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910.311

Verordnung ILFD über die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen

vom 23.09.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)

Präambel

Örtliche Landwirtschaftsverantwortlichen – V

Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft

gestützt auf Artikel 9 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 2006 (LandwG);

gestützt auf Artikel 14 die Tierseuchenverordnung vom 08. April 2014 (TiersV);

beschliesst:

Art. 1 Auftrag

Die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen (die Verantwortlichen) und gegebenenfalls ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben den Auftrag, auf lokaler Ebene bei der Ausführung der Verwaltungsaufgaben in den verschiedenen Bereichen der Landwirtschaft und in den ihr verwandten Bereichen mitzuarbeiten.

Art. 2 Stellung

Die Verantwortlichen unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

In ihrer Tätigkeit üben die Verantwortlichen ein öffentliches Amt im Dienste des Gemeinwesens aus, das sie beschäftigt.

Art. 3 Allgemeine Aufgaben

Die Verantwortlichen führen die jährlichen landwirtschaftlichen Erhebungen und die dazugehörigen Kontrollen in den folgenden Bereichen durch:

  1. agrarpolitische Massnahmen;
  2. Tierseuchen;
  3. Nutztierversicherung;
  4. Bundesstatistik.

Art. 4 Besondere Aufgaben

Die Verwaltungseinheiten der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) können die Verantwortlichen mit besonderen Aufgaben beauftragen. Dasselbe gilt für die Gemeinden sowie für Verwaltungseinheiten, die anderen Direktionen des Staates unterstehen.

Diese besonderen Aufgaben betreffen nicht die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen.

In jedem Fall muss vorgängig das Einverständnis der Direktion eingeholt werden.

Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 5 Tätigkeitsgebiet

Das Tätigkeitsgebiet entspricht grundsätzlich dem Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden.

Art. 6 Ausbildungskurse

Die Verantwortlichen müssen an den vom Staat für sie organisierten Ausbildungen teilnehmen.

Art. 7 Behandlung von Personalfragen

Grangeneuve ist für sämtliche Personalfragen im Zusammenhang mit den Verantwortlichen zuständig.

Die Verantwortlichen unterstehen seiner Aufsicht.

Art. 8 Unterstellungsverhältnis

Die Verwaltungseinheiten der Direktion geben den Verantwortlichen die nötigen Anweisungen für die Durchführung der ihnen übertragenen allgemeinen und besonderen Aufgaben.

Dasselbe gilt für die Verwaltungseinheiten der übrigen Direktionen des Staates und die Gemeinden, die den Verantwortlichen besondere Aufgaben übertragen.

Art. 9 Anstellungsverfahren – Ausschreibung

Freie Stellen von Verantwortlichen und von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern werden auf Ersuchen von Grangeneuve von der oder den Gemeinden des betreffenden Tätigkeitsgebietes ausgeschrieben; Grangeneuve entscheidet über die Einzelheiten der Ausschreibung.

Nachdem sie die interessierten lokalen Kreise konsultiert haben, übermitteln die Gemeinden alle eingegangenen Bewerbungen mit ihrer Stellungnahme Grangeneuve.

Werden keine Bewerbungen eingereicht, so fragen die Gemeinden geeignete Personen an. Gelingt es ihnen auch auf diesem Weg nicht, Kandidatinnen oder Kandidaten zu finden, so informieren sie Grangeneuve, das insbesondere die Einteilung der Gebiete ändern kann.

Art. 10 Anstellungsverfahren – Anstellung

Die Direktion stellt die Verantwortlichen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an; falls nötig hört sie die betroffenen Verwaltungseinheiten an.

Um angestellt zu werden, müssen die Verantwortlichen grundsätzlich über eine landwirtschaftliche Ausbildung und Informatikkenntnisse verfügen.

Art. 11 Beendigung des Anstellungsverhältnisses – Rücktritt

Die Verantwortlichen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter richten ihre Kündigung an die Direktion und informieren die Gemeinde oder die Gemeinden des betreffenden Tätigkeitsgebiets darüber.

Die Kündigung muss sechs Monate im Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich eingereicht werden; in begründeten Fällen, z.B. bei Krankheit oder Wohnsitzwechsel, kann die Direktion Ausnahmen bewilligen.

Art. 12 Beendigung des Anstellungsverhältnisses – Bei wiederholten Fehlern oder Unterlassungen

Wenn die Verantwortlichen wiederholt Fehler machen, sich wiederholt Unterlassungen zuschulden kommen lassen oder aus einem anderen Grund nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, können sie von der Direktion ihres Amtes enthoben werden.

Der Amtsenthebung muss, ausser in schwerwiegenden Fällen, eine Verwarnung vorausgehen.

Art. 13 Beendigung des Anstellungsverhältnisses – Von Rechts wegen

Erreicht die oder der Verantwortliche bzw. eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter das 65. Altersjahr, so endet das Anstellungsverhältnis grundsätzlich von Rechts wegen.

Art. 14 Entlöhnung und Entschädigung – Allgemeine Aufgaben

Für die allgemeinen Aufgaben werden die Verantwortlichen von Grangeneuve entlöhnt.

Die global und pauschal berechnete Entlöhnung beträgt:

  1. je landwirtschaftlichen Betrieb, der Direktzahlungen beantragt: Fr. 75
  2. je landwirtschaftlichen Betrieb ohne Direktzahlungen: Fr. 30
  3. je Tierhalterin oder Tierhalter ohne landwirtschaftlichen Betrieb: Fr. 30
  4. je Sömmerungsbetrieb, der Sömmerungsbeiträge beantragt: Fr. 40

Alle Auskünfte und Kontrollen im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Erhebungen sind in dieser Entlöhnung inbegriffen.

Werden die Arbeiten nicht korrekt ausgeführt, so kann Grangeneuve die Entlöhnung kürzen.

Art. 15 Entlöhnung und Entschädigung – Besondere Aufgaben

Die von den Verwaltungseinheiten des Staates angeordneten besonderen Aufgaben werden mit 40 Franken je Stunde entlöhnt. Zudem wird eine Reiseentschädigung gemäss dem Reglement über das Staatspersonal ausbezahlt.

Diese Entlöhnungen und Entschädigungen werden von Grangeneuve ausbezahlt. Sie gehen zulasten des Budgets der Verwaltungseinheit, die den Auftrag erteilt hat.

Für die besonderen Aufgaben, die ihnen die Gemeinden übertragen haben, werden die Verantwortlichen und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter von den Gemeinden nach deren eigenen Tarifen entlöhnt und entschädigt.

Werden die Arbeiten nicht korrekt ausgeführt, so kann die Entlöhnung gekürzt werden.

Art. 16 Ausbildungsentschädigungen

Die Teilnahme an Vorträgen und anderen Ausbildungskursen, die von den Verwaltungseinheiten des Staates organisiert werden, gibt Anspruch auf eine Entschädigung, die den Sitzungsentschädigungen der Mitglieder der Kommissionen des Staatsrats entspricht.

Zudem wird eine Reiseentschädigung gemäss dem Reglement über das Staatspersonal ausbezahlt.

Die Entschädigungen werden von der Verwaltungseinheit bezahlt, die die Ausbildung organisiert.

Art. 17 Änderung

Die Verordnung vom 23. April 2007 über die Bekämpfung der Ackerkratzdistel (SGF 912.5.113) wird wie folgt geändert:

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

2010_100

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.09.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_100
25.10.2021 Art. 14 Abs. 2, a) geändert 01.01.2021 2021_132
25.10.2021 Art. 14 Abs. 2, c) geändert 01.01.2021 2021_132
25.10.2021 Art. 14 Abs. 2, d) geändert 01.01.2021 2021_132
25.10.2021 Art. 14 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2021 2021_132
25.10.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2021_132
26.11.2021 Ingress geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 14 Abs. 5 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 15 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_161

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.09.2010 01.01.2011 2010_100
Ingress geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 7 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 9 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 9 Abs. 2 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 9 Abs. 3 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 14 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 14 Abs. 2, a) geändert 25.10.2021 01.01.2021 2021_132
Art. 14 Abs. 2, c) geändert 25.10.2021 01.01.2021 2021_132
Art. 14 Abs. 2, d) geändert 25.10.2021 01.01.2021 2021_132
Art. 14 Abs. 4 aufgehoben 25.10.2021 01.01.2021 2021_132
Art. 14 Abs. 5 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 15 Abs. 1 geändert 25.10.2021 01.01.2021 2021_132
Art. 15 Abs. 2 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161