Das Amt kann das punktuelle Einfangen oder Ausmerzen von jagdbaren Tieren bewilligen, um die Nutztiere, die Liegenschaften, die landwirtschaftlichen Kulturen, die Gebäude, die Einrichtungen und die beweglichen Sachen zu schützen.
Das Amt kann das punktuelle Einfangen oder Ausmerzen von Tieren der in der Bundesverordnung aufgeführten geschützten Arten bewilligen, um die Nutztiere, die Liegenschaften und die landwirtschaftlichen Kulturen zu schützen.
Der Inhaber der Bewilligung muss die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 Bst. a, b, d und f erfüllen.
Die Bewilligung ist befristet. Sie gibt die zu verwendenden Methoden und die betroffenen Orte an.
Die Bewilligung bedarf der Stellungnahme des Oberamtmanns.