Jede beteiligte Partei, die durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit betroffen ist, kann das Einschreiten der Einigungsstelle beantragen.
Ferner kann sich die Einigungsstelle aus eigener Initiative oder auf Anordnung des Staatsrates mit einer Streitigkeit befassen.
Die Einigungsstelle schreitet ein, wenn die Parteien nach direkten Verhandlungen keine Einigung herbeiführen konnten und wenn die Streitigkeit nicht vor eine freiwillige Einigungsstelle gebracht werden kann.
Die kollektiven Streitigkeiten öffentlicher Körperschaften fallen nicht in die Zuständigkeit der Einigungsstelle, es sei denn, die betroffene Behörde beantrage das Einschreiten der Einigungsstelle.