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862.21

Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten

vom 05.02.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012)

Präambel

Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten – R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 30. September 1988 über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten (im folgenden: GEKA);

auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

Als Betrieb nach Artikel 1 GEKA gilt der Betrieb eines Arbeitgebers, der ständig oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob er besondere Einrichtungen oder Räumlichkeiten benützt.

Die auf Vorschlag der Parteien für jede Angelegenheit speziell ernannten Mitglieder der Einigungsstelle (Art. 4 Abs. 1 Bst. b GEKA) werden als Ad-hoc-Mitglieder bezeichnet.

Als freiwillige Einigungsstelle gilt jede Einigungsstelle, die aufgrund eines Vertrages in einem Arbeitszweig geschaffen wurde, gleich viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit denselben Rechten und Pflichten umfasst und unter einem neutralen Präsidenten steht.

Als ständige Mitglieder werden die Mitglieder nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. a GEKA bezeichnet.

Art. 2 Aufsichtsbehörde

Die kantonale Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten (im Folgenden: die Einigungsstelle) ist dem Amt für den Arbeitsmarkt administrativ zugewiesen; das Amt führt das Sekretariat.

Art. 3 Rechtsstellung der Einigungsstelle

Das Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter ist auf die ständigen Mitglieder der Einigungsstelle anwendbar.

Der Präsident, die Mitglieder und der Sekretär der Einigungsstelle werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.

Art. 4 Zusammensetzung der Einigungsstelle

Der Präsident wird in der Regel aus dem Kreis der Staatsräte, Kantonsrichter und Oberamtmänner ernannt.

Ein Mitglied und ein Stellvertreter werden auf Vorschlag der folgenden kantonalen Dachorganisationen ernannt, die die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten.

  1. die Freiburgische Industrie- und Handelskammer;
  2. der Verband der christlich-sozialen Gewerkschaften Freiburg;
  3. der Kantonal-Freiburgische Gewerbeverband;
  4. der freiburgische Gewerkschaftsbund.

Die Ad-hoc-Mitglieder werden von den ständigen Mitgliedern der Einigungsstelle ernannt.

2 Zuständigkeit der Einigungsstelle

Art. 5 Meldepflicht

Wer von einem angekündigten oder bevorstehenden kollektiven Arbeitskonflikt betroffen ist, muss dies unverzüglich dem Sekretariat der Einigungsstelle melden.

Art. 6 Gesuch

Das Gesuch um Einschreiten der Einigungsstelle ist schriftlich an das Sekretariat zu richten.

Das Gesuch ist im Doppel einzureichen und muss eine kurzgefasste Darstellung der angerufenen Tatsachen und Begründungen sowie die Rechtsbegehren enthalten.

Reicht nur eine Partei das Gesuch ein, so stellt das Sekretariat das Gesuch der Gegenpartei zu und setzt ihr für die Stellungnahme eine Frist von fünf Tagen.

Art. 7 Einberufung der Einigungsstelle

Auf das gültig eingereichte Gesuch hin lädt der Präsident innert fünf Tagen die ständigen Mitglieder und die Parteien vor.

Die ständigen Mitglieder der Einigungsstelle ernennen auf Vorschlag der Parteien die Ad-hoc-Mitglieder (Art. 4 Abs. 1 Bst. b GEKA).

Ausstandsgesuche und Einsprachen betreffend das Einigungsverfahren müssen sofort vorgebracht werden. Die Einigungsstelle entscheidet darüber unverzüglich und in Abwesenheit der Betroffenen.

Art. 8 Verhandlung

Am Ende der ersten Verhandlung setzt der Präsident das Datum der nächsten Sitzung fest, an der die materiellen Fragen der Streitigkeit behandelt werden.

Die nächste Sitzung muss innert zehn Tagen stattfinden.

Die Einigungsstelle kann im Einvernehmen mit den Parteien beschliessen, dass die materiellen Fragen der Streitigkeit unverzüglich behandelt werden.

3 Einigungsverfahren

Art. 9 Erscheinen

Die Parteien sind gehalten, persönlich zu erscheinen. Sie können sich verbeiständen lassen.

Der Präsident kann die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Personen einschränken.

Art. 10 Abwesenheit einer Partei

Auch wenn eine Partei nicht erscheint, so macht die Einigungsstelle aufgrund der Akten und nach Befragung der anwesenden Partei einen Einigungsvorschlag.

Erweist sich die Anwesenheit der nicht erschienenen Partei als unerlässlich, so kann die Einigungsstelle den Einigungsvorschlag höchstens zwanzig Tage aufschieben.

Art. 11 Beratungen

Die Beratungen finden in Abwesenheit der Parteien statt.

Es wird ein Protokoll erstellt, das die Parteien einsehen können.

Die Parteien können die Akten nur mit Erlaubnis des Präsidenten einsehen.

Art. 12 Beweismittel

Der Präsident entscheidet über die Zulassung der Beweismittel.

Im Falle der Bestreitung entscheidet die Einigungsstelle sofort und in Abwesenheit der Parteien.

Art. 13 Einigungsvorschlag

Können sich die Parteien in den Verhandlungen nicht direkt einigen, so macht die Einigungsstelle einen Einigungsvorschlag.

Der Präsident lässt über diejenigen Punkte des Einigungsvorschlages abstimmen, über die die Mitglieder der Einigungsstelle sich nicht einigen konnten.

Der Präsident stellt den Parteien den Einigungsvorschlag zu und setzt ihnen eine Frist von zwanzig Tagen, in der sie schriftlich erklären müssen, ob sie den Vorschlag annehmen oder ablehnen.

4 Schiedsverfahren

Art. 14 Schiedsspruch

Der Schiedsspruch wird nach Artikel 384 der Zivilprozessordnung abgefasst.

Art. 15 Ergänzendes Recht

Die Artikel 9-13 gelten sinngemäss für das Schiedsverfahren.

5 Verschiedene Bestimmungen

Art. 16 Kollektivverträge

Die Einigungsstelle kann in jedem Stadium des Verfahrens einen Entwurf zu einem Normalarbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag ausarbeiten und ihn den Parteien an Stelle eines Einigungsvorschlages vorlegen.

Art. 17 Neues Gesuch

Eine Partei kann beantragen, dass die Einigungsstelle einschreitet, auch wenn sie vorher ein Einigungs- oder Schiedsverfahren abgelehnt hatte.

Das Einschreiten der Einigungsstelle kann ebenfalls beantragt werden, wenn ein Einigungs- oder Schiedsverfahren vor einer freiwilligen Einigungsstelle erfolglos war.

Art. 18 Schweigepflicht

Der Präsident, die Mitglieder, die Stellvertreter, der Sekretär der Einigungsstelle und die Sachverständigen sind über alle Wahrnehmungen, die ihrer Natur nach vertraulich zu behandeln sind und die sie in Ausübung ihres Amtes machen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 19 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

Egress

BL/AGS 1990 f 42 / d 43

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.02.1990 Erlass Grunderlass 05.02.1990 BL/AGS 1990 f 42 / d 43
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054
16.11.2010 Art. 3 geändert 01.01.2012 2010_127
30.11.2010 Art. 14 geändert 01.01.2011 2010_153

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 05.02.1990 05.02.1990 BL/AGS 1990 f 42 / d 43
Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 3 geändert 16.11.2010 01.01.2012 2010_127
Art. 14 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
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