahl der zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassenen Ärztinnen und Ärzte durch die Kantone, insbesondere die Berechnungsmethode der Höchstzahlen, werden im Bundesrecht geregelt.

Art. 3 Festlegung der Höchstzahl

Auf der Grundlage der Ermittlung der Höchstzahlen gemäss Artikel 5 der Verordnung des Bundes vom 23. Juni 2021 über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich sind von der Zulassungsbeschränkung nur Ärztinnen und Ärzte mit einem Weiterbildungstitel in Radiologie betroffen. Ihre Anzahl wird auf 44,2 Vollzeitäquivalente beschränkt.

Art. 4 Zulassungsverfahren

Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP muss beim Amt für Gesundheit (das Amt) beantragt werden.

Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs kann das Amt alle Auskünfte oder Belege verlangen, die für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP relevant sind. Es kann dafür auch die Stellungnahme des kantonalen Berufsverbands der Ärztinnen und Ärzte einholen.

Auf Stellungnahme des Amtes entscheidet die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP. Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen und mit zeitlichen oder räumlichen Einschränkungen verknüpft werden.

Die von der Zulassungsbeschränkung betroffenen Ärztinnen und Ärzte werden nur bis zur Höchstzahl nach Artikel 3 zugelassen.

In Ausnahmefällen kann die Direktion von der Beschränkung abweichen, insbesondere aus Gründen des regionalen Gleichgewichts oder der öffentlichen Gesundheit.

Art. 5 Verfall der Zulassung

Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der OKP, von denen nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung Gebrauch gemacht wird, verfallen.

Kann diese Frist aus wichtigen Gründen nicht eingehalten werden, insbesondere wegen Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung, so kann sie von der Direktion auf schriftliches und begründetes Gesuch verlängert werden.

Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP verfällt zum Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit im Kanton.

Art. 6 Informationspflicht

Die von der Zulassungsbeschränkung betroffenen selbständig tätigen Ärztinnen und Ärzte melden dem Amt unverzüglich jegliche Änderung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsgrad oder die Aufgabe ihrer Tätigkeit.

Die Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege und die Spitäler melden dem Amt unverzüglich:

  1. jede Änderung des Beschäftigungsgrads ihrer von der Zulassungsbeschränkung betroffenen Ärztinnen und Ärzte;
  2. die Anstellung und den Weggang von Ärztinnen und Ärzten, unter Angabe ihres Beschäftigungsgrads.

Art. 7 Gebühr

Für den Zulassungsentscheid wird eine Gebühr von 500 bis 1000 Franken erhoben.

Art. 8 Rechtsmittel

Die Entscheide, die in Anwendung dieser Verfügung getroffen werden, können mit Beschwerde gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

Art. 9 Übergangsbestimmungen

Es können gemäss Artikel 55a Abs. 5 KVG[1] weiterhin tätig sein:

  1. Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden und im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbracht haben;
  2. Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Artikel 35 Abs. 2 Bst. n KVG[2] vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt haben, sofern sie ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich des gleichen Spitals oder in der gleichen Einrichtung weiter ausüben.

Egress

2025_053

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.07.2025 Erlass Grunderlass 01.07.2025 2025_053

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.07.2025 01.07.2025 2025_053