In diesem Gesetz werden der Rahmen der aktiven Bodenpolitik des Kantons Freiburg festgelegt und die Zuständigkeiten und Aufgaben des Staatsrats definiert.
Ferner werden der Status, die Organisations- und Geschäftsführungsregeln sowie die Aufgaben und die Finanzierung der Einheit festgelegt, die mit der Umsetzung dieser Politik betraut wird.
Schliesslich werden die Funktionsweise, Verwaltung und Aufsicht für den kantonalen Fonds für die aktive Bodenpolitik festgelegt, mit dem die Umsetzung dieser Politik finanziert wird.