Dieses Reglement führt das Bundesgesetz über die Landwirtschaft und die dazugehörenden Verordnungen sowie das kantonale Landwirtschaftsgesetz aus.
In diesem Rahmen legt es insbesondere fest:
- die Organisation und die Befugnisse der Vollzugsorgane der Agrarpolitik des Bundes und des Kantons;
- das Evaluationsverfahren für Projekte, für die ein Darlehen aus dem Landwirtschaftsfonds beantragt wurde, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung eines Darlehens für diese Projekte sowie die Kontrolle seiner Verwendung;
- die Vollzugsmodalitäten für Massnahmen zur Förderung und Entwicklung der freiburgischen Landwirtschaft, insbesondere die Evaluation von Projekten zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Umsetzung der Förderungstätigkeiten;
- die Vollzugsmodalitäten der übrigen im Landwirtschaftsgesetz vorgesehenen Massnahmen im Zusammenhang mit den Sömmerungsbeiträgen, der landwirtschaftlichen Innovation, den Anbaumethoden und –techniken und mit der Betriebshilfe für bäuerliche Betriebe in Schwierigkeiten.