In den Bergwäldern sind die Waldeigentümerinnen und -eigentümer verpflichtet, die vom Borkenkäfer befallenen Fichten zu nutzen. Diese Pflicht besteht nicht für Wälder in einem Perimter ohne Beiträge im Sinne von Artikel 8 Abs. 3 und 4.
Sie treffen alle zweckdienlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Borkenkäfervermehrung, d.h.:
- Fällen der vom Borkenkäfer befallenen Bäume;
- Entasten der vom Borkenkäfer befallenen Bäume;
- Entrinden der vom Borkenkäfer befallenen Bäume im Wald;
- Schlagräumung und Vernichtung der Insekten durch Verbrennen oder Häckseln der Kronen, der Holzabfälle in Rinde und der Rinde.
Auf das Entrinden der vom Borkenkäfer befallenen Bäume im Wald kann verzichtet werden, wenn:
- die Bäume in Rinde auf Zwischenlagerplätze transportiert werden, die mehr als 1,5 km von Beständen mit Fichten entfernt sind und von der Kreisforstingenieurin oder vom Kreisforstingenieur bewilligt wurden, und
- die Rinde der Bäume am Holz haftet.
Diese Arbeiten müssen möglichst rasch, spätestens aber vor dem Ausflug der ausgewachsenen Borkenkäfer erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Waldboden, die bestehende Verjüngung und die gesunden Bäume erhalten bleiben.
Die Bestimmungen über die Schlagbewilligung bleiben vorbehalten.
Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur kann die Eigentümerinnen und Eigentümer der an einen befallenen Bestand angrenzenden Grundstücke anweisen, die Zufahrt zum Bestand und die Holzabfuhr über ihr Land zu dulden, wenn die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer über keine andere ausreichende Zufahrt verfügt oder die Kosten sonst unverhältnismässig hoch wären. Die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer entschädigt die Eigentümerinnen und Eigentümer für Schäden an ihrem Land.