Lexipedia

951.16

Verordnung über die örtlichen Aufenthaltstaxen

(ÖATV)

vom 02.10.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2007)

Präambel

Örtliche Aufenthaltstaxen – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus;

gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2006 über den Tourismus;

in Erwägung:

Der Tarif der lokalen Aufenthaltstaxen ist seit dem 1. Januar 2001 unverändert geblieben. Da inzwischen die Lebenshaltungskosten gestiegen sind und das Tourismusangebot ausgebaut wurde, müssen die örtlichen Aufenthaltstaxen angepasst werden, damit die lokalen Tourismusorganisationen und insbesondere die Tourismusorganisationen der Kategorie 1, die ein permanentes Tourismusbüro betreiben, über die nötigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

Aufgrund der Regionalisierung der Leistungen zugunsten der Gäste und der Reduktion der Zahl der anerkannten lokalen Tourismusorganisationen ab dem 1. Januar 2007 werden diese künftig nur noch in zwei Kategorien eingeteilt (statt bisher vier).

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Der Höchstansatz für die örtliche Aufenthaltstaxe beträgt für Hotels oder ähnliche Betriebe, Aparthotels, Motels, Kurbetriebe oder paramedizinische Institutionen und alle ähnlichen Unterkünfte:

  1. 1.80 Franken pro Nacht und Person für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 1;
  2. 1.20 Franken pro Nacht und Person für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 2.

Art. 2

Der Höchstansatz für die örtliche Aufenthaltstaxe beträgt für Institutionen mit Hotelservice aller Art, Ausbildungszentren, Zweitwohnungen und bewegliche oder feste Bauten, die wie Zweitwohnungen benützt werden können, z.B. Mobilhomes, Chalets und Ferienwohnungen, Mietwohnungen und Mietzimmer:

  1. 1.50 Franken pro Nacht und Person für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 1;
  2. 1 Franken pro Nacht und Person für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 2.

Art. 3

Der Höchstansatz für die örtliche Aufenthaltstaxe beträgt für Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile:

  1. 1.30 Franken pro Nacht und Person für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 1;
  2. 0.90 Franken pro Nacht und Person für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 2.

Kinder unter 16 Jahren, die nicht in Begleitung ihrer Eltern oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters sind, bezahlen 50 % dieser Taxe.

Art. 4

Der Höchstansatz für die örtliche Aufenthaltstaxe beträgt für Wohnschiffe:

  1. 0.90 Franken pro Nacht und Person für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 1;
  2. 0.70 Franken pro Nacht und Person für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 2.

Kinder unter 16 Jahren, die nicht in Begleitung ihrer Eltern oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters sind, bezahlen 50 % dieser Taxe.

Art. 5

Der Höchstansatz für die örtliche Aufenthaltstaxe beträgt für Massenunterkünfte, Jugendherbergen, Hütten, Clubhäuser und für alle ähnlichen Unterkünfte:

  1. 1.30 Franken pro Nacht und Person für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 1;
  2. 0.90 Franken pro Nacht und Person für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 2.

Kinder unter 16 Jahren, die nicht in Begleitung ihrer Eltern oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters sind, bezahlen 50 % dieser Taxe.

Art. 6

Der Höchstansatz für die örtliche Aufenthaltstaxe beträgt in Instituten und Pensionaten, an den Hochschulen, für Studentenzimmer und -wohnungen sowie für alle ähnlichen Institutionen und Unterkünfte:

  1. 4 Franken pro Monat und pro angefangenen Monat, wenn mehr als 10 Tage verstrichen sind, für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 1;
  2. 3 Franken pro Monat und pro angefangenen Monat, wenn mehr als 10 Tage verstrichen sind, für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 2.

Art. 7

Die Klassifizierung der lokalen Tourismusorganisationen gemäss Artikel 34 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung wiedergegeben.

Art. 8

Die örtliche Aufenthaltstaxe wird zusätzlich zur kantonalen und zur allfälligen regionalen Aufenthaltstaxe erhoben.

Art. 9

Der Beschluss vom 7. Februar 2000 über die örtlichen Aufenthaltstaxen (SGF 951.16) wird aufgehoben.

Art. 10

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

A1 ANHANG 1 – Klassifizierung der lokalen Tourismusorganisationen des Kantons Freiburg (Art. 7)

Art. A1-1

Die lokalen Tourismusorganisationen Kategorie 1 sind:

  1. Freiburg Tourismus
  2. Schwarzsee, Plaffeien und Umgebung
  3. Bulle und Umgebung
  4. Charmey, Châtel-sur-Montsalvens, Cerniat und Crésuz
  5. Gruyères / Moléson
  6. Murten Tourismus
  7. Romont
  8. Estavayer-le-Lac und Umgebung
  9. Châtel-Saint-Denis / Les Paccots

Die lokalen Tourismusorganisationen Kategorie 2 sind:

  1. Düdingen
  2. Broc, Botterens, Villarbeney und Morlon
  3. Intyamon
  4. Jaun / Im Fang
  5. Greyerzersee
  6. Kerzers
  7. Vully Tourismus
  8. Cheyres / Châbles
  9. Delley / Portalban / Gletterens

Egress

2006_102

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.10.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2006_102

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.10.2006 01.01.2007 2006_102