gestützt auf das Gesetz vom 9. Februar 1924 betreffend den Tarif der Kanzleigebühren;
gestützt auf das Gesetz vom 28. April 1953 über die Kompetenzabtretung an den Staatsrat zwecks Festsetzung von Abgaben und Gebühren;
gestützt auf den Tarif der Verwaltungsgebühren vom 9. Januar 1968, im besonderen seinen Artikel 5;
gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 8. Februar 1966 zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), im besonderen seinen Artikel 1 Ziff. 2;
in Erwägung:
Im Tarif der Verwaltungsgebühren vom 9. Januar 1968 sind unter Artikel 5 spezielle Tarife für die Direktionen vorgesehen. Unter Artikel 1 des Beschlusses vom 10. März 1967 betreffend die Ergänzung des Tarifs vom 24. Dezember 1963 sind die Verwaltungsgebühren für Bewilligungen und Genehmigungen festgesetzt, in Anwendung der Gesetzgebung über die Arbeit in der Industrie, Gewerbe und Handel. Er entspricht einem besonderen Tarif im Sinne des Artikels 5 des Tarifs der Verwaltungsgebühren vom 9. Januar 1968.
Der mit dem Aktenstudium und der Erstellung von einzelnen Dokumenten verbundene Arbeitsaufwand, namentlich für die Genehmigung von Plänen für den Bau oder Umbau von industriellen Betrieben, sowie die gestiegenen Lebenshaltungskosten rechtfertigen eine Erhöhung der Verwaltungsgebühren. Auch was die unter Artikel 2 des Beschlusses vom 10. März 1967 aufgeführten Gebühren für die Bewilligungen für Einrichtung und Betrieb von Dampfkesselanlagen und Druckluftgefässen betrifft, ist eine Anpassung angebracht.
Auf Antrag der Direktion des Innern, der Industrie, des Handels und des Gewerbes,