In dieser Verordnung wird die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt, die Natur und über die Ausübung der Jagd und der Fischerei geregelt.
Zudem werden die Dienstpflichten und Aufgaben der mit der Aufsicht beauftragten Personen und des Hilfspersonals des Amts für Wald und Natur (das Amt) umschrieben.
Die besonderen Bestimmungen über die Aufsicht über besondere Bereiche bleiben vorbehalten.