In dieser Verordnung wird die Ausübung der Angelfischerei in den kantonalen Gewässern und in den Grenzgewässern, mit Ausnahme der privaten Gewässer, der verpachteten Wasserläufe, der Wasserläufe, die der Aufzucht dienen, der Wasserläufe, die nicht für die Fischerei bestimmt sind, sowie des Murten- und des Neuenburgersees geregelt.
In ihr wird ebenfalls der Fang von Köderfischen und von Krebsen in diesen Gewässern geregelt.
Die Gewässer, die für die Fischerei namentlich aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht offen sind, gelten als nicht für die Fischerei bestimmte Gewässer.