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922.121

Verordnung ILFD über die Teilprüfungen der Fähigkeitsprüfung für die Jagd und die Bedingungen für den Prüfungserfolg

vom 21.10.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2026)

Präambel

Fähigkeitsprüfung für die Jagd, Teilprüfungen und Bedingungen für den Prüfungserfolg – V

Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft

gestützt auf den Artikel 25 des Reglements vom 12. Oktober 2021 über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd

beschliesst:

1 Hegearbeit

Art. 1 Stunden

Personen, die zur Fähigkeitsprüfung für die Jagd zugelassen werden möchten, müssen einen Einsatz von wenigstens 50 Stunden Hegearbeit leisten; diese setzt sich aus den Aufgaben nach Artikel 22 des Reglements über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd zusammen.

Das Amt für Wald und Natur (das Amt) legt nach Anhörung der Prüfungskommission (die Kommission) die obligatorischen Aufgaben, die minimale zu leistende Stundenzahl für jede Aufgabe und die maximale Stundenzahl, die für jede Aufgabe anerkannt werden kann, fest.

Art. 2 Bestätigung

Personen, die von der Kommission und vom Amt dazu ermächtigt werden, müssen die für die Hegearbeit eingesetzten Stunden bestätigen.

Jeder Betrug oder Betrugsversuch kann die Annullierung der gesamten oder eines Teils der geleisteten Hegearbeit zur Folge haben.

2 Prüfungen

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Aufbietung

Nach Anhören der Prüfungskommission bietet das Amt die Kandidatinnen und Kandidaten zu den Prüfungen auf und ernennt die Prüfenden.

Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen sich an die Weisungen des Amts und der Prüfenden halten.

Das Amt und die Kommissionsmitglieder regeln Streitfälle, die während der Teilprüfungen entstehen.

2.2 Theoretische Prüfung

Art. 4 Theoretische Prüfung

Die theoretische Prüfung umfasst die Disziplinen nach Artikel 5 Abs. 2 des Reglements über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd.

In der theoretischen Prüfung können maximal 100 Punkte erzielt werden.

Das Amt stellt in Zusammenarbeit mit der Kommission die Prüfungsfragen zusammen.

Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat 67 oder mehr Punkte erreicht hat.

Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 14 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung.

2.3 Praktische Prüfungen

2.3.1 Grundprüfung

Art. 5 Grundprüfung

Die Grundprüfung umfasst die Schiessprüfung und den Jagdparcours.

Die Schiessprüfung umfasst die folgenden Disziplinen:

  1. Ziel «laufender Hase» (Hasenattrappe aus Metall, bestehend aus drei kippenden Segmenten):
  1. Entfernung: 25 bis 30 m;
  2. Schrot: Schiessstandmunition; maximale Ladung: 32 g;
  3. Anzahl Hasen: höchstens 6; nach 4 Treffern ist das Schiessen beendet, und 4 Punkte sind damit erreicht;
  4. Durchgänge der Scheibe: abwechslungsweise von links nach rechts und von rechts nach links;
  5. es darf nur eine Patrone geladen werden;
  6. Stellung: aufrecht freistehend, freier Anschlag;
  7. Probeschüsse: nicht gestattet;
  8. Doppel: nicht gestattet;
  9. Treffer: gekipptes vorderes Segment (Kopf) und/oder mittleres Segment.
  1. Ziel «Tontauben» (Standard-Tontauben):
  1. frei eingestellte, unvorhersehbare Wurfbahn;
  2. Wurf der Tontauben auf Kommando der Schützin oder des Schützen;
  3. Schrot: Schiessstandmunition; maximale Ladung: 32 g;
  4. Anzahl Tontauben: höchstens 6; nach 4 Treffern ist das Schiessen beendet, und 4 Punkte sind damit erreicht;
  5. Stellung: aufrecht freistehend, freier Anschlag;
  6. Probeschüsse: nicht gestattet;
  7. Doppel: erlaubt.
  1. Ziel «Rabbit» (auf dem Boden rollender Tonteller):
  1. Entfernung: 25 bis 30 m;
  2. Wurf des Rabbits auf Kommando der Schützin oder des Schützen;
  3. Schrot: Schiessstandmunition; maximale Ladung: 32 g;
  4. Anzahl Rabbits: höchstens 6; nach 4 Treffern ist das Schiessen beendet, und 4 Punkte sind damit erreicht;
  5. Durchgänge der Rabbits: abwechslungsweise von links nach rechts und von rechts nach links.
  6. Stellung: aufrecht freistehend, freier Anschlag;
  7. Probeschüsse: nicht gestattet;
  8. Doppel: erlaubt.

Mindestanforderungen: Jeder Treffer zählt in der Wertung einen Punkt. Die Schiessprüfung gilt als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat in jedem Schiessprogramm (a, b und c) mindestens 4 Punkte, also insgesamt 12 Punkte, erreicht hat.

Der Jagdparcours umfasst die folgenden Disziplinen:

Disziplin Anforderungen
Umgang mit der Waffe und Sicherheitsmassnahmen Die Handhabung einer Waffe mit glattem Lauf und die Kenntnis der Sicherheitsmassnahmen ergeben eine Wertung von höchstens 6 Punkten. Die Disziplin gilt als bestanden, wenn mindestens 4 Punkte erreicht wurden; jede richtige Antwort gibt einen Punkt.
Bestimmen von Tieren Bestimmen von mindestens 4 von 6 präparierten Tieren (alle Tierarten, die im Buch «Jagen in der Schweiz» erwähnt sind). Die Disziplin gilt als bestanden, wenn mindestens 4 Punkte erreicht wurden; jede richtige Antwort gibt einen Punkt.
Schätzen von Entfernungen Schätzen der Entfernungen, in denen präparierte Tiere aufgestellt sind (von 10 bis 70 m), mit einer zulässigen Abweichung von 10 % bis 50 m und von 15 % für Distanzen über 50 m. Das Schätzen von Entfernungen kann auch unter Verwendung von Tier-Silhouetten durchgeführt werden. Es müssen mindestens 2 Punkte erreicht werden; jede richtige Antwort gibt einen Punkt. Das Schätzen der Entfernungen gibt maximal 4 Punkte.

Der Gebrauch von Feldstechern ist gestattet. Der Gebrauch von elektronischen Entfernungsmessern und anderen optischen Instrumenten ist streng verboten (Neutralisierung des elektronischen Systems).

Art. 6 Waffen und Munition

Alle Waffenarten mit glattem Lauf, die bei der Jagd im Kanton Freiburg erlaubt sind, sind zugelassen. Die Waffen müssen in gutem Zustand sein. Jede Waffe, die in einem die Sicherheit gefährdenden Zustand ist oder schlecht funktioniert, wird zurückgewiesen.

Die Munition für das Schiessen mit der Waffe mit glattem Lauf wird gegen Bezahlung im Stand abgegeben.

Art. 7 Bedingungen für den Prüfungserfolg

Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn die Mindestanforderung sowohl für die Schiessprüfung als auch für den Jagdparcours erfüllt sind und in diesen beiden Teilprüfungen zusammengezählt mindestens 22 Punkte erreicht wurden.

Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Mindestpunktzahl einer Disziplin der praktischen Prüfung nicht erreichen, können die Teilprüfungen während der gleichen Prüfungssession nach den folgenden Modalitäten einmal wiederholen:

  1. Bei Nichtbestehen einer Disziplin der Schiessprüfung müssen nur die Disziplinen wiederholt werden, die nicht bestanden sind.
  2. Bei Nichtbestehen des Jagdparcours muss der ganze Parcours wiederholt werden.

2.3.2 Zusatzprüfung

Art. 8 Zusatzprüfung

Die Kandidatinnen und Kandidaten der Zusatzprüfung über die Jagd mit der Waffe mit gezogenem Lauf haben sich in den folgenden Disziplinen einer Prüfung zu stellen:

  1. Schiessen auf Scheiben «Gämse», «Reh», «Wildschwein», «Fuchs»:
  1. Entfernungen: 50 bis 200 m (werden der Schützin oder dem Schützen nicht mitgeteilt);
  2. Feste Scheiben «Gämse», «Reh», «Wildschwein», «Fuchs» mit 10 Punkten;
  3. Schusszahl: 2 Schüsse auf jede Scheibe, insgesamt 8 Schüsse;
  4. Stellung: freihändig oder aufgelegt;
  5. Probeschüsse: nicht gestattet;
  6. Munition: Mindestkaliber 6,5 mm; Jagdmunition (Teilmantelgeschosse);
  7. die Auftreffpunkte werden der Schützin oder dem Schützen nicht angezeigt;
  8. Treffer: wird gezählt, wenn der Schuss im Feld «10», «9» oder «8» liegt; jeder Treffer gilt als 1 Punkt.
  1. Umgang mit der Waffe und Sicherheitsmassnahmen: Handhabung einer Waffe mit gezogenem Lauf, mit einer Wertung von höchstens 6 Punkten;
  2. Schätzung der Entfernungen, in der sich die Ziele befinden (von 10 bis 250 m), mit einer Abweichung von 10 % bis zu 50 m und von 15 % darüber hinaus. Für die Schätzung der Entfernungen gibt es maximal 4 Punkte.

Der Gebrauch von Feldstechern und von Zielfernrohren ist gestattet. Der Gebrauch von elektronischen Entfernungsmessern und anderen optischen Instrumenten ist streng verboten (Neutralisierung des elektronischen Systems).

Art. 9 Waffen und Munition

Zugelassen sind alle Waffenarten mit gezogenem Lauf, die für die Jagd im Kanton Freiburg erlaubt sind. Die Waffen müssen in gutem Zustand sein. Jede Waffe, die in einem die Sicherheit gefährdenden Zustand ist oder schlecht funktioniert, wird zurückgewiesen.

Die Personen, die an der Prüfung teilnehmen, sorgen selbst für die Munition, die für ihre Waffe erforderlich ist.

Art. 10 Bedingungen für den Prüfungserfolg

Die Zusatzprüfung gilt als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat im Schiessen 6 Punkte, jedoch mindestens einen Treffer pro Scheibe, und im Umgang mit der Waffe 4 Punkte und für die Schätzung der Distanzen 2 Punkte erzielt.

Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Mindestanforderung nicht erfüllen, können die Disziplinen einmalig während der gleichen Zusatzprüfungssession unter folgenden Bedingungen wiederholen:

  1. Bei Nichtbestehen einer der Disziplinen der Schiessprüfung oder der Handhabung einer Waffe müssen beide Disziplinen wiederholt werden;
  2. Bei Nichtbestehen der Disziplin der Schätzung der Entfernungen muss nur diese Disziplin wiederholt werden.

2.3.3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 11 Zeit

Die Teilprüfungen müssen in der für jeden Posten angegebenen Zeit absolviert werden. Der Kandidatin oder dem Kandidaten kann eine Zeitlimite vorgeschrieben werden, wenn sie oder er den Schuss oder die Beantwortung von Fragen lange hinauszögert. Wird die gesetzte Frist nicht eingehalten, gilt der Schuss als gefehlt oder die Frage als nicht beantwortet.

Jeder abgefeuerte Schuss zählt bei der Festlegung des Resultats, auch wenn es sich um einen Irrtum bei der Handhabung der Waffe handelt oder diese nicht funktionsfähig oder falsch eingestellt ist. Bei Versagen wegen fehlerhafter Munition entscheidet die oder der Prüfende.

Art. 12 Unterbrechung

Im Falle höherer Gewalt (sehr schlechte Sicht usw.) können die Teilprüfungen von den Personen, die diese organisieren, nach vorgängiger Absprache mit dem Amt jederzeit unterbrochen werden. Die Resultate, die bis zum Zeitpunkt der Unterbrechung von der Kandidatin oder vom Kandidaten erzielt worden sind, bleiben für die Wertung gültig.

Art. 13 Resultate

Das Resultat jedes Einzelschusses oder jeder Serie wird der Kandidatin oder dem Kandidaten sofort mitgeteilt; es wird in ein Formular eingetragen, das von der Kandidatin oder vom Kandidaten unterzeichnet und von der oder dem Prüfenden gegengezeichnet wird.

Die Antworten beim Schätzen von Entfernungen und beim Bestimmen der Tiere müssen von der Kandidatin oder vom Kandidaten unterzeichnet werden. Die Ergebnisse werden ihr oder ihm nicht am Prüfungsort mitgeteilt.

Art. 14 Betrug

Jeder Betrug oder Betrugsversuch hat die Annullierung aller erzielten Resultate und den Ausschluss der beteiligten Person zur Folge.

Dies gilt ebenfalls für Personen, die während der Schiessprüfung in schwerwiegender Weise gegen die Sicherheitsbestimmungen verstossen.

Das Amt sorgt in Zusammenarbeit mit der Kommission für die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels.

2.4 Mitteilung

Art. 15 Mitteilung

Die Prüfungsergebnisse werden der Kandidatin oder dem Kandidaten von der Kommission innerhalb von drei Wochen schriftlich mitgeteilt.

Die Bestimmungen von Artikel 19 des Reglements über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd bleiben vorbehalten.

3 Haftpflicht

Art. 16 Versicherung

Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen gegen die Schäden versichert sein, für die sie während den praktischen Übungen zur Vorbereitung der Fähigkeitsprüfung und während den Prüfungen persönlich haftbar sein könnten.

Sie können durch den Kollektivvertrag versichert werden, den das Amt abschliesst. Die Prämie geht zulasten der Kandidatinnen und Kandidaten.

Egress

2021_131

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.10.2021 Erlass Grunderlass 01.11.2021 2021_131
25.02.2026 Art. 5 Abs. 3 geändert 01.03.2026 2026_020
25.02.2026 Art. 5 Abs. 3, Tabelle, "Schätzen von Entfernungen" / "Anforderungen" geändert 01.03.2026 2026_020
25.02.2026 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.03.2026 2026_020
25.02.2026 Art. 8 Abs. 1, c) eingefügt 01.03.2026 2026_020
25.02.2026 Art. 8 Abs. 2 eingefügt 01.03.2026 2026_020
25.02.2026 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.03.2026 2026_020
25.02.2026 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.03.2026 2026_020
25.02.2026 Art. 10 Abs. 2, a) eingefügt 01.03.2026 2026_020
25.02.2026 Art. 10 Abs. 2, b) eingefügt 01.03.2026 2026_020

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 21.10.2021 01.11.2021 2021_131
Art. 5 Abs. 3 geändert 25.02.2026 01.03.2026 2026_020
Art. 5 Abs. 3, Tabelle, "Schätzen von Entfernungen" / "Anforderungen" geändert 25.02.2026 01.03.2026 2026_020
Art. 6 Abs. 1 geändert 25.02.2026 01.03.2026 2026_020
Art. 8 Abs. 1, c) eingefügt 25.02.2026 01.03.2026 2026_020
Art. 8 Abs. 2 eingefügt 25.02.2026 01.03.2026 2026_020
Art. 10 Abs. 1 geändert 25.02.2026 01.03.2026 2026_020
Art. 10 Abs. 2 geändert 25.02.2026 01.03.2026 2026_020
Art. 10 Abs. 2, a) eingefügt 25.02.2026 01.03.2026 2026_020
Art. 10 Abs. 2, b) eingefügt 25.02.2026 01.03.2026 2026_020