Diese Verordnung legt die Modalitäten für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchen und die Organisation der entsprechenden Tätigkeiten fest, sofern sie in den Geltungsbereich nach Artikel 2 fallen.
914.10.11
Tierseuchenverordnung
(TiersV)
Präambel
Tierseuchen – V
gestützt auf das eidgenössische Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) und dessen Ausführungsverordnungen;
gestützt auf das Gesetz vom 13. Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit;
auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Geltungsbereich
In den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen sämtliche im Bundesrecht vorgesehenen Bereiche und Aktivitäten in Zusammenhang mit der Tiergesundheit und den Tierseuchen.
Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung in folgenden Bereichen bleiben vorbehalten:
- Lebensmittelsicherheit;
- Tierschutz;
- Hundehaltung;
- Nutztierversicherung;
- Gesundheit;
- Entsorgung von tierischen Nebenprodukten;
- Bevölkerungsschutz, namentlich in ausserordentlichen Situationen.
2 Organisation
Art. 3 Behörden – Staatsrat und Direktion
Der Staatsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde für die Tierseuchenpolizei und die Tierseuchenbekämpfung.
Er übt seine Aufgaben über die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) aus.
In diesem Sinne kann die Direktion namentlich administrative und technische Weisungen nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung erlassen, und sie sorgt dafür, dass die nötigen Mittel für die Umsetzung der vom kantonalen und vom Bundesrecht übertragenen Aufträge bereitgestellt werden.
Art. 4 Behörden – Amt
Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt (das Amt) ist die für die Umsetzung der Tierseuchenpolizei und der Tierseuchenbekämpfung zuständige Verwaltungseinheit.
Es erfüllt alle Aufgaben und ergreift sämtliche Massnahmen in Zusammenhang mit der Tierseuchenpolizei.
Die Zuständigkeiten in Zusammenhang mit den Entschädigungen für Tierverluste und mit den Kosten der Tierseuchenbekämpfung, die von der Spezialgesetzgebung der Nutztierversicherungsanstalt (Sanima) übertragen werden, bleiben vorbehalten.
Art. 5 Seuchenpolizeiliche Organe – Allgemeines
Die seuchenpolizeilichen Organe sind:
- die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
- die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;
- die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;
- die amtlichen Fachexpertinnen und Fachexperten;
- die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten;
- die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren;
- die Mitglieder der Einsatzgruppe nach Artikel 31 ff.;
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mit seuchenpolizeilichen Aufgaben beauftragten Verwaltungseinheiten, und
- das Hilfspersonal, das für spezielle vom Amt übertragene Aufgaben zuständig ist.
Die in Absatz 1 bezeichneten Organe haben bei der Ausübung ihrer Funktionen die Eigenschaft von Beamtinnen und Beamten der gerichtlichen Polizei. Sie haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren.
Art. 6 Seuchenpolizeiliche Organe – Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die Tierseuchenpolizei und erfüllt alle ihr oder ihm von der eidgenössischen Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.
Es obliegt ihr oder ihm insbesondere:
- die seuchenpolizeilichen Organe zu leiten und für ihre Ausbildung zu sorgen;
- die Sperre und die Quarantäne von Tieren und in diesem Rahmen die Beschränkung oder das Verbot des Personenverkehrs anzuordnen;
- die amtstierärztliche Überwachung, einschliesslich derjenigen von Bienen und eingeführten Waren, anzuordnen sowie die Modalitäten dieser Überwachung per Verwaltungsverfügung festzulegen;
- die aufschiebende Wirkung zu entziehen, um die Verbreitung einer Tierseuche oder die Abschwächung einer Massnahme, die im Rahmen eines Verfahrens angeordnet wurde, zu verhindern;
- das Töten oder Schlachten von infizierten oder infolge einer Tierseuche der Ansteckung ausgesetzten Tieren anzuordnen und deren Entsorgung zu organisieren;
- dafür zu sorgen, dass den Ausmerzungen im Sinne von Bst. e eine Schätzung der Tiere durch die Sanima vorhergeht;
- die Entsorgung tierischer Nebenprodukte zu genehmigen und zu überwachen;
- Verwarnungen auszusprechen;
- die Beschlagnahme oder die Vernichtung von Waren, den vorübergehenden oder definitiven Entzug von Bewilligungen sowie die Unterbrechung oder endgültige Aufgabe der Tätigkeit auszusprechen;
- Widerhandlungen bei der Strafbehörde anzuzeigen.
Im Notfall ist sie oder er berechtigt, allgemeinverbindliche, konkrete tierseuchenpolizeiliche Massnahmen anzuordnen. Diese Entscheide ergehen in Form einer Verordnung und sind Gegenstand einer ausserordentlichen Veröffentlichung im Sinne von Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse.
Art. 7 Seuchenpolizeiliche Organe – Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen von der Bundesgesetzgebung und dem von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt erstellten Pflichtenheft zugewiesen werden.
Sie werden von der Direktion auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes angestellt, die oder der dafür sorgt, dass ihre Tätigkeitsgebiete rationell auf dem Kantonsgebiet aufgeteilt sind.
Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Ihr Beschäftigungsgrad muss mindestens 30 % eines Vollzeitäquivalents entsprechen.
Art. 8 Seuchenpolizeiliche Organe – Amtliche Fachexpertinnen und –experten und amtliche Fachassistentinnen und -assistenten
Die amtlichen Fachexpertinnen und -experten und die amtlichen Fachassistentinnen und -assistenten erfüllen die spezifischen Aufgaben, die ihnen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt übertragen werden.
Sie werden von der Direktion auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes angestellt.
Art. 9 Seuchenpolizeiliche Organe – Bieneninspektorinnen und -inspektoren
Die Bieneninspektorinnen und -inspektoren sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Antrag des Amtes von der Direktion ernannt. Die Direktion legt ihren Auftrag, ihre Stellung und ihre Entlöhnung in einer Verordnung fest.
Das Amt legt für jede Inspektorin und jeden Inspektor ein Tätigkeitsgebiet fest.
Art. 10 Seuchenpolizeiliche Organe – Nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte (nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte) beiziehen und vergibt ihnen gegebenenfalls einen Auftrag im Sinne von Artikel 394 ff. OR.
Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Mithilfe leisten, insbesondere bei Kontrollen in Tierbeständen, amtstierärztlichen Überwachungen, Probenahmen, epidemiologischen Untersuchungen, Behandlungen oder Impfungen.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt legt die Bedingungen für die Zusammenarbeit fest. Sie oder er kann entsprechend den sprachlichen, geografischen und topografischen Erfordernissen den nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzten von Fall zu Fall Betriebe zuweisen.
Die Entlöhnung der nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte wird in der Verordnung über die Entschädigungen der Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Verrichtungen für die SANIMA geregelt.
Art. 11 Biologielaboratorium
Das anerkannte Laboratorium für Tierseuchenuntersuchungen im Sinne der Bundesverordnung ist das Biologielaboratorium nach Artikel 13 Abs. 1 des Reglements vom 8. April 2014 über die Lebensmittelsicherheit.
Das Amt kann gemäss Artikel 312 der Tierseuchenverordnung des Bundes vom 27. Juni 1995 (TSV) weitere anerkannte Laboratorien beauftragen.
Art. 12 Amt für zivile Sicherheit und Militär
Das Amt für zivile Sicherheit und Militär nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Es wirkt bei den vorbeugenden Massnahmen, den Vorbereitungs- und den Bekämpfungsmassnahmen des Amts mit.
- Es plant die Massnahmen für Notlagen in Zusammenarbeit mit dem Amt.
- Es ordnet die in Notlagen erforderlichen Massnahmen über das kantonale Führungsorgan (KFO) an.
2a Tierseuchenfonds
Art. 12a Zweck
Der Tierseuchenfonds hat den Zweck, das von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt vertretene Amt finanziell zu unterstützen, wenn Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen ergriffen werden müssen.
Gemäss der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung versteht man unter Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen sämtliche Massnahmen, die getroffen werden, um das Auftreten und die Ausbreitung einer Tierseuche zu verhindern.
Art. 12b Modalitäten für die Verwendung des Fonds
Der Anteil am Fondsvermögen wird ausschliesslich für die Finanzierung von Massnahmen zur Tierseuchenbekämpfung und somit für die logistischen, analytischen und personellen Mittel verwendet, die dafür eingesetzt werden müssen. Die dafür erforderlichen Beträge werden dem Fonds entnommen.
Die Finanzkompetenzen für die Entnahme der erforderlichen Beträge werden wie folgt geregelt:
- Beträge bis 50'000 Franken müssen von der Direktion validiert werden;
- Beträge von über 50'000 Franken müssen vom Staatsrat validiert werden.
3 Zusammenarbeit und Koordination
Art. 13 Sorgfalts- und Meldepflicht
Die Sorgfalts- und Meldepflicht wird im Tierseuchengesetz des Bundes, insbesondere in Artikel 11, geregelt.
Alle Personen, die mit den Kontrollen von Landwirtschaftsbetrieben gemäss der Bundesverordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben beauftragt sind, müssen dem Amt die offensichtlichen und gravierenden Verstösse melden, die sie im Bereich der Tierseuchen feststellen.
Art. 14 Zusammenarbeit
Die Organe der Tierseuchenpolizei können bei der Ausübung ihres Auftrags Unterstützung von den kantonalen Verwaltungseinheiten, insbesondere der Kantonspolizei, des Amts für zivile Sicherheit und Militär, des Amts für Gesundheit, des Kantonsarztamts, des Amts für Umwelt, des Amts für Wald und Natur und der Sanima erhalten, um eine Tierseuche zu bekämpfen oder eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Sie können zudem die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen beiziehen und die Unterstützung der Oberämter und der Gemeinden anfordern.
In ausserordentlichen Situationen im Sinne der Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz können sie zudem Unterstützung der kommunalen Führungsorgane (GFO) im Rahmen der Ausübung ihres Auftrags auf Gemeindeebene erhalten.
Ausser bei Notfalleinsätzen informieren die Organe der Tierseuchenpolizei vorgängig das Amt.
Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Personen, deren Mitarbeit angefordert wird, sind zur Unterstützung verpflichtet. Sie müssen namentlich den Zutritt zu den Tieren, einschliesslich der Waben, gewährleisten.
Tiere, von denen Proben entnommen werden oder die behandelt, geimpft oder sonst wie untersucht werden müssen, müssen von der Halterin oder vom Halter immobilisiert und unter Kontrolle gehalten werden, sodass die Sicherheit der seuchenpolizeilichen Organe garantiert ist.
Art. 15 Koordination
Das Amt koordiniert die Tätigkeiten aller Akteure in der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere mit den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten, den nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzten, dem Bieneninspektorat, den Mitgliedern der Einsatzgruppe und den übrigen Verwaltungseinheiten des Staates.
4 Ausbildung
Art. 16 Ausbildung
Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung nicht über die Ausbildung verfügen, die im Bundesrecht für die Übernahme der Funktionen nach den Artikeln 7–9 verlangt wird, müssen diese von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gemäss der Planung des Amts absolvieren.
Der Staat übernimmt die Kosten der Ausbildung.
Zu diesem Zweck schliesst die Direktion in Anwendung der Verordnung über die Weiterbildung des Staatspersonals bei der Anstellung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters eine Vereinbarung ab, in der die Ausführungsmodalitäten der erforderlichen Ausbildung und der allfälligen Rückzahlung der Ausbildungskosten festgelegt werden.
Art. 17 Weiterbildung
Das Amt sorgt für die regelmässige Aktualisierung der Kenntnisse der seuchenpolizeilichen Organe und der von der Tierseuchenbekämpfung betroffenen Personen.
Diese Personen sind gehalten, die Weiterbildungskurse zu besuchen, die vom Amt organisiert oder anerkannt werden.
Die Modalitäten dieser Weiterbildung werden in der Verordnung über die Weiterbildung des Staatspersonals geregelt.
5 Tiergesundheit
Art. 18 Tiergesundheitsdienste
Im Rahmen der eidgenössischen Gesetzesbestimmungen kann die Direktion die Bildung von Tiergesundheitsdiensten und die Zusammenarbeit mit ihnen fördern.
Die Direktion kann Gesundheitsdiensten, die eine Finanzhilfe des Bundes erhalten und die vom Bundesrecht geregelt werden, eine kantonale Finanzhilfe gewähren. Der Betrag der kantonalen Beteiligung kann den Betrag der entsprechenden Beteiligung des Bundes nicht überschreiten.
Art. 19 Weitere Bekämpfungsmassnahmen
Im Rahmen der Ausdehnung der Versicherungsdeckung im Sinne von Artikel 1 der Ausführungsverordnung vom 3. November 2003 zum Gesetz über die Nutztierversicherung kann das Amt zusätzliche Massnahmen zu denen, die in der Bundesgesetzgebung vorgesehen sind, ergreifen, um die Tiergesundheit zu stärken und das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern.
Die Finanzierung dieser zusätzlichen Massnahmen ist gemäss Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2003 über die Nutztierversicherung gedeckt.
Das Amt führt die kantonalen und nationalen Seuchenüberwachungskampagnen durch.
6 Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
Art. 20 Registrierung
Grangeneuve ist verantwortlich für die Registrierung und Aktualisierung aller Tierhaltungseinheiten, in denen Klauentiere, Pferde, Geflügel und Bienen gehalten werden, und der Fischzuchtanlagen des Kantons sowie für die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Landwirtschaft gemäss Artikel 7 TSV.
Das Amt beteiligt sich an der Ausführung dieser Aufgabe, hauptsächlich indem es die korrekte Führung der Register, der Begleitdokumente sowie der Kennzeichnung der Tiere kontrolliert.
Verweigern die Tierhalterinnen oder Tierhalter die Meldung, so kann das Amt die Registrierung von Amtes wegen auf ihre Kosten vornehmen; die in der Gesetzgebung vorgesehenen Strafen bleiben vorbehalten.
Art. 21 Kennzeichnung
Halterinnen und Halter von Tieren, die gemäss Bundesgesetzgebung gekennzeichnet werden müssen, dürfen die Kennzeichen erst mit der Genehmigung des Amts entfernen.
Art. 22 Bestellung von Dokumenten und Kennzeichen – im Allgemeinen
Die Begleitdokumente, die Tierverzeichnisse und die übrigen vom eidgenössischen Tierseuchengesetz vorgeschriebenen Dokumente müssen von der Halterin oder vom Halter direkt beim Betreiber der Tierverkehr-Datenbank oder bei anderen vom Amt bezeichneten Organen bestellt werden.
Die Kennzeichen müssen von der Tierhalterin oder vom Tierhalter direkt beim Betreiber der Tierverkehr-Datenbank bestellt werden.
Art. 23 Bestellung von Dokumenten und Kennzeichen – bei einer Tierseuche
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bezeichnet bei erhöhter Seuchengefahr die Organe der Tierseuchenpolizei, welche die rosaroten Begleitdokumente vor dem Verstellen der Tiere unterzeichnen müssen.
Art. 24 Tierverkehr-Datenbank
Alle in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Meldungen an die Tierverkehr-Datenbank müssen von der Tierhalterin oder vom Tierhalter direkt beim Betreiber dieser Datenbank vorgenommen werden.
Werden Fehler festgestellt, die der Betreiber der Datenbank nicht beheben kann, so ergreift das Amt die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands.
Art. 25 Viehmärkte, Viehausstellungen, Schauen und ähnliche Veranstaltungen
Viehmärkte, Viehausstellungen, Viehauktionen, Schauen und ähnliche Veranstaltungen von überregionaler, regionaler und lokaler Bedeutung oder die länger als einen Tag dauern, bedürfen einer Bewilligung des Amts.
Sofern es die seuchenpolizeiliche Lage gestattet, kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Veranstaltungen mit lokaler oder regionaler Bedeutung nur einer Meldepflicht unterstellen.
Die Bewilligungsgesuche und Meldungen müssen mindestens 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Amt eingereicht werden.
Das Amt kann veterinärhygienische Massnahmen anordnen und die Organe der Tierseuchenpolizei bezeichnen, die für die Überwachung und Kontrolle der Veranstaltung zuständig sind.
Die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 26 Sömmerung
Die Sömmerungsbedingungen werden in einer Verordnung der Direktion geregelt.
Art. 27 Wanderherden
Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Gemeinden treiben will, muss vorgängig beim Amt ein Gesuch einreichen.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt erteilt eine Bewilligung, wenn die Voraussetzungen der Tierseuchenverordnung des Bundes erfüllt sind, und legt in ihrem oder seinem Entscheid die seuchenpolizeilichen Massnahmen fest.
Art. 28 Viehhandel
Das Amt nimmt die folgenden Aufgaben in Zusammenhang mit Haupt- oder Nebenpatenten für den Viehhandel wahr:
- Es erteilt die erwähnten Patente, wenn die Bedingungen der einschlägigen Gesetzgebung erfüllt sind.
- Es kontrolliert regelmässig, ob die Patentinhaberinnen und Patentinhaber die gesetzlichen Anforderungen einhalten, und kann gegebenenfalls Patente entziehen.
- Es stellt sicher, dass die Patentinhaberinnen und Patentinhaber die erforderlichen Ausbildungen in diesem Bereich besuchen.
- Es legt die jährliche Gebühr für das Patent für den Handel mit Grossvieh und Pferden auf 200 Franken und für den Handel mit Kleinvieh auf 100 Franken fest.
Die Sanima nimmt die folgenden Aufgaben in Zusammenhang mit Haupt- oder Nebenpatenten für den Viehhandel wahr:
- Sie stellt die Gebühr in Zusammenhang mit ihrer Ausstellung durch das Amt in Rechnung und kassiert sie.
- Sie führt die entsprechenden Verwaltungsaufgaben aus.
Der kantonale Anteil des Erlöses aus der Schlachtabgabe nach Art. 56a TSG wird der Sanima zugewiesen.
Art. 29 Besamung
Wer als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker oder als Tierhalterin oder Tierhalter im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers besamen will, muss vorgängig die vorgeschriebene Ausbildung absolvieren und beim Amt ein Gesuch einreichen.
Das Amt ist zuständig für die Erteilung der Bewilligungen zur Ausübung der künstlichen Besamung.
Art. 30 Abort
Die Tierhalterin oder der Tierhalter meldet jeden Abort von Klauentieren und Pferden unverzüglich einer Tierärztin oder einem Tierarzt.
Bei den verwerfenden Tieren, den abortierten Föten und den Nachgeburten werden gemäss der Tierseuchenverordnung des Bundes amtliche Probenahmen durchgeführt. Bei zusätzlichen Untersuchungen muss das Amt – Tiergesundheit – vor dem Versand des Materials an das Laboratorium informiert werden.
Die Untersuchungen werden vom Biologielaboratorium durchgeführt und vom Amt koordiniert.
Die Sanima übernimmt die Kosten der Probenahmen und Laboruntersuchungen für versicherte Tierhalterinnen und Tierhalter.
7 Einsatzgruppe
Art. 31 Bildung
Die Direktion bildet auf Antrag des Amts eine Einsatzgruppe aus mindestens 16 Personen.
Der Einsatzgruppe gehören mindestens an:
- die Gruppenleiterin oder der Gruppenleiter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter;
- die Materialchefin oder der Materialchef und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter;
- zwei amtliche Tierärztinnen oder Tierärzte;
- drei im Schlachten von Tieren ausgebildete Personen;
- drei mit dem Viehtrieb vertraute Personen;
- zwei auf die Desinfektion von Räumen und Fahrzeugen spezialisierte Personen;
- zwei Hilfspersonen.
Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher können bei Einsätzen der Einsatzgruppe beigezogen werden. Gegebenenfalls unterstehen sie der Verpflichtung nach Artikel 34.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt legt den Rahmen des Auftrags und der Aufgaben der Einsatzgruppe fest und überwacht deren Ausführung.
Art. 32 Ausbildung
Das Amt organisiert Einsatzkurse und praktische Übungen, wenn möglich in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.
Die Teilnahme an den Kursen und praktischen Übungen ist obligatorisch.
Die Sanima und das Amt übernehmen die Ausbildungskosten.
Art. 33 Ausrüstung
Die Sanima schafft das nötige Material für die Einsatzgruppe an.
Dazu berücksichtigt sie die Anweisungen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die Möglichkeiten interkantonaler Zusammenarbeit.
Art. 34 Mobilisierung und Einsatz
Im Falle einer Tierseuche müssen die Mitglieder der Einsatzgruppe auf Anforderung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes sofort mobilisierbar sein und ihr oder ihm zur Verfügung stehen.
Art. 35 Vergütung
Die Mitglieder der Einsatzgruppe, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des öffentlichen Diensts sind, werden gemäss den Bestimmungen über die öffentlichen Nebenämter entschädigt.
Die Kosten werden der Sanima auferlegt, sofern sie nach dem Gesetz über die Nutztierversicherung gedeckt werden können.
Die Entlöhnung und die Entschädigung der Einsatzgruppe werden von der Direktion, auf Stellungnahme des Amts für Personal und Organisation, in einer besonderen Verordnung geregelt.
Art. 36 Zusammenarbeit mit der Einsatzgruppe – Grundsatz
Muss die Einsatzgruppe aufgeboten werden, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die übrigen Verwaltungseinheiten des Staates, die Oberämter, die Gemeinden und die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte beiziehen, um am Standort des Seuchenherds oder an der Grenze der Schutzzone einzugreifen.
Art. 37 Zusammenarbeit mit der Einsatzgruppe – Führung in Notlagen
Liegt ein Seuchenereignis vor, welches das Amt mit seinen eigenen Mitteln und der Verstärkung durch die übrigen Verwaltungseinheiten des Staates nicht mehr kontrollieren kann, so informiert die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Chefin oder den Chef des KFO.
Die Chefin oder der Chef des KFO übernimmt die Führung des Ereignisses; die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gewährleistet die fachliche Führung.
Die Bestimmungen im Bereich des Bevölkerungsschutzes bleiben vorbehalten.
8 Kosten
Art. 38
Der Tarif der Kosten des Amts wird in einer besonderen Verordnung geregelt.
9 Schlussbestimmungen
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- der Ausführungsbeschluss vom 9. Februar 1971 zur Bundesgesetzgebung über die Tierseuchen (SGF 914.10.11);
- der Beschluss vom 1. Dezember 1998 über die Kreistierärzte (SGF 914.10.31);
- die Verordnung vom 27. Dezember 1993 über das Sammeln und Verwerten von Abfällen als Tierfutter (SGF 914.10.511);
- der Beschluss vom 9. Februar 1954 betreffend Abgrenzung der Viehinspektoratskreise von Plaffeien, Plasselb, Jaun, Charmey, Cerniat und La Roche (SGF 914.11.13);
- die Verordnung vom 17. Oktober 2007 über die Einbindung des Kantons Freiburg in die Überwachungszone für die Blauzungenkrankheit und die vorbeugenden Massnahmen (SGF 914.11.141);
- die Verordnung vom 4. Februar 2003 über die Entschädigungen im Rahmen der Bekämpfung der Lungenkrankheiten der Schweine (SGF 914.20.36);
- der Ausführungsbeschluss vom 24. Oktober 1938 zum Gesetz vom 2. Dezember 1899 über den Viehhandel, teilweise abgeändert durch die Gesetze vom 11. März 1921 und 17. November 1923 (SGF 914.3.21).
Art. 40 Änderungen – Subventionen
Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11) wird wie folgt geändert:
Art. 41 Änderungen – Tierschutz
Das Tierschutzreglement vom 3. Dezember 2012 (SGF 725.11) wird wie folgt geändert:
Art. 42 Änderungen – Hundehaltung
Das Reglement vom 11. März 2008 über die Hundehaltung (SGF 725.31) wird wie folgt geändert:
Art. 43 Änderungen – Tierärztliche Apotheken
Die Verordnung vom 9. März 2010 über die Heilmittel (SGF 821.20.21) wird wie folgt geändert:
Art. 44 Änderungen – Trinkwasser
Das Reglement vom 18. Dezember 2012 über das Trinkwasser (SGF 821.32.11) wird wie folgt geändert:
Art. 45 Änderungen – Entschädigung der nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte
Die Verordnung vom 11. Februar 2008 über die Entschädigungen der Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Verrichtungen für die SANIMA (SGF 914.10.17) wird wie folgt geändert:
Art. 46 Änderungen – Prämien und Gebühren für die Entsorgung tierischer Abfälle
Die Verordnung vom 16. April 2013 über die Prämien und Gebühren für die Entsorgung tierischer Abfälle (SGF 914.10.66) wird wie folgt geändert:
Art. 47 Änderungen – Nutztierversicherung
Die Ausführungsverordnung vom 3. November 2003 zum Gesetz über die Nutztierversicherung (SGF 914.20.11) wird wie folgt geändert:
Art. 48 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 08.04.2014 | Erlass | Grunderlass | 01.05.2014 | 2014_039 |
| 19.08.2014 | Art. 35 | geändert | 01.09.2014 | 2014_064 |
| 19.08.2014 | Abschnitt 8 | geändert | 01.09.2014 | 2014_064 |
| 19.08.2014 | Art. 38 | geändert | 01.09.2014 | 2014_064 |
| 02.04.2019 | Art. 14 Abs. 1 | geändert | 01.04.2019 | 2019_023 |
| 14.12.2021 | Art. 20 Abs. 1 | geändert | 01.01.2022 | 2021_186 |
| 08.03.2022 | Abschnitt 2a | eingefügt | 01.01.2022 | 2022_029 |
| 08.03.2022 | Art. 12a | eingefügt | 01.01.2022 | 2022_029 |
| 08.03.2022 | Art. 12b | eingefügt | 01.01.2022 | 2022_029 |
| 08.11.2022 | Art. 12 | Titel geändert | 01.12.2022 | 2022_113 |
| 08.11.2022 | Art. 12 Abs. 1 | geändert | 01.12.2022 | 2022_113 |
| 08.11.2022 | Art. 14 Abs. 1 | geändert | 01.12.2022 | 2022_113 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 08.04.2014 | 01.05.2014 | 2014_039 |
| Art. 12 | Titel geändert | 08.11.2022 | 01.12.2022 | 2022_113 |
| Art. 12 Abs. 1 | geändert | 08.11.2022 | 01.12.2022 | 2022_113 |
| Abschnitt 2a | eingefügt | 08.03.2022 | 01.01.2022 | 2022_029 |
| Art. 12a | eingefügt | 08.03.2022 | 01.01.2022 | 2022_029 |
| Art. 12b | eingefügt | 08.03.2022 | 01.01.2022 | 2022_029 |
| Art. 14 Abs. 1 | geändert | 02.04.2019 | 01.04.2019 | 2019_023 |
| Art. 14 Abs. 1 | geändert | 08.11.2022 | 01.12.2022 | 2022_113 |
| Art. 20 Abs. 1 | geändert | 14.12.2021 | 01.01.2022 | 2021_186 |
| Art. 35 | geändert | 19.08.2014 | 01.09.2014 | 2014_064 |
| Abschnitt 8 | geändert | 19.08.2014 | 01.09.2014 | 2014_064 |
| Art. 38 | geändert | 19.08.2014 | 01.09.2014 | 2014_064 |