Die Wasserläufe, die den Fischereivereinen zur Aufzucht von Fischen zur Verfügung gestellt werden, werden in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt.
Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft legt die Einzelheiten der Bewirtschaftung für die Wasserläufe, die den Fischereivereinen zur Verfügung gestellt werden, fest.