Für Subventionen für die Schutzwaldpflege sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
In Ausnahmefällen (punktuelle Eingriffe) besteht die Möglichkeit einer Abrechnung gemäss den tatsächlichen Kosten mit einer Entschädigung bis zu 80 % der Mehrkosten.
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Für Subventionen für die Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden im Schutzwald und ausserhalb des Schutzwaldes sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
Für Subventionen für die Infrastrukturanlagen für Schutzwälder sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: