Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher, die wegen der Arbeit die Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen können, haben Anspruch auf:
- die Verpflegungsentschädigung nach Artikel 6 dieses Reglements für eine Hauptmahlzeit, die im Gelände eingenommen werden muss (Picknick);
- die Verpflegungsentschädigung nach Artikel 129 StPR für eine in einer Gaststätte eingenommene Hauptmahlzeit.
Als Hinderungsgrund für die Einnahme der Mahlzeit zu Hause gilt eine Dienstreise mit einer Mindestdauer von 4 Stunden, die sich ganz über mindestens eine der folgenden Zeitspannen erstreckt:
- von 11.30 Uhr bis 14 Uhr;
- von 18.30 Uhr bis 21 Uhr.
Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher, die im Rahmen ihrer Tätigkeit einen Teil ihres Wohnraums für dienstliche Zwecke (Büroarbeit) oder die Aufbewahrung ihrer Ausrüstung verwenden, erhalten eine Entschädigung nach Artikel 10 dieses Reglements.
Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher, die im Rahmen ihrer Tätigkeit ihre persönliche Informatikausrüstung für dienstliche Zwecke (Büroarbeit) benützen, erhalten eine Entschädigung nach Artikel 10b dieses Reglements.
Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher, die ihr Privatfahrzeug zur Erfüllung ihrer Tätigkeit verwenden, erhalten eine Kilometerentschädigung von 1 Franken.