Personen, die zur Fähigkeitsprüfung für die Jagd zugelassen werden möchten, müssen einen Einsatz von wenigstens 50 Stunden Hegearbeit leisten; diese setzt sich aus den Aufgaben nach Artikel 22 des Reglements über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd zusammen.
Das Amt für Wald und Natur (das Amt) legt nach Anhörung der Prüfungskommission (die Kommission) die obligatorischen Aufgaben, die minimale zu leistende Stundenzahl für jede Aufgabe und die maximale Stundenzahl, die für jede Aufgabe anerkannt werden kann, fest.