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923.12

Verordnung über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2025, 2026 und 2027

(FischV)

vom 01.10.2024 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Ausübung der Patentfischerei 2025-2027 – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) und die dazugehörige Verordnung vom 24. November 1993 (VBGF);

gestützt auf die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV);

gestützt auf das Konkordat vom 24. April 1968 über die Ausübung der Fischerei;

gestützt auf die Vereinbarung vom 2. Juni und 18. Juni 2009 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und der Saane;

gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (FischG);

gestützt auf die Stellungnahme der Konsultativkommission für die Fischerei vom 11. Juni 2024;

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE

1 Geltungsbereich

Art. 1 Gewässer und Fischereimethoden

In dieser Verordnung wird die Ausübung der Angelfischerei in den kantonalen Gewässern und in den Grenzgewässern, mit Ausnahme der privaten Gewässer, der verpachteten Wasserläufe, der Wasserläufe, die der Aufzucht dienen, der Wasserläufe, die nicht für die Fischerei bestimmt sind, sowie des Murten- und des Neuenburgersees geregelt.

In ihr wird ebenfalls der Fang von Köderfischen und von Krebsen in diesen Gewässern geregelt.

Die Gewässer, die für die Fischerei namentlich aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht offen sind, gelten als nicht für die Fischerei bestimmte Gewässer.

2 Verleihung des Fischereirechts

Art. 2 Patentarten

Die allgemeinen Fischereipatente sind:

  1. Patent A, berechtigt zur Angelfischerei in den Wasserläufen und vom Ufer aus in Seen;
  2. Patent B, berechtigt zur Angelfischerei in den Wasserläufen;
  3. Patent C, berechtigt zur Angelfischerei nur vom Ufer aus in Seen.

Die speziellen Fischereipatente sind:

  1. Patent D, berechtigt als Zusatzpatent die Inhaberin oder den Inhaber des Patents A oder C, von einem Wasserfahrzeug aus zu fischen, in den Seen, in denen dieses Vorgehen erlaubt ist;
  2. Patent F, berechtigt zur Angelfischerei vom Ufer aus, und zwar in der Bibera und im Broyekanal;
  3. Patent G "Gastpatent" berechtigt als Zusatzpatent die volljährige Inhaberin oder den volljährigen Inhaber eines Jahrespatents A, B oder C, nach den folgenden Modalitäten mit jeweils einem Gast zu fischen:
  1. Pro Jahr darf nur ein Gastpatent gelöst werden.
  2. Der Gast darf die gleiche Anzahl Geräte verwenden wie die Patentinhaberin oder der Patentinhaber, mit Ausnahme der Schleppangel; er darf jedoch die Schleppangeln der Patentinhaberin oder des Patentinhabers, die oder den er begleitet, bedienen.
  3. Für die Ausübung der Fischerei in einem Fliessgewässer oder von einem Seeufer aus müssen sich die Patentinhaberin oder der Patentinhaber und der Gast in Rufnähe aufhalten.
  4. Beim Fischen von einem Wasserfahrzeug aus muss der Gast vom selben Wasserfahrzeug aus wie die Inhaberin oder der Inhaber des Fischereipatents fischen.
  5. Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber und der Gast dürfen pro Jahr und pro Tag nicht mehr Fische fangen, als die Patentinhaberin oder der Patentinhaber selber behalten darf.
  1. Kollektivpatente.

Art. 3 Ausstellung der Patente

Die Patente A, B, C, D und G werden von den Oberämtern ausgestellt.

Das Patent F wird vom Oberamt des Seebezirks ausgestellt.

Die Tages- und Wochenpatente können auch über den virtuellen Schalter des Kantons Freiburg (https://egov.fr.ch) bezogen werden. Elektronisch bezogene Patente sind zwingend auf Papier auszudrucken.

Die Oberämter können die Ausstellung von Tages- und Wochenpatenten sowie von Patenten F in externen Verkaufsstellen organisieren.

Minderjährige ab 12 Jahren können ein Patent lösen. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr müssen sie dafür eine schriftliche Einwilligung der Person, welche die elterliche Sorge innehat, vorlegen.

Das Amt für Wald und Natur (das Amt) ist für die Ausstellung von Kollektivpatenten zuständig. Diese Patente sind an besondere, vom Amt festgelegte Bedingungen geknüpft.

Art. 4 Patentpreise

Die Preise der Fischereipatente werden in Anhang 3 aufgeführt.

Personen, die am Tag, an dem sie das Patent lösen, eine AHV-Rente oder eine volle IV-Rente beziehen und im Kanton Freiburg oder im Kanton Waadt wohnhaft sind, erhalten das Patent A, B, C oder F zum halben Preis unter der Bedingung, dass sie das Zusatzpatent D nicht lösen.

Personen, die im Kanton Freiburg oder im Kanton Waadt wohnhaft sind und am Tag, an dem sie das Patent lösen, minderjährig sind, erhalten bestimmte Patente zum halben Preis.

Für Personen, die ausserhalb der Kantone Freiburg und Waadt wohnhaft sind, wird der Preis bestimmter Patente verdoppelt.

Art. 5 Wiederbevölkerungstaxe

Die Wiederbevölkerungstaxe wird für die Finanzierung der Wiederbevölkerung, die Überwachung der Fischbestände und die Verbesserung der Biotope verwendet.

Wer ein Patent A, B, C oder F löst, muss zusätzlich zum Patentpreis eine Wiederbevölkerungstaxe nach Anhang 3 bezahlen.

Von der Zahlung der Wiederbevölkerungstaxe ausgenommen sind:

  1. Personen, die ein Tagespatent lösen;
  2. Personen, die am Tag, an dem sie das Patent lösen, minderjährig sind;
  3. Personen, die Mitglied eines Fischervereins sind, der durch Vertrag bei der Bewirtschaftung der kantonalen Fischgewässer mitwirkt, und ein Jahres- oder das Halbjahrespatent lösen.

Wer mehrere Patente löst, bezahlt die Wiederbevölkerungstaxe nur einmal.

Art. 6 Gültigkeitsdauer der Patente

Das Jahrespatent ist für die Fangperioden des laufenden Kalenderjahres gültig.

Die Halbjahrespatente gelten sechs Monate. Das erste Halbjahrespatent ist für die Fangperioden vom 1. Januar bis 30. Juni gültig. Das zweite Halbjahrespatent ist für die Fangperioden vom 1. Juli bis 31. Dezember gültig.

Das Wochenpatent ist an sieben aufeinanderfolgenden Tagen gültig.

Das Tagespatent ist während eines Tages gültig.

Art. 7 Begleitete Minderjährige

Minderjährige unter 14 Jahren dürfen unter Aufsicht einer erwachsenen Person, die ein Fischereirecht innehat, mit eigenen Geräten und ohne Patent unter folgenden Bedingungen fischen:

  1. Eine erwachsene Person darf höchstens drei Minderjährige beaufsichtigen.
  2. Die Minderjährigen und die erwachsene Person, die ein Fischereirecht innehat (die Gruppe), dürfen mit höchstens drei Angelruten fischen (eine Angelrute pro minderjährige Person).
  3. Diese Gruppe darf pro Tag nicht mehr Fische fangen als die erwachsene Person alleine.
  4. Der Ertrag dieses Fangs ist in das Kontrollheft der erwachsenen Person einzutragen.
  5. Für die Fischerei mit der Hegene darf die Gruppe höchstens drei Hegenen nutzen, wobei pro Person nicht mehr als eine Hegene verwendet werden darf.

Personen, die vom Fischereirecht ausgeschlossen sind, werden auch von dieser Fischerei ohne Patent ausgeschlossen.

Art. 8 Sachkundenachweis (SaNa)

Bezügerinnen und Bezüger eines Jahres- oder Halbjahrespatents müssen über einen Sachkundenachweis (SaNa) verfügen, der vom "Netzwerk Anglerausbildung" ausgestellt wird.

Inhaberinnen und Inhaber eines Wochen- oder Tagespatents, Gäste und begleitete Minderjährige unter 14 Jahren benötigen nur für die Ausübung der Fischerei mit Widerhaken einen SaNa.

Art. 9 Kontrolle und Fangstatistik

Wer ein Patent bezieht, erhält ein Exemplar dieser Verordnung in Papierform oder elektronischer Form.

Wer ein Jahres- oder Halbjahrespatent A, B oder C bezieht, erhält ein Kontrollheft gegen Hinterlegung eines Depots von 100 Franken.

Dieses Depotgeld wird zurückerstattet, wenn die Patentinhaberin oder der Patentinhaber das Kontrollheft vorschriftsgemäss ausgefüllt dem Oberamt, welches das Kontrollheft ausgestellt hat, spätestens bis 31. März des Folgejahres zurückgibt.

Bei Verlust des Kontrollhefts kann ein Duplikat gegen Bezahlung einer Gebühr von 50 Franken bezogen werden. Das neue Kontrollheft trägt den Aufdruck "Duplikat".

Ist das Kontrollheft voll, so kann die Inhaberin oder der Inhaber beim Oberamt, welches das Heft ausgestellt hat, gegen Abgabe des alten Kontrollhefts ein neues beziehen. Die Abgabe des neuen Kontrollhefts wird auf beiden Heften vermerkt.

Wer ein Tages- oder Wochenpatent A oder ein Patent F bezieht, erhält kein Kontrollheft, ist jedoch verpflichtet, seine Fänge in den Statistikbogen einzutragen. Der Statistikbogen ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einzureichen.

3 Allgemeine Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei

Art. 10 Eintragungsmodalitäten von Statistiken

Die Inhaberin oder der Inhaber des Kontrollhefts oder des Statistikbogens ist verpflichtet:

  1. jeden gefangenen Fisch sofort einzutragen (auch Köderfische);
  2. vom ersten Fang an das Datum und den Wasserlauf oder See, in dem sie oder er fischt, einzutragen;
  3. vor Verlassen des Gewässers, in dem die Fische gefangen wurden, die Gesamtzahl pro Fischart einzutragen sowie das Gesamttotal folgender Arten: Hecht, Äsche, Zander und Forelle;
  4. den Fischereiertrag der Minderjährigen, die unter ihrer oder seiner Aufsicht fischen, oder ihres oder seines Gasts einzutragen;
  5. das Kontrollheft oder den Statistikbogen auf Verlangen jederzeit den mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen vorzuweisen.

Die Eintragungen müssen unauslöschlich und gemäss den Vorschriften im Kontrollheft oder Statistikbogen ausgeführt werden.

Solange sich die Fischerin oder der Fischer auf dem Gewässer befindet, ist es ihr oder ihm verboten, Fische so zu verstümmeln, dass ihre Grösse und Anzahl nicht mehr ermittelt werden kann.

Art. 11 Obligatorische Ausrüstung zur Ausübung der Fischerei

Eine Fischerin oder ein Fischer muss zur Ausübung der Fischerei folgende Ausrüstung mitführen:

  1. das Fischereipatent mit dem Kontrollheft oder dem Statistikbogen, ausgedruckt auf Papier;
  2. für die betroffenen Personen den SaNa;
  3. einen amtlichen Identitätsausweis mit Foto;
  4. einen Massstab, mit dem die Grösse der Fische bestimmt werden kann;
  5. Werkzeuge zur fachgerechten Tötung von Fischen gemäss Artikel 12;
  6. ein Werkzeug zur Entfernung der Angelhaken;
  7. ein Werkzeug, um die Schnur möglichst nahe am Maul abzuschneiden, wenn der Angelhaken nicht entfernt werden kann, ohne den Fisch zu verletzen.

Art. 12 Fang und Behandlung der Fische

Fische müssen schonend gefangen und behandelt werden.

Fische müssen gemäss den Anforderungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung (Art. 177 ff. TSchV) getötet werden. Die übliche Methode ist die schnellstmögliche Betäubung des Fisches durch einen Schlag auf den Kopf und die anschliessende Tötung durch Entbluten (durch Anstechen der Kiemen) oder durch schnellstmögliches Ausnehmen.

Zum Verzehr bestimmte Fische müssen unverzüglich getötet werden. Fischerinnen und Fischer, die über einen SaNa verfügen, dürfen lebende Fische bis am Ende des Fischereiausflugs hältern; die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden.

Fische und Krebse, die versehentlich gefangen werden und deren Fang nicht erlaubt ist, müssen unverzüglich wieder ins Wasser ausgesetzt werden:

  1. Wird der gefangene Fisch als lebensfähig beurteilt, so ist er sorgfältig wieder ins Wasser auszusetzen, wenn nicht, ist er vor dem Aussetzen zu töten.
  2. Ist das Entfernen des Angelhakens nicht mehr gut möglich, so ist die Fischerin oder der Fischer verpflichtet, die Angelschnur in der Nähe des Mauls abzuschneiden, bevor der Fisch sorgfältig wieder ins Wasser ausgesetzt wird.

Es ist verboten, nicht-einheimische Fische (Anhang 2) wieder ins Wasser auszusetzen; diese Fische sind unverzüglich zu töten. Für die folgenden Arten gelten jedoch besondere Regeln:

  1. Hecht: Nur in den Seen sowie im Broyekanal gefangene Fische dürfen wieder ins Wasser ausgesetzt werden;
  2. Zander: Nur im Greyerzer- und im Schiffenensee gefangene Fische dürfen wieder ins Wasser ausgesetzt werden.

Die Grösse der Fische wird von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen.

Art. 13 Erlaubte Angelruten

Die Verwendung von Widerhaken ist, falls erlaubt, nur Inhaberinnen und Inhabern eines SaNa gestattet.

Innerhalb der Grenzen der für jeden See und jede Wasserlauf-Kategorie geltenden Vorschriften darf die Fischerei nur mit Angelruten ausgeübt werden. Es sind nur folgende Angelruten erlaubt:

  1. die Schwebangel (z. B. Zapfenfischen) mit oder ohne Schwimmer und Beschwerung, inklusive die Angelrute zum Fliegenfischen;
  2. die Senkangel (z. B. Tippfischen) mit Beschwerung, ohne Schwimmer oder mit einem Laufzapfen;
  3. die Hegene, d. h. eine Senkangel mit mehreren Angelhaken, die von Hand durch sanftes Heben und Senken der Rute bewegt wird;
  4. die Setzangel (z. B. Grundbleifischen, Posenfischen), deren Beschwerung auf dem Grund aufliegt;
  5. die Wurfangel (z. B. Spinnfischen), d. h. eine beschwerte Angelrute mit oder ohne Laufzapfen, deren Köder ausgeworfen und dann von der Fischerin oder vom Fischer aktiv zurückgezogen wird;
  6. die Schleppangel (z. B. Schleppfischen), d. h. eine von einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug passiv gezogene Angelrute, die nicht in der Hand gehalten wird.

Art. 14 Erlaubte Fischereigeräte

Die Verwendung des Feumers oder Keschers ist erlaubt, um den gefangenen Fisch aus dem Wasser zu ziehen.

Köderfische können zusätzlich zur Angelrute mit einer Falle gefangen werden.

Pro Person ist nur eine Falle erlaubt, die mit dem Namen und dem Vornamen der Eigentümerin oder des Eigentümers versehen sein muss.

Die Köderfischfalle kann:

  1. eine durchsichtige Flasche mit durchbohrtem Boden, deren Inhalt drei Liter nicht überschreitet;
  2. oder eine kleine Reuse von höchstens 50 cm Länge und höchstens 25 cm Höhe und Breite oder Durchmesser sein.

Art. 15 Köder

Der Einsatz von lebenden Köderfischen ist verboten.

Der Einsatz von echten und künstlichen Fisch- oder Amphibieneiern ist verboten.

Als tote Köder dürfen nur folgende Fischarten eingesetzt werden: Laube, Blicke, Alet, Rotauge, Gründling, Flussbarsch, Rotfeder, Schleie, Elritze und Hasel.

Art. 16 Fischen von einem Wasserfahrzeug aus

Das Fischen von einem Strandboot aus wird dem Fischen von einem Wasserfahrzeug aus gleichgesetzt. Als Strandboot gelten nach Artikel 2 der Bundesverordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (BSV) namentlich Belly Boat, Float Tube, Luftmatratzen und weitere Schwimmhilfen.

Inhaberinnen und Inhabern des Zusatzpatents D, die mit der Schleppangel fischen (nicht in der Hand gehaltene Angel, die hinter einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug hergezogen wird) sind in Anwendung von Artikel 53 Abs. 2 BSV berechtigt, in der inneren Uferzone parallel zum Ufer zu fahren. Ein Wasserfahrzeug, von dem aus mit der Schleppangel gefischt wird, muss vorschriftsgemäss, also mit einem weissen Ballon, bezeichnet sein (Art. 31 Abs. 2 BSV).

Das Fischen von einem Wasserfahrzeug aus ist nur in bestimmten Seen erlaubt. Besondere Vorschriften für jeden See werden in den entsprechenden Abschnitten dieser Verordnung vermerkt.

Art. 17 Verbotene Fanggeräte und Fischereimethoden

Zur Ausübung der Fischerei ist es verboten:

  1. Stoffe, welche die Fische betäuben, Sprengstoff oder andere schädliche Stoffe sowie Elektrizität zu verwenden;
  2. Fische anders als mithilfe einer Angelrute zu fangen (ausgenommen für den Fang von Köderfischen);
  3. Fische zu fangen, indem sie mit einem Angelhaken absichtlich an einer anderen Körperstelle als im Mund festgehalten werden;
  4. Fische mit im Wasser verteilten Substanzen anzulocken (Ködern);
  5. ferngesteuerte Geräte zu verwenden;
  6. Fische mit einer Lampe oder einem Scheinwerfer anzulocken;
  7. durch das Aufstellen von Hindernissen die Fortbewegung der Fische zu beeinträchtigen oder zu verhindern;
  8. den Wasserhaushalt, den Zustand der Ufer oder des Flussbetts zu verändern.

Art. 18 Jahresfangzahlbeschränkungen

Für Inhaberinnen und Inhaber eines Jahrespatents darf die Anzahl der pro Jahr gefangenen Hechte, Äschen, Zander und Forellen 75 Fische in Seen sowie 75 Fische in Wasserläufen nicht überschreiten. Sie dürfen jedoch höchstens 5 Äschen pro Jahr fangen.

Für Inhaberinnen und Inhaber eines Halbjahrespatents beträgt diese Anzahl 40 Fische in Seen sowie 40 Fische in Wasserläufen. Sie dürfen höchstens 2 Äschen fangen.

Art. 19 Tagesfangzahlbeschränkungen

Eine Person darf pro Tag nicht mehr als insgesamt 6 Fische der folgenden Arten fangen: Hecht, Äsche, Zander und Forelle. Sie darf jedoch nicht mehr als 1 Äsche pro Tag fangen.

Eine Person darf pro Tag höchstens 70 Flussbarsche (Egli) fangen.

Eine Person darf pro Tag insgesamt höchstens 50 Fische der folgenden Arten fangen: Laube, Brachsme, Alet, Rotauge, Gründling, Rotfeder, Schleie, Elritze und Hasel.

Art. 20 Erlaubte Fänge

Der Fang sämtlicher Fischarten ist erlaubt, unter Vorbehalt folgender Einschränkungen:

  1. Der Fang von Aalen, Bitterlingen, Cobite italiano, Nasen und Bachneunaugen ist verboten (Art. 2a VBGF).
  2. Der Fang sämtlicher Krebsarten ist verboten.
  3. Der Fang von Äschen ist nur in der Saane sowie in den Grenzwasserläufen mit dem Kanton Bern (Art. 26) erlaubt.

Art. 21 Besondere Fänge

Das Amt kann Laichfischfänge, Abfischungen zum Schutz der Fische und Fischfänge zu wissenschaftlichen Zwecken durchführen.

Art. 22 Schongebiete

Jegliche Fischerei kann in den Wasserläufen verboten werden, die Gegenstand von Renaturierungsmassnahmen sind, während den Arbeiten und während maximal fünf Jahren nach der Ausführung von Massnahmen.

Besondere Vorschriften für jeden See und jede Wasserlaufkategorie werden in den entsprechenden Abschnitten dieser Verordnung vermerkt.

Art. 23 Fischereiwettbewerbe

Nur interne Fischereiwettbewerbe örtlicher Fischereivereine sind erlaubt. Artikel 29 FischG bleibt vorbehalten.

Die teilnehmenden Personen sind zur Einhaltung dieser Verordnung verpflichtet; die besonderen, vom Amt festgelegten Bedingungen bleiben vorbehalten.

4 Für die Patentfischerei offene Wasserläufe und Seen

Art. 24 Wasserläufe auf Freiburger Boden

Die Patente A und B berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber zur Angelfischerei in nachfolgend erwähnten Abschnitten der Wasserläufe. Ohne expliziten Vermerk umfassen diese Abschnitte nicht ihre Zuflüsse.

Grosse Freiburger Wasserläufe:

Wasserlauf Begrenzung Angaben
Saane 3 (103) flussabwärts des Auffangbeckens am Fusse der Staumauer von Rossens bis zum Absturz gegenüber des Wasserkraftwerks Hauterive 2575130/1174380 2576143/1179865
Saane 2 (102) vom Absturz gegenüber des Wasserkraftwerks Hauterive bis flussabwärts der Pérolles-Brücke (mit Ausnahme des Schilfgürtels im Naturschutzgebiet des Pérolles-Sees, das bis zum «Creux-du-Loup» reicht, in den mit Schildern markierten Gebieten auf der rechten Uferseite ab dem Fuss der Felswand (2578245/1181950) bis zum «Creux-du-Loup» (2577800/1182160), einschliesslich von der grossen Insel aus) 2576143/1179865 2578417/1181972
Saane 1 (101) flussabwärts vom Absturz der Schleusen des Stauwehrs der Magerau am linken Ufer und vom Tennisplatz der Magerau am rechten Ufer bis flussaufwärts der Neiglen-Hängebrücke 2578961/1183100 2578778/1184554

Mittlere Freiburger Wasserläufe:

Wasserlauf Begrenzung Angaben
mittlere Ärgera (131) vom letzten Absturz flussaufwärts der Tennisanlage in Marly bis zum Zusammenfluss mit dem Copy-Bach 2579630/1179670 2577278/1180548
untere Ärgera (130) von ihrem Zusammenfluss mit dem Copy-Bach bis zu ihrer Einmündung in die Saane 2577278/1180548 2576159/1181028
mittlere Glane (121) von der Brücke der Kantonsstrasse flussaufwärts von Romont bei Beauregard bis zur Einmündung der Neirigue 2559349/1168905 2567177/1175677
untere Glane (120) von der Einmündung der Neirigue bis zum Stauwehr Matelec 2567177/1175677 2575130/1181700
Gorges de la Jogne (170) flussabwärts vom Auffangbecken des Stauwehrs des Montsalvens-Sees bis zur Brücke, die zum Wasserkraftwerk in Broc führt 2576467/1162424 2574590/1162092
Hongrin (273) von der Brücke flussabwärts von Allières bis zu seiner Einmündung in den Lessoc-See (Montbovon-See) 2567716/1147608 2570259/1149341
Javro (180) von der alten Brücke, die das Kartäuserkloster La Valsainte mit dem Bauernhof Les Rocs verbindet, bis zur Brücke der Kantonsstrasse Crésuz-Charmey 2580725/1165924 2577882/1163405
Jaunbach (171) von der bernischen Kantonsgrenze bis zum Montsalvens-See, einschliesslich seiner Zuflüsse, mit Ausnahme des Rio-du-Petit-Mont, des Rio-du-Gros-Mont, des sogenannten "Pisciculture"-Bachs vom Pont-du-Roc flussabwärts sowie des Eichbachs 2589313/1158659 2578879/1162589
Neirigue (125) von der Brücke bei der Mühle Affamaz in Berlens bis zu ihrer Einmündung in die Glane 2563796/1171503 2567170/1175676
Saane 5 (105) von der Kantonsgrenze bei Montbovon bis flussaufwärts des Lessoc-Sees 2569341/1147138 2569974/1148553
Saane 4 (104) flussabwärts vom Auffangbecken unter der Staumauer des Lessoc-Sees bis flussaufwärts der Morlon-Brücke 2570469/1150637 2573691/1162660
Warme Sense (111) vom Ausfluss des Schwarzsees unter der Kantonsstrasse bis zu ihrem Zusammenfluss mit der Kalten Sense in Zollhaus 2588424/1168818 2590002/1173967

Kleine Freiburger Wasserläufe:

Wasserlauf Begrenzung Angaben
Kanal Les Rogigues (152) Zufluss der oberen Broye, von seiner Quelle bis zu seinem Zusammenfluss mit der Broye 2560970/1160472 2559343/1157768
Dâ (160) Zufluss der oberen Broye, von seinen Quellen bis zu seinem Zusammenfluss mit dem Corjon 2562544/1155408 2559501/1156757
Corjon (160) Zufluss der oberen Broye, von der Autobahn A12 bis zu seinem Zusammenfluss mit der Broye 2559849/1155407 2559144/1157148
obere Ärgera (132) von der Roggelibrücke bei Plasselb bis zum letzten Absturz flussaufwärts der Tennisanlage in Marly 2585224/1174412 2579630/1179670
obere Glane (122) von der Raffour-Brücke in Prez-vers-Siviriez bis zur Kantonsstrasse flussaufwärts von Romont bei Beauregard 2556616/1163696 2559349/1168905
Glâney (124) von Villaranon bis zu seiner Einmündung in die Glane 2557359/1168999 2561137/1172270
Mortivue (163) Zufluss der oberen Broye, von seinen Quellen bis zu seinem Zusammenfluss mit der Broye von den Quellen bis 2560196/1158618
Rio-de-la-Cibe und Rio-Vésenand (162) Zuflüsse der oberen Broye, von ihren Quellen bis zu ihrem Zusammenfluss mit der Broye von den Quellen bis 2559353/1157633
Sionge (200) von der Einmündung des Diron in Vuadens bis zur letzten Brücke (Vuippens) vor der Einmündung in den Greyerzersee 2567419/1163780 2572339/1167667
Sonnaz (272) von der Brücke der Strasse Belfaux–Lossy bis zur Brücke der Kantonsstrasse Freiburg–Murten in Pensier 2575210/1186547 2576997/1187825
Tatrel (278) von Châtel-Saint-Denis bis zur Einmündung in die Broye 2558489/1153000 2555860/1153332
obere Trême (221) von ihren Quellen bis zur Brücke von Moulin de la Trême auf der Höhe von Carry mitsamt ihren Zuflüssen von den Quellen bis 2568805/1161831
untere Trême (220) von der Brücke von Moulin de la Trême auf der Höhe von Carry bis zu ihrer Einmündung in die Saane 2568805/1161831 2573555/1161049

Broyekanal und Grosser Kanal:

Wasserlauf Begrenzung Angaben
Broyekanal (282) zwischen La Monnaie und dem Murtensee 2574142/1202379 2575662/1200763
Grosser Kanal (Bibera) (260) von der Brücke der Kantonsstrasse Sugiez–Ins bis zu ihrer Einmündung in den Broyekanal 2575812/1202489 2574820/1202123

Art. 25 Grenzwasserläufe mit dem Kanton Waadt

Die Patente A und B berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber zur Angelfischerei von beiden Ufern aus in nachfolgend erwähnten Abschnitten der Wasserläufe. Ohne expliziten Vermerk umfassen diese Abschnitte nicht ihre Zuflüsse.

Wasserlauf Begrenzung Angaben
obere Arbogne (251) Freiburger Gebiet: vom Zusammenfluss mit dem Pelons-Bach bis zum Zusammenfluss mit dem Creux-de-la-Chetta-Bach 2566192/1184054 2564805/1185847
Grenzgebiet: vom Zusammenfluss mit dem Creux-de-la-Chetta-Bach bis zur grossen Brücke der Strasse Payerne–Dompierre 2564805/1185847 2563861/1186460
untere Arbogne (250) von der Brücke von Vuaz-Seguin in Corcelles-près-Payerne bis zur Brücke der Strasse Avenches–Villars-le-Grand 2563721/1187036 2567816/1193165
Biorde (280) von der Brücke der Strasse Granges–Palézieux-Village bis zu ihrem Zusammenfluss mit dem Corbéron 2553488/1154197 2552958/1154873
obere Broye (152) Freiburger Gebiet: im Vivisbachbezirk, flussabwärts von der Brücke der Kantonsstrasse Vaulruz–Semsales bis zur Kantonsgrenze in La Rougève 2560771/1159018 2558855/1156795
Grenzgebiet: im Vivisbachbezirk von der Kantonsgrenze in La Rougève bis zur Brücke der Strasse Palézieux-Gare–Ecoteaux 2558855/1156795 2554497/1155049
mittlere Broye (151) Freiburger Gebiet: im Glanebezirk, auf der ganzen Strecke auf Freiburger Boden, von Fouâche bis zur Kantonsgrenze 2552130/1159567 2551371/1166135
Grenzgebiet: im Glanebezirk, auf der Grenzstrecke in Auboranges zwischen Les Bures und Fouâche 2552057/1158746 2552130/1159567
untere Broye (150) im Broyebezirk, von der Eisenbahnbrücke in Treize-Cantons bis zur Brücke der Strasse Avenches–Villars-le-Grand 2555646/1175121 2567268/1193217
oberer Chandon (271) Zufluss des Murtensees, von der Kantonsgrenze zwischen La Vossaine und Malforin bis zur Kantonsgrenze zwischen Villarepos und der Brücke der Strasse Donatyre–Misery 2570386/1189342 2571870/1191208
unterer Chandon (270) Zufluss des Murtensees, von der Brücke der Strasse Faoug–Chandossel bis zur Kantonsgrenze 2572586/1193916 2572242/1193862
Corbéron (281) Zufluss der Broye in Granges, auf der Grenzstrecke 2551832/1152841 2552958/1154873
Flon (157) Zufluss der mittleren Broye in Oron, auf der Grenzstrecke 2554803/1159254 2553711/1158408
Parimbot (275) Freiburger Gebiet: Zufluss der mittleren Broye, von der Kantonsgrenze bis zur Einmündung in die Broye 2551147/1160349 2552323/1162140
Grenzgebiet: Zufluss der mittleren Broye in Auboranges, auf der Grenzstrecke 2550643/1158441 2551147/1160349
obere Kleine Glane (211) von der Kantonsgrenze der Exklave Vuissens in Vers-le-Moulin bis zur Autobahn A1 2549989/1177392 2558140/1186176
untere Kleine Glane (210) von der Autobahn A1 bis zur Brücke der Strasse Avenches–Villars-le-Grand 2558140/1186176 2566307/1194182
Veveyse-de-Châtel (230) Freiburger Gebiet: von ihren Quellen bis zur Kantonsgrenze in Châtel-St-Denis, mit den Zuflüssen, jedoch ohne die Gouilles de Rathvel von den Quellen bis 2558492/1152227
Grenzgebiet: auf der Grenzstrecke von Châtel-St-Denis bis zu ihrem Zusammenfluss mit dem Veveyse-de-Fégire 2558492/1152227 2558322/1150844
Veveyse-de-Fégire (231) von den Koordinaten bis zu ihrem Zusammenfluss mit der Veveyse-de-Châtel 2564401/1147678 2558322/1150844

Art. 26 Grenzwasserläufe mit dem Kanton Bern

Die Patente A und B berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber zur Angelfischerei von beiden Ufern aus in nachfolgend erwähnten Abschnitten der Wasserläufe. Ohne expliziten Vermerk umfassen diese Abschnitte nicht ihre Zuflüsse.

Wasserlauf Begrenzung Angaben
Saane 0 (100) Freiburger Gebiet: flussabwärts vom Wasserkraftwerk Schiffenen bis zur Kantonsgrenze bei Niederbösingen 2581527/1192199 2583154/1194051
Grenzgebiet: von der Kantonsgrenze bis zum Zusammenfluss mit der Sense 2583154/1194051 2584385/1195044
Kalte Sense (112) vom Zusammenfluss mit der Muscherensense in Sangernboden bis zu ihrer Einmündung in die Sense bei Zollhaus 2593168/1173463 2590002/1173967
obere Sense (110) vom Zusammenfluss der Warmen und der Kalten Sense in Zollhaus bis zur Guggersbach-Brücke 2590002/1173967 2589577/1178839
mittlere Sense (109) von der zur Guggersbach-Brücke bis zur Autobahn A12, einschliesslich des Abschnitts auf dem Gebiet der Berner Gemeinde Albligen 2589577/1178839 2592834/1193224
untere Sense (108) von der Autobahn A12 bis zur Einmündung in die Saane bei Laupen 2592834/1193224 2584385/1195044

Art. 27 Seen auf Freiburger Boden

Die Patente A und C berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber zur Angelfischerei in folgenden Freiburger Seen:

See Begrenzung
Greyerzersee (300) flussabwärts der Brücke von Morlon (2573691/1162660) und flussabwärts der Brücke, die zum Wasserkraftwerk in Broc führt (2574590/1162092); flussabwärts der letzten Brücke über die Sionge in Vuippens (2572339/1167667); für die übrigen Zuflüsse: bis zum höchsten Pegelstand des Sees
Lessoc-See (Montbovon-See) (303) ab der Brücke des Wasserkraftwerks (2569974/1148553)
Lussy-See (308) nur ab Bootsanlegestelle Seite Jura (2558625/1154825)
Montsalvens-See (305) ab der Brücke des Wasserkraftwerks "Le Perré" (2578878/1162589)
Schwarzsee (302) auf dem gesamten Gewässer
Pérolles-See (307) flussabwärts der Pérolles-Brücke, nur in den folgenden (mit Schildern gekennzeichneten) Sektoren: am rechten Ufer, ab der Pérolles-Brücke bis zu den Koordinaten (2578997/1182251); am linken Ufer, ab der Pérolles-Brücke bis zum Beginn des grossen Schilfgürtels (2578918/1182116), dann ab der Lichtung beim südlichen Ende der Galerie des Sentier Schoch (2578925/1182253) bis zum Ende des Wegs, der vom Sentier Schoch her kommt (2579111/1182488)
Schiffenensee (301) flussabwärts der Neiglen-Hängebrücke (2578778/1184554) und flussabwärts der Brücke der Kantonsstrasse Freiburg–Murten in Pensier (2576997/1187825)

5 Zusätzliche Vorschriften für die grossen, mittleren und kleinen Freiburger Wasserläufe (Art. 24 Abs. 2‒4)

Art. 28 Erlaubte Fangperioden in Gewässern vollständig auf Freiburger Gebiet

Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:

Art erlaubte Fangperioden
Barbe vom ersten Sonntag im März bis zum 30. April und vom 1. August bis zum ersten Sonntag im Oktober
Äsche vom 1. Juni bis zum ersten Sonntag im Oktober
Elritze vom ersten Sonntag im März bis zum 14. April und vom 16. Juni bis zum ersten Sonntag im Oktober
weitere erlaubte Arten (Art. 20) vom ersten Sonntag im März bis zum ersten Sonntag im Oktober

Ausnahme für den Fang von Elritzen: Reusen- und Flaschenfischerei ist zwischen dem 1. Februar und dem ersten Sonntag im März erlaubt.

Art. 29 Erlaubte Fangzeiten in Gewässern vollständig auf Freiburger Gebiet

Die erlaubten Fangzeiten werden in Anhang 1 aufgeführt.

Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.

Art. 30 Erlaubte Fangmasse in Gewässern vollständig auf Freiburger Gebiet

Es gelten folgende Fangmasse für die Äsche:

Wasserlauf Fangmass
Saane 1 bis 5 über 38 cm
andere Wasserläufe jeglicher Fang ist verboten

Es gelten folgende Fangmasse für die Forelle:

Wasserlauf Fangmass
grosse Wasserläufe 30 bis 36 cm und über 60 cm
mittlere Wasserläufe 26 bis 32 cm und über 45 cm
kleine Wasserläufe über 24 cm

Das Fangmass der anderen erlaubten Arten (Art. 20) ist nicht begrenzt.

Art. 31 Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden in Gewässern vollständig auf Freiburger Gebiet

Die Fischerin oder der Fischer darf nur eine einzige Angelrute (Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel) verwenden, die von Hand gehalten oder in der Nähe der fischenden Person aufgestellt wird.

Eine Angelrute darf nur mit einem einzigen, einfachen Angelhaken versehen sein.

Kein Angelhaken darf einen Widerhaken aufweisen.

Beim Fischen mit toten Köderfischen dürfen pro Angelrute höchstens drei einfache Angelhaken verwendet werden.

Beim Fischen mit Kunstködern mit einer Gesamtlänge von mehr als 70 mm (ohne Angelhaken) dürfen maximal zwei einfache Angelhaken pro Angelrute verwendet werden.

Für den Fang von Köderfischen ist eine Falle pro Person (Art. 14 Abs. 3 und 4) erlaubt.

Art. 32 Fischereiverbote in Gewässern vollständig auf Freiburger Gebiet

Die Fischerei ist verboten:

  1. von Brücken und Hängebrücken aus;
  2. von den Staumauern von Rossens, von Lessoc, von Montsalvens, der Magerau und von Schiffenen sowie von den jeweils dazugehörigen Bauten und Anlagen aus, insbesondere in betonierten Teilen der Anlagen unterhalb der Staumauer und in den Auffangbecken, die mit Schildern gekennzeichnet sind;
  3. in den Geschiebesammlern und den Bauten und Anlagen der Elektrizitätswerke, den Bauwerken zur Sanierung der Wasserkraft und von den jeweils dazugehörigen betonierten Bauten und Anlagen aus;
  4. bei Fischleitern und anderen Bauwerken, zur Überwindung von Wanderhindernissen durch ein Wasserkraftwerk, in den Bauwerken sowie von beiden Ufern aus bis 20 m flussaufwärts und flussabwärts (mit Schildern gekennzeichnet);
  5. vom linken Saaneufer aus am Fusse der Deponie La Pila in Hauterive (ab 2575908/1180173 bis 2576132/1180052).

Art. 33 Schongebiete in Gewässern vollständig auf Freiburger Gebiet

In der Glane vom Stauwehr von Matelec (2575127/1181696) bis zur Einmündung in die Saane ist jegliche Fischerei verboten.

Art. 34 Teilschongebiete in Gewässern vollständig auf Freiburger Gebiet

In der Saane 5, auf ihrem ganzen für die Fischerei geöffneten Lauf, ist die Fischerei nur vom 1. Juni bis zum ersten Sonntag des Monats Oktober gestattet.

In der Saane 1, vom Stauwehr der Magerau bis zur Motta-Brücke, darf das Wasser zum Fischen nur in der Zeit vom 1. Juni bis zum ersten Sonntag des Monats Oktober betreten werden.

6 Zusätzliche Vorschriften für den Broyekanal und den Grossen Kanal (Art. 24 Abs. 5)

Art. 35 Erlaubte Fangperioden im Broyekanal und Grossen Kanal

Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:

Art erlaubte Fangperioden
Hecht vom 16. April bis 14. März
Flussbarsch (Egli) vom 16. Mai bis 14. März
Wels vom 16. Juni bis 14. Mai
Forelle vom ersten Sonntag im März bis zum ersten Sonntag im Oktober
weitere erlaubte Arten (Art. 20) das ganze Jahr

Art. 36 Erlaubte Fangzeiten im Broyekanal und Grossen Kanal

Das Fischen ist während der folgenden Tageszeiten gestattet:

  1. während der Sommerzeit: von 05.00 Uhr bis 00.00 Uhr;
  2. während der Winterzeit: von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.

Art. 37 Fangmasse im Broyekanal und Grossen Kanal

Es sind folgende Fangmasse erlaubt:

Art erlaubte Fangmasse
Hecht über 45 cm
Karpfen über 40 cm
Wels über 45 cm
Forelle über 45 cm
weitere erlaubte Arten (Art. 20) keine Massbeschränkung

Art. 38 Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden im Broyekanal und Grossen Kanal

Angelhaken mit Widerhaken dürfen verwendet werden.

Alle Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden Patents dürfen zum Fischen mit Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel vom Ufer aus Folgendes verwenden:

  1. drei Angelruten (mit Ausnahme der Hegene), die mit der Hand gehalten oder in der Nähe der Fischerin oder des Fischers aufgestellt werden und je mit höchstens drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sind;
  2. eine einzige Hegene mit höchstens fünf einfachen Angelhaken; die Person, die mit der Hegene fischt, hat das Recht, zusätzlich zwei weitere Angelruten zu verwenden (Schweb-, Senk- oder Setzangel). Das Fischen mit der Hegene ist nur vom 1. Januar bis zum 15. April und vom 11. Juni bis zum 15. Oktober gestattet;
  3. für den Fischfang mit Köderfischen oder Fischteilen als Köder drei Schweb-, Setz- oder Senkangeln, mit je einem Köder.

Für den Fang von Köderfischen ist zusätzlich zu den Fischfallen nach Artikel 14 Abs. 4 eine Köderfischsenke (quadratisches Netz, das durch zwei gekreuzte und am Scheitel verbundene Bogen gespannt wird) mit Seiten von höchstens 1 m Länge gestattet.

Art. 39 Fischereiverbote im Broyekanal und Grossen Kanal

Die Fischerei ist verboten:

  1. von Brücken und Hängebrücken aus;
  2. von den Bootsanlegestellen sowie innerhalb der Bootshäfen und von den Anlagen der Bootshäfen aus.

7 Zusätzliche Vorschriften für die Grenzwasserläufe mit dem Kanton Waadt (Art. 25)

Art. 40 Erlaubte Fangperioden in den Grenzgewässern mit dem Kanton Waadt

Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:

Wasserlauf Barbe Hecht weitere erlaubte Arten (Art. 20)
obere, mittlere und untere Broye vom ersten Sonntag im März bis zum 30. April und vom 1. August bis zum ersten Sonntag im Oktober vom 16. April bis 14. März vom ersten Sonntag im März bis zum ersten Sonntag im Oktober
andere Wasserläufe vom ersten Sonntag im März bis zum 30. April und vom 1. August bis zum ersten Sonntag im Oktober das ganze Jahr vom ersten Sonntag im März bis zum ersten Sonntag im Oktober

Art. 41 Erlaubte Fangzeiten in den Grenzgewässern mit dem Kanton Waadt

Die erlaubten Fangzeiten werden in Anhang 1 aufgeführt.

Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.

Art. 42 Erlaubte Fangmasse in den Grenzgewässern mit dem Kanton Waadt

Es sind folgende Fangmasse erlaubt:

Art erlaubte Fangmasse
Forelle über 24 cm
weitere erlaubte Arten (Art. 20) keine Massbeschränkung

Art. 43 Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden in den Grenzgewässern mit dem Kanton Waadt

Die Fischerin oder der Fischer darf nur eine einzige Angelrute (Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel) verwenden, die von Hand gehalten oder in der Nähe der fischenden Person aufgestellt wird.

Eine Angelrute darf nur mit einem einzigen, einfachen Angelhaken versehen sein.

Kein Angelhaken darf einen Widerhaken aufweisen.

Beim Fischen mit toten Köderfischen dürfen pro Angelrute höchstens drei einfache Angelhaken verwendet werden.

Beim Fischen mit Kunstködern mit einer Gesamtlänge von mehr als 70 mm (ohne Angelhaken) dürfen maximal zwei einfache Angelhaken pro Angelrute verwendet werden.

Für den Fang von Köderfischen ist eine Falle pro Person (Art. 14 Abs. 3 und 4) erlaubt.

Art. 44 Fischereiverbote in den Grenzgewässern mit dem Kanton Waadt

Die Fischerei ist verboten:

  1. von Brücken und Hängebrücken aus;
  2. in den Geschiebesammlern und den Bauten und Anlagen der Elektrizitätswerke, den Bauwerken zur Sanierung der Wasserkraft und von den jeweils dazugehörigen betonierten Bauten und Anlagen aus;
  3. bei Fischleitern und anderen Bauwerken, zur Überwindung von Wanderhindernissen durch ein Wasserkraftwerk, in den Bauwerken sowie von beiden Ufern aus bis 20 m flussaufwärts und flussabwärts (mit einem Schild gekennzeichnet).

8 Zusätzliche Vorschriften für die Grenzwasserläufe mit dem Kanton Bern (Art. 26)

Art. 45 Erlaubte Fangperioden in den Grenzgewässern mit dem Kanton Bern

Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:

Wasserlauf Äsche Forelle weitere erlaubte Arten (Art. 20)
Saane 0 vom 16. Mai bis 31. Dezember vom 16. März bis 30. September das ganze Jahr
andere Wasserläufe vom 16. Mai bis 30. September vom 16. März bis 30. September vom 16. März bis 30. September

Art. 46 Erlaubte Fangzeiten in den Grenzgewässern mit dem Kanton Bern

Das Fischen ist während der folgenden Tageszeiten gestattet:

  1. während der Sommerzeit: von 05.00 Uhr bis 00.00 Uhr;
  2. während der Winterzeit: von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.

Art. 47 Erlaubte Fangmasse in den Grenzgewässern mit dem Kanton Bern

Es sind folgende Fangmasse erlaubt:

Art erlaubte Fangmasse
Äsche über 36 cm
Forelle über 24 cm
weitere erlaubte Arten (Art. 20) keine Massbeschränkung

Art. 48 Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden in den Grenzgewässern mit dem Kanton Bern

Die Fischerin oder der Fischer darf nur eine einzige Angelrute (Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel) verwenden, die von Hand gehalten oder in der Nähe der fischenden Person aufgestellt wird.

Eine Angelrute darf nur mit einem einzigen, einfachen Angelhaken versehen sein.

Kein Angelhaken darf einen Widerhaken aufweisen.

Beim Fischen mit toten Köderfischen dürfen pro Angelrute höchstens drei einfache Angelhaken verwendet werden.

Beim Fischen mit Kunstködern mit einer Gesamtlänge von mehr als 70 mm (ohne Angelhaken) dürfen maximal zwei einfache Angelhaken pro Angelrute verwendet werden.

Für den Fang von Köderfischen ist eine Falle pro Person (Art. 14 Abs. 3 und 4) erlaubt.

Art. 49 Fischereiverbote in den Grenzgewässern mit dem Kanton Bern

Die Fischerei ist verboten:

  1. von Brücken und Hängebrücken aus;
  2. von der Staumauer von Schiffenen sowie von den jeweils dazugehörigen Bauten und Anlagen aus, insbesondere in betonierten Teilen der Anlagen unterhalb der Staumauer;
  3. in den Geschiebesammlern und den Bauten und Anlagen der Elektrizitätswerke, den Bauwerken zur Sanierung der Wasserkraft und von den jeweils dazugehörigen betonierten Bauten und Anlagen aus;
  4. bei Fischleitern und anderen Bauwerken, zur Überwindung von Wanderhindernissen durch ein Wasserkraftwerk, in den Bauwerken sowie von beiden Ufern aus bis 20 m flussaufwärts und flussabwärts (mit einem Schild gekennzeichnet).

9 Zusätzliche Vorschriften für den Greyerzer- und den Schiffenensee

Art. 50 Erlaubte Fangperioden im Greyerzer- und im Schiffenensee

Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:

Art erlaubte Fangperioden
Forelle vom 16. Januar bis zum 14. März und vom 1. Juni bis zum ersten Sonntag im Oktober
weitere erlaubte Arten (Art. 20) vom 1. Juni bis 14. März

Ausnahme für den Fang von Köderfischen: Das Fischen mit einer Angelrute, die mit einem Schwimmer und einem einfachen Angelhaken mit natürlichen Ködern versehen ist, und das Trockenfliegenfischen sind zwischen dem 15. März und dem 31. Mai gestattet.

Art. 51 Erlaubte Fangzeiten im Greyerzer- und im Schiffenensee

Das Fischen ist während der folgenden Tageszeiten gestattet:

  1. während der Sommerzeit: von 05.00 Uhr bis 00.00 Uhr;
  2. während der Winterzeit: von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.

Art. 52 Erlaubte Fangmasse im Greyerzer- und im Schiffenensee

Es sind folgende Fangmasse erlaubt:

Art erlaubte Fangmasse
Hecht über 60 cm
Karpfen über 40 cm
Zander über 40 cm
Forelle über 45 cm
weitere erlaubte Arten (Art. 20) keine Massbeschränkung

Art. 53 Fischen von einem Wasserfahrzeug aus im Greyerzer- und im Schiffenensee

Die Angelfischerei von einem Wasserfahrzeug aus ist Inhaberinnen und Inhabern des Zusatzpatents D gestattet.

Art. 54 Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden im Greyerzer- und im Schiffenensee

Angelhaken mit Widerhaken dürfen verwendet werden.

Alle Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden Patents dürfen Folgendes verwenden:

  1. für das Fischen mit Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel vom Ufer oder von einem nicht absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus:
  1. drei Angelruten (mit Ausnahme der Hegene), die mit der Hand gehalten oder in der Nähe der Fischerin oder des Fischers aufgestellt werden und je mit höchstens drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sind;
  2. eine einzige Hegene mit höchstens fünf einfachen Angelhaken; die Person, die mit der Hegene fischt, hat das Recht, zusätzlich zwei weitere Angelruten zu verwenden (Schweb-, Senk- oder Setzangel);
  3. höchstens sechs Angelruten, wenn mehrere Personen, Gast inbegriffen, vom selben Wasserfahrzeug aus fischen;
  1. für die Schleppangelfischerei:
  1. das Fischen ist vom 16. Januar bis 14. März und vom 1. Juni bis 30. November erlaubt;
  2. fünf Köder pro Wasserfahrzeug sind gestattet; jeder Köder darf höchstens mit drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sein.

Für den Fang von Köderfischen ist zusätzlich zu den Fischfallen nach Artikel 14 Abs. 4 eine Köderfischsenke (quadratisches Netz, das durch zwei gekreuzte und am Scheitel verbundene Bogen gespannt wird) mit Seiten von höchstens 1 m Länge gestattet.

Art. 55 Fischereiverbote im Greyerzer- und im Schiffenensee

Die Fischerei ist verboten:

  1. von Brücken und Hängebrücken aus;
  2. von den Staumauern von Rossens und Schiffenen sowie von den jeweils dazugehörigen Bauten und Anlagen aus, die mit Schildern gekennzeichnet sind;
  3. von den Bootsanlegestellen sowie innerhalb der Bootshäfen und von den Anlagen der Bootshäfen aus;
  4. in einem Umkreis von 30 m um Zonen mit künstlichen Laichplätzen, die mit Bojen gekennzeichnet sind.

10 Zusätzliche Vorschriften für den Schwarzsee, den Montsalvens-See und den Lussy-See

Art. 56 Erlaubte Fangperioden im Schwarzsee, im Montsalvens-See und im Lussy-See

Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:

Art erlaubte Fangperioden
Hecht vom 1. Juni bis 31. März
Flussbarsch (Egli) vom 1. Juni bis 31. März
Forelle vom ersten Sonntag im März bis zum ersten Sonntag im Oktober
weitere erlaubte Arten (Art. 20) das ganze Jahr

Art. 57 Erlaubte Fangzeiten im Schwarzsee, im Montsalvens-See und im Lussy-See

Die erlaubten Fangzeiten werden in Anhang 1 aufgeführt.

Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.

Art. 58 Erlaubte Fangmasse im Schwarzsee, im Montsalvens-See und im Lussy-See

Es sind folgende Fangmasse erlaubt:

See/Art Hecht Forelle weitere erlaubte Arten (Art. 20)
Montsalvens-See über 60 cm 26 bis 32 cm und über 45 cm keine Massbeschränkung
Schwarzsee über 60 cm 26 bis 32 cm und über 45 cm keine Massbeschränkung
Lussy-See über 60 cm über 24 cm keine Massbeschränkung

Art. 59 Fischen von einem Wasserfahrzeug aus im Schwarzsee, im Montsalvens-See und im Lussy-See

Inhaberinnen und Inhabern des Zusatzpatents D ist die Angelfischerei von einem Wasserfahrzeug aus im Schwarzsee und im Montsalvens-See gestattet.

Das Fischen von einem Wasserfahrzeug aus ist im Lussy-See verboten.

Art. 60 Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden im Schwarzsee, im Montsalvens-See und im Lussy-See

Angelhaken mit Widerhaken dürfen verwendet werden.

Alle Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden Patents dürfen Folgendes verwenden:

  1. für das Fischen mit Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel vom Ufer oder von einem nicht absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus, wenn diese Praxis erlaubt ist:
  1. drei Angelruten (mit Ausnahme der Hegene), die mit der Hand gehalten oder in der Nähe der Fischerin oder des Fischers aufgestellt werden und je mit höchstens drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sind;
  2. eine einzige Hegene mit höchstens fünf einfachen Angelhaken; die Person, die mit der Hegene fischt, hat das Recht, zusätzlich zwei weitere Angelruten zu verwenden (Schweb-, Senk- oder Setzangel);
  3. höchstens sechs Angelruten, wenn mehrere Personen, Gast inbegriffen, vom selben Wasserfahrzeug aus fischen;
  1. für das Fischen mit der Schleppangel im Schwarzsee und im Montsalvens-See:
  1. das Fischen ist vom 16. Januar bis 30. November erlaubt;
  2. zwei Köder pro Wasserfahrzeug sind gestattet; jeder Köder darf höchstens mit drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sein.

Für den Fang von Köderfischen ist zusätzlich zu den Fischfallen nach Artikel 14 Abs. 4 eine Köderfischsenke (quadratisches Netz, das durch zwei gekreuzte und am Scheitel verbundene Bogen gespannt wird) mit Seiten von höchstens 1 m Länge gestattet.

Art. 61 Fischereiverbote im Schwarzsee, im Montsalvens-See und im Lussy-See

Die Fischerei ist verboten:

  1. von Brücken und Hängebrücken aus;
  2. von den Bootsanlegestellen sowie innerhalb der Bootshäfen und von den Anlagen der Bootshäfen aus;
  3. im Lussy-See ist das Fischen nur von der Bootsanlegestelle auf der Juraseite des Sees (2558625/1154825) aus erlaubt; alle anderen Zugänge sind verboten;
  4. von der Staumauer von Montsalvens und ihren dazugehörigen Bauten aus, die mit Schildern gekennzeichnet sind.

11 Zusätzliche Vorschriften für den Lessoc-See (Montbovon-See) und den Pérolles-See

Art. 62 Erlaubte Fangperioden im Lessoc- und im Pérolles-See

Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:

Art erlaubte Fangperioden
Elritze vom ersten Sonntag im März bis zum 14. April und vom 16. Juni bis zum ersten Sonntag im Oktober
weitere erlaubte Arten (Art. 20) vom ersten Sonntag im März bis zum ersten Sonntag im Oktober

Ausnahme für den Fang von Elritzen im Lessoc-See: Reusen- und Flaschenfischerei ist zwischen dem 1. Februar und dem ersten Sonntag im März erlaubt.

Art. 63 Erlaubte Fangzeiten im Lessoc- und im Pérolles-See

Die erlaubten Fangzeiten werden in Anhang 1 aufgeführt.

Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.

Art. 64 Erlaubte Fangmasse im Lessoc- und im Pérolles-See

Es sind folgende Fangmasse erlaubt:

See Forelle weitere erlaubte Arten (Art. 20)
Lessoc-See 26 bis 32 cm und über 45 cm keine Massbeschränkung
Pérolles-See 30 bis 36 cm und über 60 cm keine Massbeschränkung

Art. 65 Fischen von einem Wasserfahrzeug aus im Lessoc- und im Pérolles-See

Das Fischen von einem Wasserfahrzeug aus ist verboten.

Art. 66 Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden im Lessoc- und im Pérolles-See

Angelhaken mit Widerhaken dürfen verwendet werden.

Alle Inhaberinnen und Inhaber eines Patents dürfen Folgendes verwenden:

  1. im Lessoc-See für das Fischen mit Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel vom Ufer:
  1. drei Angelruten (mit Ausnahme der Hegene), die mit der Hand gehalten oder in der Nähe der Fischerin oder des Fischers aufgestellt werden und je mit höchstens drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sind;
  2. eine einzige Hegene mit höchstens fünf einfachen Angelhaken; die Person, die mit der Hegene fischt, hat das Recht, zusätzlich zwei weitere Angelruten zu verwenden (Schweb-, Senk- oder Setzangel);
  1. im Pérolles-See für das Fischen mit Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel vom Ufer: nur eine einzige Angelrute (mit Ausnahme der Hegene, die verboten ist), die mit der Hand gehalten oder in der Nähe der Fischerin oder des Fischers aufgestellt wird und mit höchstens einem einzigen einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen ist.

Für den Fang von Köderfischen ist eine Falle pro Person (Art. 14 Abs. 3 und 4) erlaubt.

Art. 67 Fischereiverbote im Lessoc- und im Pérolles-See

Die Fischerei ist verboten:

  1. von Brücken und Hängebrücken aus;
  2. von den Staumauern von Lessoc und der Magerau sowie von den jeweils dazugehörigen Bauten und Anlagen aus, die mit Schildern gekennzeichnet sind;
  3. in den Schilfgürteln des Pérolles-Sees, die mit Schildern gekennzeichnet sind;
  4. in den Geschiebesammlern und den Bauten und Anlagen der Elektrizitätswerke, den Bauwerken zur Sanierung der Wasserkraft und von den jeweils dazugehörigen betonierten Bauten und Anlagen aus.

12 Strafbestimmungen

Art. 68 Ordnungsbussen

Widerhandlungen gegen diese Verordnung, die gemäss eidgenössischer oder kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.

Art. 69 Bei der Fischerei in den Grenzwasserläufen mit dem Kanton Waadt und dem Kanton Bern anwendbares Recht

Wer in einem Grenzwasserlauf zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt oder Freiburg und Bern fischt, ist den gesetzlichen Vorschriften und Reglementen desjenigen Kantons unterstellt, der ihm das Patent ausgestellt hat.

Diese Regelung ist anwendbar, unabhängig davon, von welchem Ufer aus gefischt wird.

Art. 70 Übermittlung der Strafbefehle und Urteile

Die zuständige Strafbehörde übermittelt dem Amt eine Kopie des Strafbefehls oder Strafurteils.

Egress

Genehmigung durch den Bund

Die Artikel 8–23, 28–67, Anhang 1 und Anhang 2 dieser Verordnung wurden am

22. Januar 2025 vom das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,

Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigt (ASF INFO 2025-05).

2024_067

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
01.10.2024 Erlass Grunderlass 01.01.2025 2024_067
29.10.2024 Art. 54 Abs. 2, b), 1. geändert 01.01.2025 2024_078
15.12.2025 Anhang 3 Inhalt geändert 01.01.2026 2025_109

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 01.10.2024 01.01.2025 2024_067
Art. 54 Abs. 2, b), 1. geändert 29.10.2024 01.01.2025 2024_078
Anhang 3 Inhalt geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_109