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921.16

Verordnung über die Kantonsbeiträge für den Wald und den Schutz vor Naturereignissen

vom 30.03.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2025)

Präambel

Wald und Schutz vor Naturereignissen, Kantonsbeiträge – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald und die dazugehörige Ausführungsverordnung vom 30. November 1992;

gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG) und das dazugehörige Ausführungsreglement vom 11. Dezember 2001 (WSR);

gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 und das dazugehörige Ausführungsreglement vom 22. August 2000;

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE

Art. 1 Zweck (Art. 64 ff. WSG)

Diese Verordnung legt die Beitragsarten sowie die Berechnung und die Kriterien für die Festsetzung der Kantonsbeiträge für den Wald und den Schutz vor Naturereignissen fest.

Für Fragen, die nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gilt die Subventionsgesetzgebung.

Art. 2 Berechnungsart und Verträge über die Gewährung der Beiträge

Die Beiträge werden in Form von Pauschalen oder als Prozentsatz des Betrags der anrechenbaren Ausgaben festgesetzt.

Die anrechenbaren Ausgaben werden grundsätzlich aufgrund von Pauschalbeträgen festgelegt. In Ermangelung von Pauschalbeträgen werden sie aufgrund tatsächlicher Ausgaben berechnet. Ein oder mehrere Indikatoren werden zur quantitativen Festlegung der subventionierten Leistung und als Referenz bestimmt.

Die Beiträge werden grundsätzlich aufgrund eines schriftlichen Vertrags zwischen dem Kanton und dem Leistungserbringer gewährt.

Art. 3 Höchstbetrag der anrechenbaren Ausgaben

Der Höchstbetrag der anrechenbaren Ausgaben wird für jedes Vorhaben von der für die Erteilung von Beiträgen zuständigen Behörde im Voraus bestimmt.

Bei der Festlegung werden die rationellsten Arbeitsmethoden berücksichtigt.

Art. 4 Mindestbetrag der anrechenbaren Ausgaben

Für gewöhnliche Verträge beträgt der Mindestbetrag der anrechenbaren Ausgaben 10'000 Franken.

Für vereinfachte Verträge beträgt der Mindestbetrag der anrechenbaren Ausgaben 500 Franken.

In den technischen Ausführungsweisungen (Art. 10) werden die beiden Arten von Verträgen und das Verfahren geregelt.

Art. 5 Rückerstattung im Fall einer Zweckänderung

Erfährt das subventionierte Objekt innert zwanzig Jahren seit der Auszahlung der letzten Beitragsrate eine Zweckänderung, so kann die für die Erteilung von Beiträgen zuständige Behörde verlangen, dass der Beitrag ganz oder teilweise zurückerstattet wird.

Wird eine Waldfläche innert fünf Jahren seit der Auszahlung einer für sie bestimmten Subvention von über 5000 Franken gerodet, so kann die vollständige Rückerstattung verlangt werden.

Art. 6 Förderung von Betriebseinheiten (Art. 11 WSG)

Beiträge für Werkhöfe (Anhang 1, Ziff. 2.4) werden nur rationellen Betriebseinheiten ausgerichtet.

Art. 7 Subventionierte Massnahmen, kantonale Höchstsätze und Kriterien für die Berechnung der Beiträge

Die Massnahmen, die subventioniert werden können, die kantonalen Höchstbeitragssätze und die Kriterien für die Festlegung der Beiträge werden im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.

Art. 10 Technische Ausführungsweisungen

Das Amt für Wald und Natur erlässt die nötigen technischen Weisungen zur Ausführung der Förderungsmassnahmen.

Entsprechend Artikel 64 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen werden diese Weisungen der Finanzdirektion zur Stellungnahme unterbreitet. Kann dabei keine Einigung erreicht werden, entscheidet der Staatsrat.

Die Weisungen werden von der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft genehmigt.

Art. 11 Änderungen

Die Verordnung vom 3. Dezember 2002 über die Bekämpfung des Borkenkäfers (SGF 921.12) wird wie folgt geändert:

Art. 12 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung ist auf Beitragsgesuche, die bei ihrem Inkrafttreten hängig sind, anwendbar.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

A1 ANHANG 1 – Subventionierte Massnahmen, Beitragsarten und ‑kriterien, Beitragssätze (Art. 7 Abs. 1)

A1-A Von Bund und Kanton unterstützte Massnahmen (Art. 64b–64f WSG)

Art. A1-1 Produkte des Bundes – Schutz vor Naturereignissen (Art. 64b WSG)

Für Subventionen für den Schutz vor Naturereignissen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag
Grundangebot «Technischer Schutz vor Naturgefahren» Öffentliches Interesse und Qualität von Projekt und Massnahmen (integrales Risikomanagement, technische, ökologische, regionale und soziale Aspekte) 50–95 % der anrechenbaren Ausgaben
Gefahrengrundlagen für das Risikomanagement Öffentliches Interesse 50–95 % der anrechenbaren Ausgaben
Einzelprojekte Öffentliches Interesse und Qualität von Projekt und Massnahmen (integrales Risikomanagement, technische, ökologische, regionale und soziale Aspekte) 50–70 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-2 Produkte des Bundes – Schutzwald (Art. 64c WSG) und Massnahmen gegen Schäden ausserhalb des Schutzwaldes (Art. 64f WSG)

Für Subventionen für die Schutzwaldpflege sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag
Waldbauliche Eingriffe nach dem Konzept NaiS des Bundes Pauschalbetrag gemäss Bedeutung der Schutzfunktion und Kosten des Eingriffs 4000–16'000 Franken pro behandelte Hektare während der Dauer der Programmvereinbarung
Andere Kosten Pauschalbetrag 10 Franken pro m³ behandeltes Holz
Jungwaldpflege (Privatwald) Pauschalbetrag 500 Franken pro behandelte Hektare und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung
Jungwaldpflege (öffentlicher Wald) Pauschalbetrag gemäss den Entwicklungsstadien und der Produktionsregion 75–250 Franken pro Hektare Jungwald und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung

In Ausnahmefällen (punktuelle Eingriffe) besteht die Möglichkeit einer Abrechnung gemäss den tatsächlichen Kosten mit einer Entschädigung bis zu 80 % der Mehrkosten.

Für Subventionen für die Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden im Schutzwald und ausserhalb des Schutzwaldes sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag
Intensive phytosanitäre Überwachung Pauschalbetrag 30 Franken pro Stunde
Erwerb, Betrieb, Überwachung und Unterhalt von Geräten oder Einrichtungen zur Bekämpfung von schädlichen Organismen Pauschalbetrag 200 Franken pro Gerät und Nutzungsjahr
Nutzung geschädigter Bäume (Pflanzenschutzmassnahmen) Pauschalbetrag gemäss Bringungsmittel 20–90 Franken pro m³ Holz
Räumung von sturmgeschädigtem Baumholz Pauschalbetrag gemäss Holzvolumen pro Hektare, Hangneigung und Bringungsmittel 5000–20'000 Franken pro behandelte Hektare während der Dauer der Programmvereinbarung

Für Subventionen für die Infrastrukturanlagen für Schutzwälder sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag
Instandstellung, Verbesserung oder ausnahmsweise Neuerstellung von Waldwegen Fixer Satz 60 % der anrechenbaren Ausgaben
Errichtung, Verbesserung oder Instandstellung von Werkhöfen Bedeutung des Projekts für die vom Perimeter betroffenen Schutzwälder 20–60 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-3 Produkte des Bundes – Biologische Vielfalt des Waldes (Art. 64d WSG)

Für Subventionen für die Waldreservate, die Altholzinseln und die Habitatbäume sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag
Schaffung und Unterhalt von Waldreservaten Pauschalbetrag gemäss geografischer Region, Fruchtbarkeit und Grösse des Reservats 20–120 Franken pro Hektare und pro Jahr
Ausscheidung von Altholzinseln Pauschalbetrag gemäss geografischer Region, Fruchtbarkeit und Grösse des Reservats 20–120 Franken pro Hektare und pro Jahr
Ausscheidung von Habitatbäumen Pauschalbetrag gemäss ökologischem Wert 200–300 Franken pro Baum

Für Subventionen für die Waldbehandlung zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag
Schaffung und Pflege von stufigen Waldrändern Pauschalbetrag gemäss Art des Eingriffs oder der Bedeutung des Perimeters 4000–7000 Franken pro Hektare während der Dauer der Programmvereinbarung
Revitalisierung von wichtigen Lebensräumen Pauschalbetrag gemäss Art des Eingriffs oder der Bedeutung des Perimeters 4000–8000 Franken pro Hektare während der Dauer der Programmvereinbarung
Schaffung von Feuchtgebieten Fixer Pauschalbetrag für eine Fläche von mindestens 0,5 Hektaren 10'000 Franken pro Standort

Art. A1-4 Produkte des Bundes – Waldwirtschaft (Art. 64e WSG)

Für Subventionen für die Waldwirtschaft sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag
Schaffung optimaler Betriebseinheiten Fixer Pauschalbetrag und Pauschalbetrag gemäss genutzter Holzmenge 40'000 Franken pro Einheit und 2 Franken pro m³ genutztes Holz während der Dauer der Programmvereinbarung
Massnahmen zur Optimierung der Bewirtschaftungsstrukturen und -prozesse im Privatwald Qualität und Bedeutung des Projekts 40–80 % der anrechenbaren Ausgaben
Walderschliessung ausserhalb des Schutzwaldes, Instandstellung, Verbesserung oder ausnahmsweise Neuerstellung von Waldwegen Fixer Satz 60 % der anrechenbaren Ausgaben
Jungwaldpflege (Privatwald) Pauschalbetrag 500 Franken pro behandelte Hektare und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung
Jungwaldpflege (öffentlicher Wald) Pauschalbetrag gemäss den Entwicklungsstadien und der Produktionsregion 75–250 Franken pro Hektare Jungwald und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung
Pflanzung und Pflege von Eichen oder seltenen Arten Pauschalbetrag für Pflanzung und Pflege je nach Art 2500–4000 Franken pro Hektare und Jahr während der Dauer der Programmvereinbarung
Testpflanzungen Pauschalbetrag 5000 Franken pro Hektare und Jahr während der Dauer der Programmvereinbarung

A1-B Nur vom Kanton unterstützte Massnahmen (Art. 64 WSG)

Art. A1-5 Kantonale Produkte – Verjüngung und Jungwaldpflege (Art. 64 Abs. 1 Bst. a WSG)

Für Subventionen für die Verjüngung und die Jungwaldpflege sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag
Defizitäre Holzernte zur Waldverjüngung Pauschalbetrag gemäss Bestandes- und Geländebesonderheiten sowie Bringungsmittel 15-100 Franken pro m³ Holz, davon 10-20 Franken pro m³ für Kosten für die Bewirtschaftung durch die Eigentümerin oder den Eigentümer (je nach den verfügbaren finanziellen Mitteln)
Jungwaldbegründung Pauschalbetrag 4000 Franken pro bepflanzte Hektare

Art. A1-6 Kantonale Produkte – Massnahmen im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion in den Wäldern (Art. 64 Abs. 1 Bst. b WSG)

Für Subventionen für Massnahmen im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion in den Wäldern sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag
Zusätzliche Kosten für die Begründung, Pflege oder Verjüngung von Beständen, für die defizitäre Holzernte aus Sicherheitsgründen, für den Unterhalt von Waldwegen Pauschalbetrag für die berücksichtigten Wälder mit Erholungsfunktion, nach der Einwohnerdichte der Gemeinde gewichtet 4–6 Franken pro Hektare und Jahr
Erstellung und Unterhalt von Waldlehrpfaden Art des Projekts 9–45 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-7 Kantonale Produkte – Massnahmen zur Gewährleistung der Qualität von Grundwasser und Trinkwasserquellen im Wald (Art. 64 Abs. 1 Bst. c WSG)

Für Subventionen für Massnahmen zur Gewährleistung der Qualität von Grundwasser und Trinkwasserquellen im Wald sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag
Zusätzliche Kosten für die Begründung, Pflege oder Verjüngung von Beständen (Verschieben von Rundholzlagern, Verzicht auf gewisse Behandlungen oder eine mechanisierte Holzernte, Auflagen wie Baumartenmischung und Erhöhung der Bestandesvielfalt) Pauschalbetrag gemäss Bedeutung der Schutzfunktion 20–150 Franken pro Hektare und Jahr

Art. A1-8 Kantonale Produkte – Erstellung und regelmässige Instandstellung forstlicher Infrastrukturanlagen (Art. 64 Abs. 1 Bst. d WSG)

Für Subventionen für die Erstellung und regelmässige Instandstellung forstlicher Infrastrukturanlagen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag
Errichtung, Verbesserung oder Instandstellung von Werkhöfen Art des Projekts 13,5–60 % der anrechenbaren Ausgaben
Ausnahmsweise Instandstellung, Verbesserung oder Neuerstellung von Waldwegen Art des Projekts 13,5–60 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-9 Kantonale Produkte – Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e WSG)

Für Subventionen für Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag
Güterzusammenlegung Art des Projekts 13,5–70 % der anrechenbaren Ausgaben
Freiwillige Umlegung von Waldparzellen Art des Projekts 13,5–70 % der anrechenbaren Ausgaben
Schaffung von Betriebseinheiten (z. B. Verband oder Bewirtschaftungsgenossenschaft) oder andere Eigentumsverbesserungen Art des Projekts 13,5–70 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-10 Kantonale Produkte – Planung und Verwirklichung der Massnahmen gemäss Artikel 38 WSG (Art. 64 Abs. 1 Bst. f WSG)

Für Subventionen für die Planung und die Verwirklichung der Massnahmen gemäss den Aufgaben der Gemeinden beim Schutz vor Naturereignissen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag
Planung und Umsetzung von Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren (gemäss Art. 38 WSG) Art des Projekts 13,5–45 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-11 Kantonale Produkte – Förderung der vermehrten Verwendung von einheimischem Holz als Rohstoff und als Energiequelle (Art. 64 Abs. 1 Bst. g WSG)

Für Subventionen für die Förderung der vermehrten Verwendung von einheimischem Holz als Rohstoff und als Energiequelle sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag
Studien und Förderungsaktionen Art des Projekts 9–45 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-12 Kantonale Produkte – Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer (Art. 64 Abs. 1 Bst. h WSG)

Für Subventionen für die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag
Beratungskampagnen Art des Projekts 9–45 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-13 Kantonale Produkte – Signalisation von Waldstrassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. i WSG)

Für Subventionen für die Signalisation von Waldstrassen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag
Ausarbeitung eines Projekts für einen Perimeter Pauschalbetrag 500 Franken pro Projekt
Signalisation von Fahrverboten Pauschalbetrag 250 Franken pro Schild und 50 Franken pro Zusatztafel
Errichtung von Abschrankungen (sofern unerlässlich) Pauschalbetrag 1000 Franken pro Abschrankung

Egress

2004_046

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.03.2004 Erlass Grunderlass 01.04.2004 2004_046
07.12.2004 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2005 2004_151
25.11.2008 Art. 2 geändert 01.01.2008 2008_137
25.11.2008 Art. 3 geändert 01.01.2008 2008_137
25.11.2008 Art. 4 geändert 01.01.2008 2008_137
25.11.2008 Art. 6 geändert 01.01.2008 2008_137
25.11.2008 Art. 10 geändert 01.01.2008 2008_137
25.11.2008 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2008 2008_137
04.10.2010 Art. 8 geändert 01.01.2011 2010_101
23.08.2011 Art. 2 geändert 01.01.2012 2011_070
23.08.2011 Art. 10 geändert 01.01.2012 2011_070
23.08.2011 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2012 2011_070
02.04.2019 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
03.03.2020 Art. 1 Titel geändert 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. 4 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. 5 Abs. 2 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. 6 Titel geändert 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. 8 aufgehoben 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. 9 aufgehoben 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Abschnitt A1 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Abschnitt A1-A eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-1 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-2 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-3 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-4 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Abschnitt A1-B eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-5 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-6 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-7 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-8 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-9 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-10 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-11 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-12 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Art. A1-13 eingefügt 01.01.2020 2020_024
03.03.2020 Anhang 1 aufgehoben 01.01.2020 2020_024
18.11.2024 Art. A1-5 Abs. 1, Tabelle, "Defizitäre Holzernte zur Waldverjüngung" / "Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag" geändert 01.01.2025 2024_092

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 30.03.2004 01.04.2004 2004_046
Art. 1 Titel geändert 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. 2 geändert 25.11.2008 01.01.2008 2008_137
Art. 2 geändert 23.08.2011 01.01.2012 2011_070
Art. 3 geändert 25.11.2008 01.01.2008 2008_137
Art. 4 geändert 25.11.2008 01.01.2008 2008_137
Art. 4 Abs. 1 geändert 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. 4 Abs. 2 geändert 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. 4 Abs. 3 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. 5 Abs. 2 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. 6 geändert 25.11.2008 01.01.2008 2008_137
Art. 6 Titel geändert 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. 7 Abs. 2 aufgehoben 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. 8 geändert 04.10.2010 01.01.2011 2010_101
Art. 8 aufgehoben 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. 9 aufgehoben 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. 10 geändert 25.11.2008 01.01.2008 2008_137
Art. 10 geändert 23.08.2011 01.01.2012 2011_070
Art. 10 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Abschnitt A1 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Abschnitt A1-A eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. A1-1 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. A1-2 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. A1-3 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. A1-4 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Abschnitt A1-B eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. A1-5 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. A1-5 Abs. 1, Tabelle, "Defizitäre Holzernte zur Waldverjüngung" / "Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag" geändert 18.11.2024 01.01.2025 2024_092
Art. A1-6 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. A1-7 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. A1-8 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. A1-9 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. A1-10 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. A1-11 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. A1-12 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Art. A1-13 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024
Anhang 1 Inhalt geändert 07.12.2004 01.01.2005 2004_151
Anhang 1 Inhalt geändert 25.11.2008 01.01.2008 2008_137
Anhang 1 Inhalt geändert 23.08.2011 01.01.2012 2011_070
Anhang 1 aufgehoben 03.03.2020 01.01.2020 2020_024