. Ausstellung
Ohne ein vom Wohnsitzkanton ausgestelltes Patent darf auf dem See nicht gejagt werden. Es werden folgende Arten von Patenten ausgestellt:
- das Jahrespatent;
- das Spezialpatent, das nur Inhabern eines Berufsfischereipatents im Sinne des Konkordats vom19. Mai 2003 über die Fischerei imMurtensee ausgestellt werden kann.
Wenn ein Gesuchsteller zur Zeit der Einreichung seines Gesuches seinen Wohnsitz ausserhalb der beiden Konkordatskantone hat, wird ihm das Patent von dem Kanton ausgestellt, an den das Gesuch gestellt worden ist.
Damit der Antragsteller ein Patent erhält, muss er:
- die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, die in dem mit der Patentausgabe beauftragten Kanton gültig sind, oder, für Inhaber eines Berufsfischereipatents, welche die spezifische Prüfung und die regelmässige Schiessprüfung eines der Konkordatskantone erfolgreich bestanden haben;
- über eine Jagdhaftpflichtversicherung verfügen. Jagd auf dem Murtensee – Konkordat 922.6
Für die spezifische Prüfung zum Erhalt des Spezialpatents werden die Kenntnisse der Gesetzgebung über die Ausübung der Jagd, der Umgang und die Anwendung der Waffen, die Sicherheitsregeln und die Kenntnis der Wasservögel geprüft. Die interkantonale Kommission gemäss diesem Konkordat (die interkantonale Kommission) regelt die Modalitäten der Prüfung.
An Personen, die im Vorjahr ihr Statistikheft nach Artikel 20 nicht vorschriftsgemäss ausgefüllt und unterschrieben zurückgeschickt haben, obwohl sie mindestens 15 Tage vorher gemahnt worden waren, kann kein Patent abgegeben werden.