Jeder Eigentümer hat das Recht, als Ersatz für die Grundstücke, die er abtritt, Land zu erhalten, das dem Wert seines alten Besitzstandes entspricht, wobei die notwendigen Landabtretungen für die Werke von allgemeinem Interesse abzuziehen sind (Nettoanspruch).
Die Neuzuteilung hat dabei der Art, der Zweckbestimmung, der Fläche sowie den besonderen Eigenschaften des auszutauschenden Bodens Rechnung zu tragen.
Die Vor- und Nachteile, die aus der Zusammenlegung erwachsen, sind auf alle Körperschaftsmitglieder ausgeglichen zu verteilen.
Kann einem Eigentümer durch die Zusammenlegung nicht gleichwertiges Land zugeteilt werden, wie er es abgetreten hat, so ist diese Ungleichheit in Geld (Ausgleichszahlung) zu ersetzen. Es wird kein Zins berechnet.