Diese Verordnung legt die Entschädigungen fest, die die Sanima den nichtamtlichen Tierärzten für die ihnen auferlegten Verrichtungen, die sie im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder im Auftrag der Sanima ausführen, entrichtet.
Werden grossräumige Interventionen in einer Region angeordnet, so erlässt der Staatsrat eine besondere Berechnungsweise (besonderer Tarif).