Regulierungsabschüsse in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung, die im Anhang 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume definiert werden, können vom Amt für Wald und Natur (das Amt) bewilligt werden; die vorgängige Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) bleibt vorbehalten.
Regulierungsabschüsse dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern eines für die betreffende Tierart in der laufenden Jagdsaison gültigen Jagdpatents, die sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung eingeschrieben haben, durchgeführt werden.
Nur das Schiessen im Ansitz ist erlaubt; es darf nur von den vom Amt bewilligten Hochsitzen aus durchgeführt werden.
Der Einsatz von Hunden ist verboten, mit Ausnahme der Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild.
Der Abschuss von Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, und von führenden Hirschkühen ist verboten.
Jegliche Form der Kirrung ist verboten.
Die die Transportmittel betreffenden Einschränkungen gemäss der Jagdverordnung gelten auch für Regulierungsabschüsse.